Verantwortlichkeit des Sonderfachmanns
Stellung bei Planung und DurchführungSonderfachleute haben regelmäßig keine dem umfassend beauftragten Architekten vergleichbare Stellung. Sie werden zusätzlich zu dem Architekten für die Bearbeitung von Teilbereichen des Bauvorhabens hinzugezogen. Ihnen kommt keine zentrale Stellung als Ansprechpartner des Bauherrn für das Bauvorhaben als Ganzes zu. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Juli 2011 – VIII ZR 4/10 – vertreten.
Es ging um das Tätigwerden eines Sonderfachmanns, dem die Planung von elektrotechnischen Stark- und Schwachstrominstallationsanlagen und damit nur Teilbereiche der technischen...
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