Wir haben keinen Vertrag!
Populäre Rechtsirrtümer am Bau, Teil 17Aus der Berufspraxis: Bei Anforderung der Vertragsunterlagen zu einem Fall höre ich recht oft den schönen Satz „Wir haben gar keinen Vertrag!“. Einmal fragte ich: „Wieso wollt Ihr dann Geld?“ und die Antwort war „Wir sind ja beauftragt worden“. Dieses kurze Gespräch zeigt die Doppeldeutigkeit. Die Praxis denkt zuerst an einen Vertrag auf Papier mit zwei Unterschriften und vielen Klauseln. Der Jurist denkt an den Vertrag als etwas rechtlich Abstraktes. Nachfolgend die Klärung, wann Verträge bestehen und was es zu beachten gilt.
Wann besteht rechtlich ein Vertrag?
Rechtlich ist ein Vertrag nicht davon abhängig, ob es ein unterschriebenes Vertragsdokument gibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vertragsparteien sich über die wesentlichen Elemente eines Austauschs einig sind, z.B.: Welche Werkleistung für welches Geld? Welche Ware zu welchem Preis?
Für bestimmte Verträge verlangt der Gesetzgeber zwar eine bestimmte Form, damit sie wirksam sind. Bekannt sind Grundstückskaufverträge, die beim Notar beurkundet werden müssen. Das ist aber nicht die Regel. Die Einigkeit kann normalerweise auf ganz verschiedenen Wegen...
Wann besteht rechtlich ein Vertrag?
Rechtlich ist ein Vertrag nicht davon abhängig, ob es ein unterschriebenes Vertragsdokument gibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vertragsparteien sich über die wesentlichen Elemente eines Austauschs einig sind, z.B.: Welche Werkleistung für welches Geld? Welche Ware zu welchem Preis?
Dr. Harald Scholz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Hamm.
Bild: medlay, Jörg Kersten
Für bestimmte Verträge verlangt der Gesetzgeber zwar eine bestimmte Form, damit sie wirksam sind. Bekannt sind Grundstückskaufverträge, die beim Notar beurkundet werden müssen. Das ist aber nicht die Regel. Die Einigkeit kann normalerweise auf ganz verschiedenen Wegen zustande kommen. Es können E-Mails ausgetauscht werden, Absprachen können mündlich getroffen werden, man kann durch Gesten ein Angebot annehmen (Kopfnicken, Handschlag, Winken bei einer Versteigerung). Man kann über Messenger-Dienste wie WhatsApp Verträge schließen und dort sogar mit Emojis. Seit einem kürzlichen Urteil des OLG München, das in Emoji-Fachliteratur geforscht hat, wissen wir etwa amtlich, dass z. B. ein Emoji mit „knirschenden Zähnen“ eine negative Emotion ausdrückt und keine Zustimmung zu einer Lieferzeitverlängerung darstellt. Schwierigkeiten gibt es, wenn auf ein Angebot geschwiegen wird. Nur in ganz engen Ausnahmesituationen darf man dies als Zustimmung interpretieren. Diese Beispiele zeigen, wie oft man durchaus einen Vertrag im rechtlichen Sinne hat, auch wenn man „gar keinen Vertrag“ hat.
Es gibt am Bau im Alltag auch Konstellationen ohne Vertrag. Aus meiner Sicht die häufigste ist die Erteilung von Nachträgen durch den Bauleiter. Ein Bauleiter darf nämlich üblicherweise keine Aufträge für den Bauherrn erteilen (es gibt Ausnahmen), und die spätere Bezahlung für Dinge, die der Bauleiter „angeordnet“ hat, ist so immer wieder einmal wacklig.
Wann braucht man ein Vertragsdokument?
Für Projekte von Belang ist diese Frage schlicht zu bejahen. Es gibt dann im Vorfeld viele Fragen zu bedenken, damit man sich später nicht streitet. Bei weniger großformatigen Aufträgen kann man sich einiges an Bürokratie zwar sparen. Empfehlenswert ist aber, dass in einem Angebot zumindest die genau beschriebene Leistung und der dafür zu zahlende Preis angegeben ist und dieses Angebot vom Auftraggeber mit einem Text angenommen wird. Das kann durch ohne viel Aufwand einen Vermerk „beauftragt, Unterschrift“ auf dem Angebot geschehen oder durch eine Mail „wir beauftragen hiermit Ihr Angebot vom 12.02.25“.
Damit hat man nicht nur den Nachweis für einen Vertragsschluss an sich, sondern vermeidet auch zwei wesentliche Nachteile: Wenn es Streit darüber gibt, was genau geliefert oder hergestellt werden sollte, muss der Auftragnehmer nachweisen, dass er den Vertrag erfüllt hat (und nicht umgekehrt). Beim Geld gilt dasselbe: Der Auftragnehmer muss bei einem Streit nachweisen, dass die Preise inkl. der Art und Weise der Abrechnung so vereinbart sind, wie er sie seiner Rechnung zugrunde legt – und nicht etwa die feste Pauschale, an die der Auftraggeber sich später erinnert. Es gilt auch in der VOB/B keine Vermutung für einen Einheitspreisvertrag. Um diese Grundsicherheit zu haben, ist oberhalb einer Bagatellgrenze ein wenig Bürokratie durchaus nützlich. Das muss immer noch kein Vertragsdokument mit zwei Unterschriften sein, aber schon „Texte“, aus denen Außenstehende den Vertragsinhalt entnehmen können.
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