Baurechtsurteil: Ingenieurvertrag

Keine Pflicht zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8

Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Pflicht des Auftraggebers zur Teil­abnahme nach Leistungsphase 8, wenn der Architekt/Ingenieur auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt ist. Sind die Leistungen des Architekten/Ingenieurs mangelhaft, kommt auch keine konkludente Abnahme nach der Leistungsphase 8 in Betracht.

Wenngleich sich das OLG München (Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 U 2225/14) in seiner Entscheidung mit der Auslegung eines sogenannten Vollarchitekturvertrags, d. h. einem Vertrag bei dem der Architekt mit der Erbringung der Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI beauftragt wurde, befasst, ist das Urteil selbstverständlich auch für Ingenieurverträge von Bedeutung.


Zum Fall

Den Architekten und den Bauherrn eines zu errichtenden Einfamilienhauses verbindet ein sog. „Vollarchitekturvertrag“. Es treten schon in der Bauphase Ausführungsmängel bei einzelnen Bauleistungen auf. Der Architekt...

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