Augen auf bei der Vertragsstrafe!
Das aktuelle BaurechtsurteilEs gibt kaum noch Bauverträge, in denen keine Vertragsstrafe vereinbart ist. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies nur in Grenzen zulässig. Benachteiligt eine Vertragsstrafenklausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen, ist sie unwirksam. Darum geht es in dem Fall des OLG Koblenz, Urteil 24.06.2021, 2 U 391/19, BGH, NA-Beschluss 10.08.2022, VII ZR 632/21.
Sachverhalt
Der klagende Unternehmer nahm den Beklagten als Besteller von Bauleistungen auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch. Der Besteller verteidigte sich mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe. Nach den von ihm gestellten Vertragsbedingungen sollte bei Überschreitung einer Vertragsfrist eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,15 % der Nettoauftragssumme je Werktag, höchstens jedoch 5% fällig werden. Nach dem Inhalt des Vertrages hatte der Unternehmer die übertragenen Leistungen zu einem bestimmten Termin zu beginnen, in einer Vertragsfrist von acht Wochen auszuführen, wobei dies von bestimmten...
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