Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
§ 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eröffnet die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet einzustellen. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schließt diese Möglichkeit jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor befristet oder unbefristet beschäftigt war. Ungeklärt war bisher, ob sämtliche in der Vergangenheit liegende Beschäftigungsverhältnisse eine sachgrundlose Befristung ausschließen, oder ob eine zeitliche Grenze gezogen werden muss. Aus dem klaren Gesetzeswortlaut war bisher...
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