Die aktuelle Entscheidung

Leistungsverweigerungsrecht bei verjährten Mängeln?

Im Rahmen der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Verjährung die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals die Leistung verweigert werden konnte. Seither ist unklar, ob ein Bauherr ein Leistungsverweigerungsrecht (= Zurückbehaltungsrecht) nur auf Mängel stützen kann, die er vor Eintritt der Verjährung gegenüber dem Bauunternehmer geltend gemacht hat oder auch auf solche Mängel stützen kann, die bereits vor Eintritt der Verjährung in Erscheinung getreten, jedoch erst später geltend gemacht worden sind.

Im Kern handelt es sich um die Frage, die der BGH mit seiner Entscheidung vom 5. November 2015 (Az.: VII ZR 144/14) beantwortet hat, also um die Frage, ob die Verjährung von Mängelansprüchen die Geltendmachung eines Leis-tungsverweigerungsrechts in jedem Fall ausschließt.

Vorab die Antwort: Der BGH sagt NEIN!

Zum Fall:

Ein Bauherr beauftragte im Jahre 2008 einen Unternehmer mit Bauarbeiten. Im Oktober 2008 erklärte er die Abnahme. Der Unternehmer hat vor dem Landgericht Kleve auf Zahlung von offenem Werklohn geklagt. Das Landgericht gab der Klage statt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens...

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