Der aktuelle Fall

Abweichung von den a.a.R.d.T.

Ist ein Werk bereits dann mangelhaft, wenn nur das Risiko eines Gefahreintritts besteht? Können die Parteien eines Werkvertrags eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) abweichende Bauausführung vereinbaren?

In der Praxis kommt es vor, dass ein von einem Werkunternehmer erstelltes Werk zwar nicht der DIN entspricht, jedoch funktionstauglich ist. In diesem Falle stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber einen Anspruch auf ein den DIN entsprechendes Werk hat, oder aber kein Mangel besteht, wenn die Parteien eine Ausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht.

Mit den vorgenannten Fragen hatte sich das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 16. Juni 2017 (Az.: 22 U 14/17) zu beschäftigen.

Zum Fall

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von restlichem...

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