Europarichter korrigieren deutsches Kündigungsfristenrecht

Die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen hängt davon ab, ob und wie lange der zu kündigende Arbeitnehmer in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt war.

Je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verlängert sich die gesetzliche Grundkündigungsfrist auf bis zu sieben Monate. Bei der Ermittlung dieser Kündigungsfrist waren bisher jedoch Beschäftigungszeiten im Betrieb, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigen (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Mit Urteil vom 19. Januar 2010 hat der Europäische Gerichtshof nunmehr entschieden,...

Die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen hängt davon ab, ob und wie lange der zu kündigende Arbeitnehmer in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt war.

Je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verlängert sich die gesetzliche Grundkündigungsfrist auf bis zu sieben Monate. Bei der Ermittlung dieser Kündigungsfrist waren bisher jedoch Beschäftigungszeiten im Betrieb, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht zu berücksichtigen (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Mit Urteil vom 19. Januar 2010 hat der Europäische Gerichtshof nunmehr entschieden, dass die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Diskriminierung wegen Alters darstellt und damit unwirksam ist. Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres sind bei der Ermittlung der Kündigungsfristen somit zu berücksichtigen.

Der Europäische Gerichtshof hat aufgrund der festgestellten Diskriminierung wegen des Alters die deutschen Gerichte angewiesen, die derzeitige gesetzliche Regelung „erforderlichenfalls unangewendet zu lassen“ weil die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das Diskriminierungsverbot als „allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts“ verstößt. Unabhängig davon, dass dies aus dem Blickwinkel der deutschen Rechtsordnung wegen der verfassungsmäßigen Bindung der Gerichte an die Gesetze bedenklich erscheint, muss damit gerechnet werden, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit dieser Aufforderung des EuGH Folge leisten wird.

Die praktischen Konsequenzen des neuen EuGH-Urteils sind schwerwiegend. Gleichsam über Nacht haben sich in vielen Fällen Kündigungsfristen von Arbeitnehmern verlängert, die vor ihrem 25. Lebensjahr in ihr Arbeitsverhältnis eingetreten sind.

Auch Regelungen in Tarif- und Arbeitsverträgen, die für die Berechnung von Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten erst von einem bestimmten Lebensalter an berücksichtigen, dürften unwirksam sein.

Besonders einschneidend ist, dass die neue Rechtsprechung nicht nur für künftige, sondern auch für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte gilt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich einen Vertrauensschutz in § 622 Abs. 2 BGB bestätigen wird.

Aller Voraussicht nach müssen alle Arbeitgeber, die sich auf die Anwendbarkeit der BGB-Bestimmungen verlassen haben, die Folgen der europarechtlichen Nichtbeachtung des deutschen Gesetzgebers selbst ausbaden. Sie werden sowohl von der europäischen als auch von der deutschen Rechtsordnung insoweit im Stich gelassen.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 7-8/2011

Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

RA Edward Fuhrmann

§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eröffnet die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet einzustellen....

mehr
Ausgabe 10/2014

Arbeitsvertragsrecht

Unklare Rechtslage bei sachgrundloser Befristung
RA Edward Fuhrmann, Gesch?ftsf?hrer, Industrieverband Technische Geb?udeausr?stung und Umwelttechnik Hessen e. V., Frankfurt am Main

Nach § 14 Abs. 2 Sätze 1, 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Eine Befristung...

mehr
Ausgabe 12/2017

Kommentar

Selbstständiger Unternehmer oder Arbeitnehmer – Scheinselbstständige in der TGA-Branche

Der Einsatz von selbstständigen Einzelunternehmern, die von einem Hauptunternehmer mit Arbeiten beauftragt werden, spielt eine immer bedeutsamere Rolle. Ursachen sind der allgemeine Fachkräftemangel...

mehr
Ausgabe 11/2014

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Neue Regelungen für die Praxis

Nach den Neuregelungen im Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverkehr im Geschäftsverkehr sind vertragliche Vereinbarungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), in denen sich Unternehmen oder...

mehr
Ausgabe 06/2013

Mietrechtsänderungsgesetz 2013

Energetische Modernisierung und Förderung von Contracting

Bereits in ihrem Energiekonzept vom 28. September 2010 hatte die Bundesregierung das Ziel formuliert, den Primär­energiebedarf bis zum Jahr 2050 um 80?% zu vermindern und im Zuge dessen den...

mehr