Wie technikarm sollen Gebäude werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt: Den bisher gefassten Zielen der Bundesregierung zum Klimaschutz fehlt durch den bisherigen Zeithorizont – das Jahr 2030 – die Zukunftsfähigkeit. Es bedarf demnach bereits heute der Erstellung eines Pfades zur Treibhausgasreduktion bis in das anvisierte Jahr 2050 als angestrebtem Jahr der Klimaneutralität.
Regelungen im Klimaschutzgesetz sieht das Bundesverfassungsgericht insofern mit den Grundrechten als unvereinbar an, als Maßgaben für die Emissionsreduktion nach 2030 fehlen. Durch das Verschieben der Emissionsminderungen auf einen späteren Zeitraum...
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