Beinhaltet die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers die Ein- und Ausbaukosten?

Für den Käufer ist bei dem Erwerb einer Kaufsache neben dem Kaufpreis und der Qua­lität der Ware auch die Frage bedeutsam, welche Ansprüche ihm gegen-über dem Ver­käufer im Falle eines Mangels der Kaufsache zustehen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer im Falle eines Mangels der Kaufsache als Nach­erfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer man­gelfreien Sache verlangen. Liefert der Verkäufer eine mangelfreie Sache, so stellt sich die Frage, ob der Verkäufer auch die Ausbaukosten, z. B. von installierten mangelhaften Fliesen sowie die Kosten für die Installation der neugelieferten mangelfreien Fliesen tra­gen muss.

Mit einem Urteil vom 15. Juli 2008, Az.: VIII ZR 211/07, hatte der BGH entschieden, dass der Verkäufer mangelhaf­ter Parkett­stäbe nur die Liefe­rung mangelfreier Parkett­stäbe schuldet, während die Kosten der Neuverlegung der mangel­freien Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu erstatten sind. Mit diesem Urteil hatte der BGH eine verkäuferfreundliche Entscheidung getroffen. Für den Käufer hatte das Urteil des BGH hingegen zur Folge, dass den Verkäufer ein Verschulden hinsichtlich des Man­gels der Kauf­sache treffen musste, damit der Käufer in den Genuss einer Erstattung der Ein- und Aus­baukosten gelangte.

Insbesondere den Lieferanten, die nicht zugleich Hersteller der Kaufsache sind, ist es in der Praxis oftmals gelungen, sich hinsichtlich des Schadensersatzanspruches zu entlasten. So hatte der BGH darauf abgestellt, dass für die Beklagte als Händlerin der Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstäbe nicht erkennbar war. Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte der BGH die EU-Verbrauchs­güter­kauf­richtlinie, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll, nicht maßgeb­lich berücksichtigt. Der EuGH hat hingegen mit einem Urteil vom 16. Juni 2011, Az.: C-65/09, C-87/09, aus der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gefolgert, dass der Verkäufer verpflichtet ist, mangel­hafte Bodenfliesen, die vom Käufer in seinem Haus installiert worden sind, auszu­bauen und die nachgelieferten Fliesen einzubauen oder die entsprechen­den Kosten zu tragen. Der EuGH stützt sich darauf, dass der Austausch der vertragswidrigen Sache für den Käufer zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führen würde, wenn der Verkäufer nicht verpflichtet wäre, für den Aus- und Wiedereinbau zu sorgen. Dieses würde dem Ge­bot der Richtlinie widersprechen, dass die Nacherfüllung für den Käufer unentgeltlich sein müsse. Der BGH hat daraufhin mit Urteil vom 21.Dezember 2011, Az.: VIII ZR 70/08 entschieden, dass § 439 Abs. 1 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass bei der Nacherfül­lung durch Ersatzlieferung auch Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsa­che vom Verkäufer geschuldet sind. Der Handel wird sich somit im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs auf höhere Kosten im Rahmen der Nacherfüllung einstellen müssen. Bisher ist rechtlich noch nicht geklärt, ob auch in dem Fall, dass ein Unternehmer bei einem Händler eine Kaufsache erwirbt, der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die Ein- und Ausbaukosten tragen muss. Wäre der Unternehmer als Käufer auf einen Schadens­ersatzanspruch angewiesen, würde er im Vergleich zu einem Verbraucher nicht unerheblich benachteiligt. In diesem Zusammenhang wird es darauf ankommen, ob die gesetzliche Vorschrift des § 439 BGB „gespalten“ ausgelegt werden darf, je nachdem, ob ein Verbraucher oder ein Unternehmer eine Kaufsache erwirbt. Eine klar­stellende Entscheidung des EuGH bzw. des BGH wird mit Spannung erwartet.

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