Brandschutztechnische Abschottungen

Nachweise über die Verwendbarkeit

Brandschutztechnische Abschottungen von Leitungsanlagen, also Rohre und Kabeln, dürfen in Deutschland nur dann in Bauwerken verwendet werden, wenn sie über die notwendigen bauaufsichtlichen Nachweise verfügen. Es besteht in der Praxis häufig Unsicherheit darüber, welcher Nachweis im konkreten Fall notwendig ist. Dieser Artikel soll einen Überblick vermitteln, welche Dokumente vorliegen müssen.

Bei brandschutztechnischen Abschottungen handelt es sich um Bauarten im Sinne des § 2 Abs. 11 MBO, also das Zusammenfügen von Bauprodukten zu einer funktionalen Einheit, die dauerhaft in einem Bauwerk verbleibt. Die funktionale Einheit ist z.B. die brandschutztechnische Abschottung, die sich u.a. aus durchdrungenem Bauteil, Leitung, Abschottungssystem, Befestigungsmittel zusammensetzt.

Die in einer solchen Bauart verwendeten Brandschutzkomponenten werden regelmäßig dauerhaft in Bauwerke eingebaut und sind damit Bauprodukte (§ 2 Abs. 10 MBO). Da sie bei Leitungsabschottungen keiner...

Bei brandschutztechnischen Abschottungen handelt es sich um Bauarten im Sinne des § 2 Abs. 11 MBO, also das Zusammenfügen von Bauprodukten zu einer funktionalen Einheit, die dauerhaft in einem Bauwerk verbleibt. Die funktionale Einheit ist z.B. die brandschutztechnische Abschottung, die sich u.a. aus durchdrungenem Bauteil, Leitung, Abschottungssystem, Befestigungsmittel zusammensetzt.

Die in einer solchen Bauart verwendeten Brandschutzkomponenten werden regelmäßig dauerhaft in Bauwerke eingebaut und sind damit Bauprodukte (§ 2 Abs. 10 MBO). Da sie bei Leitungsabschottungen keiner produktbezogenen Normierung unterliegen, die als technische Baubestimmung eingeführt ist, handelt es sich um sogenannte ungeregelte Bauprodukte.

Ungeregelt sind auch die Bauarten der Leitungsabschottungen. Daher müssen z.B. Brandschutzmanschetten über eine Produktzulassung verfügen und die mit ihnen errichtete Bauart, also die Anwendung des Bauproduktes, muss über eine Bauartzulassung verfügen.

Die Abgrenzung von Bauart und Bauprodukt ist wesentlich, da die bauordnungsrechtliche Behandlung jeweils unterschiedlich ist. Für den Anwender von Brandschutzprodukten ist praktisch immer die Bauart und der hierfür notwendige Verwendbarkeitsnachweis maßgeblich.

 

Notwendigkeit von Verwendbarkeitsnachweisen

In § 16a Abs. 2 MBO ist festgelegt, dass nicht geregelte Bauarten einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) des DIBt oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde bedürfen.

In Anhang 4 der M-VV TB 2017 findet sich sowohl für die nach nationalen Normen, d.h. den DIN 4102-9 und 4102-11 als auch nach „harmonisierten“ europäischen Normen geprüften Kabel- und Rohrabschottungen (DIN EN 13501-2) unter den Punkte 6.2 und 6.3 die Anforderung, dass diese Produkte über eine Bauartgenehmigung gem. § 16a MBO verfügen müssen.

Konkret bedeutet dies, dass sowohl national geprüfte Produkte nach DIN 4102 als auch Produkte, die über eine ETA (European Technical Assessment) verfügen in Deutschland nur dann verbaut werden dürfen, wenn Sie über eine Bauartgenehmigung verfügen.

 

Verwendbarkeitsnachweis

Als Verwendbarkeitsnachweise können neben der aBG auch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), also die Vorgängerin der aBG und das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) dienen. 

Die vom DIBt erteilten Verwendbarkeitsdokumente haben im Normalfall eine Gültigkeit von fünf Jahren. Durch das DIBt wurden bis Dezember 2017 Bescheide in der bisherigen Form, d.h. als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) erteilt, die regelmäßig bis Ende 2022 gültig sind.

In einer Mitteilung vom 7. Juli 2017 hat das DIBt klargestellt, dass aktuell rechtskräftige abZ bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit nicht geändert werden müssen. Weiterhin gelten gemäß dieser Mitteilung auch aBG als abZ in denjenigen Bundesländern, die noch nicht auf das Konzept der MBO 2016 inkl. M-VV TB umgestellt haben und in denen theoretisch aBG noch nicht anwendbar sind.

Derzeit finden sich daher beider Formen der Zulassung, d.h. abZ und aBG am Markt und beide können gültig sein. In der Zukunft wird es abZ nur noch für Bauprodukte geben, d.h. diese Dokumente oder eine ETA werden die Grundlage der darauf aufbauenden aBG bilden. Diese der aBG zugrundeliegenden Dokumenten, also abZ oder ETA sind für den Anwender der Bauart aber praktisch unwichtig und dienen im Wesentlichen den Bauproduktenherstellern und den Überwachungsstellen als Handlungsgrundlage.

Für Produkte, die nach einem allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können, wie z.B. Rohrabschottungen für nicht brennbare Rohrleitungen, sind allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP), ausgestellt durch eine Materialprüfanstalt (MPA) notwendig (§ 19 MBO).

 

Verwendbarkeitsnachweise für Einzelfälle

Einen Sonderfall stellen die bisher als Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) und jetzt als vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen (vBG) bezeichneten Verwendbarkeitsnachweise für spezielle Bauvorhaben dar. Bei ihnen handelt es sich um eine spezielle Form eines Verwendbarkeitsnachweises, die sich auf die spezifischen Eigenschaften einer Bauart für eine spezielle Einbausituation im Rahmen eines konkreten Bauvorhabens bezieht. Welche Anforderungen z.B. an die Abschottung zu stellen sind, ergibt sich aus der Baugenehmigung und ist damit Aufgabe der zuständigen Bauaufsicht. Die Frage, ob eine Bauart diese Anforderungen erfüllt, wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes mittels einer vBG beschieden.

Eine Schwierigkeit in diesem Verfahrensweg ist, dass er zum einen erheblich Zeit benötigt und bereits die Gebühren der Verwaltung zwischen einigen Hundert bis zu mehreren Tausend Euro liegen. Sollten umfangreiche Begutachtungen oder sogar (Brand-)Versuche notwendig werden, so können die Kosten schnell mehrere zehntausend Euro betragen.

Inhaltlich kommt noch hinzu, dass von Seiten der Behörden teilweise dahingehend argumentiert wird, dass Bauarten, die durch Anwendung anderer Bauprodukte oder konstruktive Änderungen zulassungskonform ausgeführt werden können, nicht über eine vBG genehmigt werden können. Diese Argumentation ist nachvollziehbar, da allgemeine Verwendbarkeitsnachweise regelmäßig einen höheren Stellenwert haben, da sie auf normierten und umfassenden Versuchsreihen beruhen.

 

Privilegierung nach Leitungsanlagenrichtlinie

Häufig wird angenommen, dass die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) nur Sonderfälle behandelt. Dies ist mitnichten so. Im Kapitel 4.1 findet sich die Abschottung von Leitungsanlagen mittels zugelassener Systeme. In diesem Kapitel sind keine Regelungen enthalten, die von den Verwendbarkeitsnachweise abweichen und somit sind hier aBG bzw. abZ notwendig.

In den Kapiteln 4.2 und 4.3 hingegen sind besondere Ausführungsarten in Form von Erleichterungen geregelt. Da es sich hierbei um im weitesten Sinne „geregelte Bauarten“ handelt, benötigen diese keine gesonderte Bauartgenehmigung und grundsätzlich braucht der Errichter dieser Bauarten auch keine Übereinstimmungserklärung abzugeben und Kennzeichnungsschilder anzubringen. Für die Abnahme, Dokumentation und spätere Nachvollziehen der Lösungen ist es aber sinnvoll sowohl eine Erklärung abzugeben als auch ein Kennzeichnungsschild, jeweils mit Hinweis auf die gewählte Vereinfachung, anzubringen.

Dies gilt auch, wenn z.B. als „im Brandfall aufschäumendes Material“ ein zugelassenes Bauprodukt verwendet wird. An solchen Bauarten haben die bei diesem Produkt mitgelieferten Kennzeichnungsschilder nichts zu suchen, da die Bauart als privilegierte Lösung nach LAR und gerade nicht nach Zulassung errichtet wurde.

 

Nicht wesentliche Abweichungen

Gem. § 16a MBO stellen nicht wesentliche Abweichungen eine Übereinstimmung dar, sodass diese Fälle vollständig durch die zugrundeliegenden Verwendbarkeitsnachweise abgedeckt sind.

In diesem Kontext kommt häufiger dahingehend zu Fragen oder Streitigkeiten dahingehend, ob eine Abweichung wesentlich oder eben nicht wesentlich ist. Bei der Entscheidung können die Hersteller der eingesetzten BS-Systeme meist helfen. Aufgrund ihrer Erfahrung und des auf Prüfungen basierenden Hintergrundwissens ist es ihnen in vielen Fällen möglich zu beurteilen, ob der Bereich in dem abgewichen wird, für die Funktion des Gesamtsystems kritisch ist oder nicht.

 

Gutachten – allgemein oder vorhabenbezogen

Mit einer Mitteilung vom 24. August 2018 hat das DIBt noch einmal klargestellt, dass Gutachten, die bestimmte Einbausituationen als funktionsfähig beschreiben, keinen Verwendbarkeitsnachweis darstellen. Dies ist richtig, da sich eine Rechtsgrundlage hierfür, weder in den Landesbauordnungen noch in nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Vorschriften (VV TB etc.) findet.

Hierbei ist es irrelevant, ob sich das Gutachten auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht oder generalisierend für eine nicht näher bestimmte Zahl von Vorhaben gelten soll. Handelt es sich bei der darin „freigegebenen“ Abweichung um eine nicht wesentliche Abweichung, so kann das Gutachten als Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung des Errichters der Bauart dienen, diese aber nicht ersetzen. Handelt es sich um eine wesentliche Abweichung und dies ist in diesen Fällen in der Vergangenheit regelmäßig der Fall gewesen, kann ein solches Gutachten im Verfahren zur Erwirkung einer vorhaben bezogenen Bauartgenehmigung eingebracht werden, aber die vBG ist ein Verwaltungsakt der obersten Bauaufsicht und nicht durch freie Gutachten zu ersetzen.

Diese Schreiben des DIBt führt nicht dazu, dass Hersteller von Brandschutzprodukten den Verwendern mit Stellungnahmen, die sie aufgrund ihrer umfangreichen Prüferfahrung und besonderen Sachkunde erstellen, nicht mehr helfen können. Alle renommierten Hersteller sind sicherlich auch weiterhin gewillt und in der Lage zu nicht wesentlichen Abweichungen etc.  Stellungnahmen abzugeben.

 

Zusammenfassung

Brandschutztechnische Rohr- und Kabelabschottungen sind Bauarten, die über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis (abG oder abZ) verfügen müssen, um in Deutschland verbaut werden zu können. Die ETA ersetzten einen solchen deutschen Bescheid nicht.

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