Wir haben keinen Vertrag!

Populäre Rechtsirrtümer am Bau, Teil 17

Aus der Berufspraxis: Bei Anforderung der Vertragsunterlagen zu einem Fall höre ich recht oft den schönen Satz „Wir haben gar keinen Vertrag!“. Einmal fragte ich: „Wieso wollt Ihr dann Geld?“ und die Antwort war „Wir sind ja beauftragt worden“. Dieses kurze Gespräch zeigt die Doppeldeutigkeit. Die Praxis denkt zuerst an einen Vertrag auf Papier mit zwei Unterschriften und vielen Klauseln. Der Jurist denkt an den Vertrag als etwas rechtlich Abstraktes. Nachfolgend die Klärung, wann Verträge bestehen und was es zu beachten gilt.

Wann besteht rechtlich ein Vertrag?

Rechtlich ist ein Vertrag nicht davon abhängig, ob es ein unterschriebenes Vertragsdokument gibt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vertragsparteien sich über die wesentlichen Elemente eines Austauschs einig sind, z.B.: Welche Werkleistung für welches Geld? Welche Ware zu welchem Preis?

Für bestimmte Verträge verlangt der Gesetzgeber zwar eine bestimmte Form, damit sie wirksam sind. Bekannt sind Grundstückskaufverträge, die beim Notar beurkundet werden müssen. Das ist aber nicht die Regel. Die Einigkeit kann normalerweise auf ganz verschiedenen Wegen...

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