Das aktuelle Baurechtsurteil

Keine Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfüllung im Kaufvertrag

Heute ist das aktuelle Baurechtsurteil mal ein Kaufrechtsurteil, aber wer baut schon ohne Material? Mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 226/11) ist jetzt die vorerst letzte Frage dazu entschieden worden, was bei Lieferung einer mangelhaften Sache zur Nacherfüllung dazugehört. Diese Frage war seit Einführung des neuen Schuldrechts am 1. Januar 2002 umstritten und hat mehrfach die Gerichte bis hoch zum Europäischen Gerichtshof beschäftigt. Nachdem die Juristen jetzt klar sehen, lohnt sich eine Zusammenfassung.

Zur Vorgeschichte

Nach § 439 BGB muss der Verkäufer einer mangelhaften Sache Nacherfüllung leisten und die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen. Das ist problemlos, wenn die mangelhafte Ware noch am Lager liegt oder – wie ein Möbelstück oder ein PKW – ohne weiteres auszutauschen ist. Am Bau stellt sich die Sache oft anders dar. Denn dort ist die mangel­hafte Ware meistens be­reits im Bauwerk verarbeitet worden. Die Gretchenfrage ist also, ob der Verkäufer in diesem Fall auch die Kosten für Ausbau und Entsorgung der fehler­haften Ware und die Ein­bau­kosten der neuen...

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