Bedenkenanmeldung gegenüber bauüberwachendem Architekten

Das aktuelle Baurechtsurteil

Immer wieder kommt es zu Bedenkenanmeldungen gegenüber dem bauüberwachenden Architekten. Anders als der Bauherr ist dieser regelmäßig auf der Baustelle zugegen. Sodann stellen sich Fragen wie, ob die Bedenkenanmeldung gegenüber dem Architekten ausreichend ist, welchen Inhalt sie haben muss und welcher Form sie bedarf. Auch das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in seinem Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az.: 6 U 1945/19) mit diesen Fragen zu befassen.

Sachverhalt

Im Zuge der Errichtung eines Einkaufszentrums beauftragte die Klägerin den Beklagten, einen Landschaftsgärtner, (die Entscheidung wäre aber gleichlautend auch für den TGA-Bereich denkbar) zwölf bauseits gelieferte Bäume in bauseits errichtete Baumquartiere zu pflanzen. Beim Pflanzen erkannte der Beklagte die unzureichende Dimensio­nierung der Baumquartiere. Dies teilte er dem bauleitenden Architekten in drei E-Mails mit. Der Architekt leitete die Mails an die Klägerin weiter und ordnete gegenüber dem Beklagten an, die Bäume trotzdem zu pflanzen. Dies wäre wegen der unmittelbar...

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