Streit um Umlagen – Was kann im Kleingedruckten wirksam geregelt werden?

Das aktuelle Baurechtsurteil

Nahezu jeder Bau- und Werkvertrag enthält die Vereinbarung von Abzügen, die der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers vornehmen darf. Dazu zählen etwa der Sicherheitseinbehalt, Nachlass, Skonto, aber auch sog. Umlagen für Strom, Wasser, Baustellenreinigung, Bauleistungsversicherung etc. Werden Umlagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verwenders vereinbart, stellt sich die Frage, ob die Regelung wirksam ist. Mit einer Umlage für Baustellenkoordination hat sich das Kammergericht Berlin befasst (Beschluss vom 29.10.2024, 21 U 52/24).

Sachverhalt

Die Parteien schlossen einen vom Auftraggeber gestellten Vertrag über die Elektroinstallation in einem Hochhaus-Neubau zu einem Pauschalfestpreis von knapp 2 Mio. Euro. Nach einer Vertragsklausel war der Auftraggeber berechtigt, von der Schlussrechnungssumme eine Umlage wegen Baustellenkoordination i.H.v. 1% einzubehalten. Der Auftragnehmer hielt diese Regelung für unwirksam. Landgericht und Kammergericht gaben dem Auftragnehmer Recht.

Entscheidung

Das Kammergericht hat die Klausel als AGB qualifiziert und festgestellt, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sei, Abzüge wegen der...

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