Aus unerwartetem Grund

Haftung des Architekten für Rechtsrat

Architekten und Ingenieure sollen auch (bau-)rechtlich fit sein, wünschen sich die Bauherren. Mischt sich der Architekt aber zu tief in einen rechtlichen Streitfall, kann er wegen verbotener Rechtsdienstleistungen dem Bauherrn haftbar sein. Wie diese aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz (Az. 3 U 2182/19) zeigt.

Sachverhalt

Der Bauherr eines Einfamilienhauses gerät mit einem Bauunter­nehmer noch vor Ausführung der Arbeiten in einen Streit über Termine und Fristen. Daraufhin rät der Architekt zur Kündigung. Der gekündigte Handwerker macht „entgangenen Gewinn“ in Höhe von rund 12.000 € geltend. Anwaltlich beraten einigt sich der Bauherr schließlich auf einen Betrag von rund 5.000 €. Diesen verlangt er nun von seinem Architekten zurück.

Entscheidung

Mit Erfolg! Das Landgericht gibt dem Bauherrn Recht, das Oberlandesgericht Koblenz führt mit dem Hinweisbeschluss aus, die Berufung im schriftlichen...

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