Das Aus für die Tarifeinheit

Seit vielen Jahren galt im Tarif­recht der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Tarif­einheit. Mit diesem Begriff wurde sichergestellt, dass in einem Betrieb stets nur ein Tarifvertrag zur Anwendung gelangte. Das war auch sehr gut so, denn so wurde verhindert, dass in einem Betrieb für verschiedene Arbeitsverhältnisse unterschiedliche Tarifverträge gelten. Umgesetzt wurde die Tarifeinheit in dem nach dem Spezialitätsgrundsatz der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende und deshalb den Eigenarten und Erfordernissen des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung tragende Tarifvertrag den anderen Tarifvertrag, der ggf. auch zur Anwendung kommen könnte, verdrängte.

An diesem Grundsatz hält das Bundesarbeitsgericht nun nicht mehr fest. In seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 dreht es sich sozusagen um 180° und stellt mit Blick auf das Tarifvertragsgesetz fest, dass es keinen hinreichenden Grund gebe, auf verschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb nicht auch unterschiedliche Tarifverträge anzuwenden.

Was bedeutet das für die
Unternehmen?

Die Entscheidung des BAG´s öffnet Spartengewerkschaften und Berufsgruppen-/Spezialisten­gewerkschaften den Weg in die Betriebe, um neben den Einzelgewerkschaften des DGB eigene Tarifverträge durchsetzen zu können. Dies heißt nichts anderes, als dass nunmehr im Betrieb nicht mehr nur eine Gewerkschaft Forderungen stellen kann.

Für den Bereich der Deutschen Bahn haben wir das schon recht an­schaulich vorgeführt bekommen. Wenn man sich dieses Szena­rio vor Augen hält, so bedeutet dies, dass in den Unternehmen unterschiedliche Tarifverträge mit unterschiedlichen Gesprächspartnern verhandelt werden müssen. Daraus folgt unmittelbar, dass für die Unternehmen nur noch sehr geringe Planungssicherheit besteht, da mit der Friedenspflicht des bisher im Zweifel allein gülti­gen Flächentarifvertrages nicht mehr allzu viel anzufangen ist. Über­dies entsteht eine stärkere Ar­beits­­kampfgefahr, die sich nicht zuletzt unmittelbar auf den be­trieb­lichen Frieden auswirken kann. Dass dies nicht im Interesse von Arbeit­gebern und Arbeitnehmern liegt, leuchtet ohne weiteres ein.

Deshalb haben auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund ge­meinsam den Gesetzgeber aufgefordert, die Funktionsfähig­keit der Tarifautonomie zu sichern und dementsprechend die Tarif­einheit gesetzlich zu regeln.

Der Gesetzgeber ist gut beraten, wenn er sich dieser berechtigten Forderung nicht verschließt und kurzfristig eine gesetzliche Klärung herbeiführt.

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