Brandschutz durch Guss

Rohrabschottungen in Abflusssystemen

Die Umsetzung der Brandschutzanforderungen in der Gebäudetechnik gestaltet sich in den letzten Jahren zunehmend schwieriger. Vor allem die Anforderungen an Rohr­abschottungen für haustechnische Anlagen sorgen bei Fachleuten immer wieder für Verunsicherung. Nichtbrennbare gusseiserne Abfluss­rohrsysteme mit den zugehörigen Rohrabschottungen erfüllen unkompliziert und zuverlässig alle Anforderungen an den baulichen Brandschutz und bieten ein Höchstmaß an Sicherheit.

Nach der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR) sind Abschottungen von Abwasserinstallationen entweder nach den entsprechenden Ver­wendbar­keits­nachweisen (Abschnitt 4.1) oder nach den Er­leichterungen (Abschnitte 4.2 und 4.3) auszuführen.

Die Verwendbarkeitsnachweise unterscheiden sich wie folgt:

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), ausgestellt von einer anerkannten Prüfstelle,
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), ausgestellt vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt),
Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch Nachweis der Brauchbarkeit, z.B. durch ein Gutachten eines...
Nach der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR) sind Abschottungen von Abwasserinstallationen entweder nach den entsprechenden Ver­wendbar­keits­nachweisen (Abschnitt 4.1) oder nach den Er­leichterungen (Abschnitte 4.2 und 4.3) auszuführen.

Die Verwendbarkeitsnachweise unterscheiden sich wie folgt:

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), ausgestellt von einer anerkannten Prüfstelle,
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), ausgestellt vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt),
Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch Nachweis der Brauchbarkeit, z.B. durch ein Gutachten eines zugelassenen Prüfinstituts,
Europäischer Verwendungsnachweis (ETA), ausgestellt vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) oder einer anderen zugelassenen Institution aus den EU-Ländern.

Bei den Erleichterungen handelt es sich um Abschottungen für die kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Die Aus­führung von Abschottungen nach den Erleichterungen muss unbedingt nach den Vorgaben der MLAR erfolgen.

Abwasserinstallationen aus nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohrsystemen

Viele Sanitärfachleute nutzen bereits seit Jahrzehnten die Vorteile einer kompletten Ab­was­serinstallation (Fallleitun­gen einschließlich Einzel- und Sammel­anschlussleitungen) aus nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohren.

Bei dieser Variante ist nach wie vor der Einsatz der gängigen geprüften Brandschutzlösungen mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis (abP) möglich.

Bei nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohrsystemen müssen keine Brandlasten berücksichtigt werden und eine freie Verlegung in Fluchtwegen ist möglich. Außerdem ergibt sich keine Rauchentwicklung (Zusatzanforderung-Nebenklasse s1 gemäß DIN EN 13501-1) und es findet kein brennendes Abtropfen (Zusatz­anfor­de­rung-Neben­klasse d0 gemäß DIN EN 13501-1) statt.

Ausschließlich bei durchgängig nichtbrennbaren Abflussrohr­systemen besteht die Möglichkeit die Erleichterungen der Mus­ter­leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) bis zu einem Rohraußen­durchmesser von 160 mm anzuwenden.

Nichtbrennbare gusseiserne Abflussrohrsysteme bieten Brandsicherheit nach oben und unten. Das derzeitige Prüfverfahren nach DIN 4102, Teil 11 sieht für Abschottungssysteme zum Schutz der Deckendurchdringung lediglich eine Brandeinwirkung von unten vor. Gefahren durch eine Brandeinwirkung von oben werden durch das Prüfverfahren nach DIN 4102, Teil 11 bisher nicht berücksichtigt. Bereits im Jahr 2004 wurde im Auftrag des IZEG Informations­zentrums Entwässerungstechnik Guss e.V. bei der Deutschen Montan Technologie GmbH in Dortmund ein orientierender Brandversuch durchgeführt, bei dem festgestellt werden sollte, wie sich gusseiserne Abflussrohrsysteme mit R 90 geprüften Rockwool-Brandschutzlösungen bezüglich einer Brandübertragung sowohl nach oben als auch nach unten verhalten. Das Versuchsergebnis nach 90 Minuten: Gusseiserne Abflussrohrsysteme mit R 90 geprüften Rockwool-Brandschutz-lösungen bieten Brandsicherheit nach oben und unten.

Mischinstallationen von Abflussrohren

Bei Mischinstallationen von Abflussrohren – zum Beispiel für die geschoss­übergreifenden Fallleitungen mit nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohrsystemen und für die Anschlussleitungen in den Geschossen mit brennbaren Kunststoff­abflussrohrsystemen – wurden in der Vergangenheit überwiegend geprüfte Rohrab­schottungen mit Verwendungsnachweisen als allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) verwendet.

Bisher ging man davon aus, dass bei einer Mischinstallation eine Brandübertragung nur möglich ist, wenn an die nichtbrennbare Fallleitung unmittelbar unterhalb und oberhalb der Decke Anschlüsse aus brennbaren Abflussrohren vorgenommen wurden. Mittlerweile sieht man auch ein erhöhtes Risiko bei nichtbrennbaren Fallleitungen,  bei denen nur jeweils auf der Decke Anschlüsse aus brennbaren Abflussrohren vorge­nommen werden.

Mit dem Newsletter 02/2012 gab das Deutsche Institut für Bau­technik, Berlin (DIBt) zu Metallrohren mit Anschluss von Kunst­stoffrohren folgendes bekannt: „Für Metallrohre, die durch feuer­widerstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen ab dem 1. Januar 2013 keine allgemeinen bauauf­sicht­­lichen Prüfzeugnisse (mehr) erteilt werden. Der Verwend­bar­keits­nachweis für klassifizier­te Abschottungen solcher Misch­ins­tallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Die Prüfungen für Abschottungen an Systemen aus Metall- und Kunst­stoffrohren sind gemäß der Anlage 1 durchzuführen“.

Bei allen denkbaren Szenarien wird deutlich, dass die Gefahr bei Mischinstallationen grundsätzlich von den brennbaren An­schluss­leitungen ausgeht und keineswegs von den nichtbrennba­ren Fallleitungen.

Die neuen Prüfvorschriften für Mischinstallationen zwangen Hersteller, Planer und Ausführende zum Umdenken. Alle namhaften Hersteller von Brandschutzprodukten arbeiteten fieberhaft an praxisgerechten Lösungen mit entsprechender allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ).

Sicher gibt es eine Vielzahl von brandschutztechnischen Lösungsmöglichkeiten, mit denen die neuen Prüfvorschriften für Mischinstallationen von Abflussrohren erfüllt werden können. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei allerdings der notwendige Material- und Montageaufwand.

Einige der neuen Brandschutzprodukte für Mischinstallationen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) funktionieren als Brand­schutzverbindungen, die in die Abwasserleitungen als senk­rechte Deckendurchführung eingebaut werden. Im Brandfall quillt das im Inneren der Brandschutzverbindungen befindliche Intumeszenzmaterial auf und verschließt den Rohrquerschitt, unter­bin­det also die übermäßige Wärmeweiterleitung und verhindert den Kamineffekt.

Brandschutzverbindungen mit eingelegtem Intumeszenzmate­rial sind auch im waagerechten Übergangsbereich von Guss- auf Kunststoffrohre möglich. Im Brandfall wird die brennbare Anschlussleitung durch das aufgequollene Intumeszenzmaterial ver­schlossen. Bei einigen Lösungen muss allerdings eine weiterfüh­ren­de Dämmung bei der gusseisernen Fallleitung angebracht werden, um eine unzulässige Temperaturweiterleitung zu vermeiden.

Fazit

Die Mischinstallation von gusseisernen Abflussrohren mit Anschluss von Kunst­stoffrohren ist vor Jahrzehnten unter anderen Randbedingungen entstanden. Zwischenzeitlich haben sich beispielsweise die brand- und schallschutztechnischen Vorschriften grundlegend verändert. Außerdem ist die vor Jahrzehnten übliche Schlitzinstallation mittlerweile durch die Vorwand- und Schachtinstallation ersetzt worden, was die Verlegung von gusseisernen Abflussrohren ungemein erleichtert.

Eine Alternative zur Misch­ins­tallation ist die komplette Ausführung der Abwasserinstallation aus nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohren. Bei dieser Installationsweise können nach wie vor die gängigen geprüften Brandschutzlösungen mit allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) eingesetzt oder die Erleich­te­rungen nach den Vorgaben der Musterleitungs­anlagenrichtlinie (MLAR) angewendet werden.

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