Das aktuelle Baurechtsurteil

Verstoß gegen DIN-Normen = grobe Fahrlässigkeit?

Gerade die Verlegung von Wasserrohren ist besonders gefahrenträchtig. Es drohen – noch Jahre später – potentielle Feuchtigkeitsschäden. Erforderlich ist deshalb eine besondere Sorgfalt bei der Installation von Wasserrohren. Ist aber ein Verstoß gegen einschlägige DIN-Normen im Rahmen der Überprüfung der Dichtheit und der Festigkeit der Installation grob fahrlässig?

Sachverhalt

In einem Wohnhaus werden Kupferrohre neu verlegt. Nachfolgend kommt es zu Undichtigkeiten einer Wasserleitung im Fußbodenaufbau. Folge sind erhebliche Durchfeuchtungen im Mauerwerk. Der Gebäudeversicherer zahlt an den Eigentümer des Wohnhauses den Schaden. Nun verklagt der Gebäudeversicherer den Handwerker auf Erstattung dieser Entschädigungsleistungen. Mit dieser Konstellation hatte sich das Oberlandesgericht Celle zu befassen (Urteil vom 30. November 2011 – 14 U 88/11).

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hält die Klage für begründet.

Das große Problem in diesem Fall war der Umstand,...

Sachverhalt

In einem Wohnhaus werden Kupferrohre neu verlegt. Nachfolgend kommt es zu Undichtigkeiten einer Wasserleitung im Fußbodenaufbau. Folge sind erhebliche Durchfeuchtungen im Mauerwerk. Der Gebäudeversicherer zahlt an den Eigentümer des Wohnhauses den Schaden. Nun verklagt der Gebäudeversicherer den Handwerker auf Erstattung dieser Entschädigungsleistungen. Mit dieser Konstellation hatte sich das Oberlandesgericht Celle zu befassen (Urteil vom 30. November 2011 – 14 U 88/11).

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hält die Klage für begründet.

Das große Problem in diesem Fall war der Umstand, dass der beklagte Handwerker seine Arbeiten im Sommer 2005 bereits fertiggestellt hatte, im Jahre 2006 das Haus bezogen wurde, sodann erst im Jahre 2007 der Feuchtigkeitsschaden auftrat. Es stellte sich also die Frage, ob das Oberlandesgericht erstens von einem Mangel der Werkleistung des Installateurs ausgehen konnte, zweitens auch die Kausalität dieses Fehlers für den entstandenen Feuchtigkeitsschaden zu bejahen war.

Zunächst ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Klägerin das Vorliegen eines Mangels der Werkleistung der Beklagten zu beweisen hatte. Grund ist der Umstand, dass – unstreitig – die Abnahme der Werkleistung des Handwerkers festzustellen war. Nach Abnahme muss also grundsätzlich der Auftraggeber das Vorliegen eines Mangels beweisen. Im konkret zu entscheidenden Fall war jedoch die Frage der Abnahme zwischen den Parteien streitig.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Frage der Abnahme überhaupt nicht entschieden. Das Oberlandesgericht hat einen Anscheinsbeweis zum Nachteil der Beklagten für die schuldhafte Verursachung der Schäden bejaht. Zur Begründung hat das OLG angeführt, dass der Beklagte gegen die anerkannten Regeln der Technik grob fahrlässig verstoßen habe. Das OLG hat festgestellt, dass die Prüfung der Rohre nach Installation nicht so vorgenommen worden war, wie es nach dem insoweit einschlägigen Merkblatt für die Dichtheitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen des Zentralverbandes Sanitär/Heizung/Klima zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen stellt das OLG fest, dass die vorgeschriebene Belastungsprüfung und Sichtprüfung aller Rohrverbindungen einschließlich einer Belastungsprüfung mit erhöhtem Druck über 10 Minuten ebenso wenig durchgeführt worden war wie eine Dichtheitsprüfung vor der Belastungsprüfung. Darüber hinaus soll aus hygienischen und korrosionschemischen Gründen noch unmittelbar vor der Inbetriebnahme der Wasserleitung eine Dichtheitsprüfung mit Wasser durchgeführt werden, was auch nicht erfolgt sei.

Das OLG stellt fest, dass der Beklagte damit gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe. Zwar sind DIN-Normen lediglich private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter, die gar im Einzelfall auch den anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen können. Im Streitfall war jedoch nicht vorgetragen/ersichtlich, dass die einschlägige DIN nicht die maßgebliche allgemein anerkannte Regel der Technik darstellte.

Das Oberlandesgericht wertet den Verstoß sodann als grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit verlangt einen besonders schweren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Da gerade bei Verlegung von Wasserrohren im Nachhinein praktisch keine Kontrolle mehr stattfinden kann, ist die sorgfältige Dichtheitsprüfung der Rohre besonders wesentlich. Typischerweise zeigt sich nämlich der unsachgemäße Einbau von Rohren oft erst dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Bei Wasserrohrverlegungen sind die Abdichtungsarbeiten im Hinblick auf die potentiellen Feuchtigkeitsschäden generell als besonders gefahrenträchtig einzustufen. Diese erfordern eine besondere Sorgfalt. Da dem Unternehmen als Spezialbetrieb das hohe Gefahrenpotential aus einer Undichtigkeit bekannt ist, bejaht das OLG grobe Fahrlässigkeit, da grundlegende handwerkliche Fehler begangen wurden. Deshalb spreche der Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten, dass bei Beachtung der DIN-Normen der eingetretene Schaden vermieden worden wäre und er auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen ist. Denn wenn das Leck aus einem Mangel an der Rohrinstallation herrührt, sei es ein typischer Geschehensablauf, dass genau dieser Schaden auf einer mangelhaften Montage beruhe.

Im Ergebnis also hätte der beklagte Handwerker darlegen und beweisen müssen, dass der Schaden gerade nicht auf der Verletzung anerkannter Regeln der Technik beruhte.

Der beklagte Handwerker hätte also beweisen müssen, dass auch im Falle der Beachtung der DIN-Normen der Schaden entstanden wäre. Verbleibende Zweifel gehen insofern zu Lasten des beklagten Handwerkers. Im Streitfall selbst hat der Beklagte den Anscheinsbeweis nicht erschüttern können.

Praxistipp

Der Handwerker muss sich vergegenwärtigen, dass er sich möglicherweise Jahre nach Erbringung der Leistungen sowie der Abnahme der vorgenannt geschilderten Umkehr der Beweislast ausgesetzt sieht. Oftmals viele Jahre nach Durchführung der Arbeiten müsste also der Handwerker darlegen und beweisen, dass der Schaden gerade nicht auf die Verletzung der DIN-Normen beruht. Folge kann nur sein, dass bei Installation sorgfältig auf die Dokumentation der Überprüfung der Dichtheit und der Festigkeit der Installation geachtet werden muss. Nur so überhaupt kann durch Rückgriff auf die Dokumentation der zugunsten des Auftraggebers greifende Anscheinsbeweis erschüttert werden.

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