Beinhaltet die Nacherfüllungspflicht des Verkäufers die Ein- und Ausbaukosten?

Für den Käufer ist bei dem Erwerb einer Kaufsache neben dem Kaufpreis und der Qua­lität der Ware auch die Frage bedeutsam, welche Ansprüche ihm gegen-über dem Ver­käufer im Falle eines Mangels der Kaufsache zustehen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer im Falle eines Mangels der Kaufsache als Nach­erfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer man­gelfreien Sache verlangen. Liefert der Verkäufer eine mangelfreie Sache, so stellt sich die Frage, ob der Verkäufer auch die Ausbaukosten, z. B. von installierten mangelhaften Fliesen...

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