Unzureichend dimensionierte Lüftungsleitung

Nach der Fertigstellung einer Schwimmhalle machte der Auftraggeber geltend, die Lüftungsleitung wäre nicht ausreichend dimensioniert worden. Er verlangte deshalb eine Nachbesserung.

Demgegen­über erklärte der Auftragnehmer, der Mangel beruhe auf einer objektiv unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, die er vorgefunden habe, als er den Auftrag ausgeführt hätte.

Dies änderte aber an der Mangelhaftigkeit der Werkleistung nichts. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionstauglichkeit des Werks abhängt, unzureichend sind.

Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks nur durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 13 VOB/B entgehen.

Der Rahmen der dem Werkunternehmer treffenden Prüfungs- und Hinweispflichten und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Nachdem die Größe der Leerrohre für die Leistung des Unternehmers bedeutsam war und er den zu geringen Durchmesser ohne weiteres erkennen konnte, war er verpflichtet, vor der Ausführung seiner Arbeiten darauf hinzuweisen, dass durch den Einbau geringer dimensionierter Lüftungszuleitungen die ausreichende Entlüftung der benachbarten Fenster in Frage gestellt werden konnte. Diese Hinweispflicht entfiel nicht dadurch, dass der Einbau anderer, ausreichend großer Leerrohre aufwendig gewesen wäre. Denn unmöglich war eine dahingehende Nachbesserung der Vorleistungen, auf denen der spätere Unternehmer mit seiner Leistung aufzubauen hatte, jedenfalls nicht.

Nachdem der Unternehmer den gebotenen Hinweis nicht erteilt hatte, blieb er grundsätzlich für den in der Funktionseinschränkung der Lüftungsanlage liegenden Mangel seiner Werkleistung verantwortlich. Er musste deshalb seine Leistung nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit erreicht war.

Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 18. Juni 200814 U 147/07 – vertreten.

Dr. Otto

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 06/2011

Prüfungs- und Hinweispflicht des folgenden Unternehmers

Eine Werkleistung ist auch dann mangelhaft, wenn sie eine vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer,...

mehr
Ausgabe 11/2013

Nachbesserung einer Werkleistung aus Kulanz

Als ein Kunde behauptete, eine für ihn erbrachte Werkleistung wäre mangelhaft und eine Nachbesserung forderte, war der Unter­nehmer nicht einverstanden. Er befürchtete die Beeinträchtigung des...

mehr
Ausgabe 12/2017

Der aktuelle Fall

Abweichung von den a.a.R.d.T.

In der Praxis kommt es vor, dass ein von einem Werkunternehmer erstelltes Werk zwar nicht der DIN entspricht, jedoch funktionstauglich ist. In diesem Falle stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber...

mehr
Ausgabe 7-8/2008

Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung

Wenn eine Werkleistung mangelhaft ist, kann der Auftraggeber eine Nachbesserung verlangen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Nachbesserungsanspruch unverhältnismäßig ist....

mehr
Ausgabe 7-8/2013

Das aktuelle Baurechtsurteil - Bedenken

Anforderungen an die Bedenkenhinweispflicht

Zum aktuellen Fall In einem vom Oberlandesgericht Jena und in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof entschie­de­nen Fall ist Folgendes passiert (OLG Jena, Urteil 20.Februar 2012, 9 U 506/11; BGH,...

mehr