Kommentar

Staatliche Eingriffe in die Sozialpartnerschaft

Am 15. November 1918, also vor fast genau 100 Jahren, wurde das Stinnes-Legien- Abkommen unterzeichnet, benannt nach den beiden Verhandlungsführern Hugo Stinnes und Carl Legien. Das Abkommen war eine Kollektivvereinbarung zwischen 21 gewerblichen und industriellen Arbeitgeberverbänden und sieben Gewerkschaften. In dieser Vereinbarung erkannten die Arbeitgeber die Gewerkschaften als Vertreter der Arbeiterschaft an und stimmten zu, die Arbeitsbedingungen zukünftig durch Kollektivvereinbarungen zu regeln.

Die an das Abkommen zeitlich anschließende Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestellten-Ausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 beschränkte die zwingende Wirkung auf die Mitglieder der vertragschließenden Organisationen. Nicht organisierte Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten nicht in die Vereinbarungen einbezogen sein. 

Der Staat sann weder in der Zeit der Weimarer Republik, noch in der jungen Bundesrepublik Deutschland darauf, solche Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die nicht in den kollektivvertragschließenden Vereinigungen organisiert waren, durch eine gesetzliche Anordnung in die tarifvertraglich festgelegten Regelungen einzubeziehen oder deren Einbeziehung zu fördern. Fixiert wurde lediglich das Recht, solche Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären, in deren Geltungsbereich die geregelten Arbeitsbedingungen ohnehin überwiegend Bedeutung erlangt hatten.

Diese Zurückhaltung hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren jedoch zunehmend aufgegeben.

„Anreize zur Tarifbindung“

Zunächst wurde durch das Tarifeinheitsgesetz die Verbannung von Minderheitstarifverträgen betrieben und dann mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen erleichtert.

Noch direkter greift die Politik neuerdings durch das Instrument der Privilegierung tarifgebundener Arbeitsverhältnisse in die Sozialpartnerschaft ein. So wurde in der zum 1. April 2017 in Kraft getretenen Novelle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) festgelegt, dass tarifgebundene Arbeitgeber die im AÜG vorgesehene Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ausdehnen können. Nicht tarifgebundenen Arbeitgebern ist das nur bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten erlaubt und auch nur dann, wenn durch einen Tarifvertrag eine Abweichung durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung vorgesehen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll so „ein weiterer Anreiz zur Tarifbindung“ gesetzt werden.

Auch das jüngst beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, das zum 1. Januar 2019 die so genannte Brückenteilzeit einführt, sieht eine Privilegierung tarifgebundener Arbeitsverhältnisse vor. So soll von dem gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der Arbeitszeitverringerung – mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre – nur durch Tarifvertrag auch zuungunsten von Arbeitnehmern abgewichen werden können.

Unabhängig davon, ob man in diesen staatlichen Privilegierungen tarifgebundener Arbeitsverhältnisse sogar Verstöße gegen die grundgesetzlich geschützte negative Koalitionsfreiheit sieht, also dem Recht, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden fernzubleiben, sind derartige Privilegien jedenfalls sozialpolitisch fragwürdig.

Den Sozialpartnern vertrauen

Nicht die Aussicht, einzelne gesetzliche Vorteile nutzen zu können, sollte die Anziehungskraft von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ausmachen, sondern das ebenbürtige, freie und faire Aushandeln praxistauglicher Arbeitsbedingungen. Insofern sollte der Gesetzgeber in die wirtschafts- und sozialpolitische Ordnungskompetenz der Sozialpartner vertrauen, aber auch die Entscheidung derjenigen respektieren, die von ihrem Recht auf negative Koalitionsfreiheit Gebrauch machen. Das muss heute genauso gelten wie vor 100 Jahren.

Der Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder.

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