Sinn und Unsinn der Wärmerückgewinnung

Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 regelt den Einsatz der Wärmerückgewinnung in RLT-Anlagen. Nach § 15 sind Wärmerückgewinnungsanlagen einzusetzen beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4000 m3/h ausgelegt sind. Dagegen kann laut § 1 bei Anlagen für Produktionsprozesse auf die Wärmerückgewinnung verzichtet werden, da diese Produktionsprozesse nicht Gegenstand der Verordnung sind. Die Praxis zeigt, dass ein unkritisches Anwenden dieser Regelungen von Nachteil ist.

Es werden drei Beispiele erläutert, in denen die Forderungen der EnEV konträr zu energieoptimierten wirtschaftlichen Lösungen stehen.

Beispiel 1: Wärmerückgewinnung für Be- und Entlüftungsanlagen einer Rohbauhalle der Automobilindustrie mit Schweißrauchabsaugungen

Ein Automobilhersteller errichtete eine neue Karosseriebauhalle mit einer Fläche von ca. 34 000 m2. Diese Halle wird be- und entlüftet mit einer Luftleistung von 855 000 m3/h, die in 19 Kastengeräten mit jeweils 45 000 m3/h aufbereitet wird. In der Halle befindet sich eine große Anzahl von Schweißautomaten, deren Schweißrauch...

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