Die Grenzen der Bedenkenhinweispflicht

Das aktuelle Baurechtsurteil

Eine Haftung des Bau-/Werkunternehmers, Architekten, Ingenieurs oder Sonderfachmanns droht auch dann, wenn zwar die eigene Leistung vertragsgemäß ist, aber der Auftraggeber auf die Fehlerhaftigkeit dritter Gewerke nicht hingewiesen wird. Wie verhält sich die Rechtslage jedoch, wenn der Auftraggeber oder sein Baubetreuer die entscheidende Unregelmäßigkeit bereits kannte? Hiermit hatte sich das Oberlandesgericht Nürnberg zu befassen (Urteil vom 20.02.2024 – 6 U 2127/20, nachgehend BGH, Beschluss vom 12.02.2025 – VII ZR 56/24).

Sachverhalt

Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Werklohnansprüche für Dachdeckerarbeiten geltend. Dem zugrunde lag die Errichtung eines Wohngebäudes durch die Beklagten im Zeitraum 2013 bis 2015, zu dessen Abwicklung sie Firma A. GmbH mit der Baubetreuung beauftragten und dieser umfassende Vollmachten u. a. für den eigenständigen Abschluss von Werkverträgen im Namen der Beklagten erteilten.

Die Beklagten beauftragten im Januar 2014 die Klägerin mit den erforderlichen Dacharbeiten, die noch im selben Jahr fertiggestellt wurden. Die Abnahme erfolgte im Januar 2015. Im März 2015 erteilte...

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