Kommentar
Das neue Vergaberechtsmodernisierungsgesetz
Zum 18. April 2016 trat das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG) in Kraft. Es ist sicherlich nicht verkehrt, dabei in Teilen von einem Paradigmenwechsel zu sprechen: Bisherige vergaberechtliche Prinzipien wurden grundlegend geändert.
Die neuen Vorgaben müssen bei allen EU-weiten öffentlichen Ausschreibungen beachtet werden, die seit dem 18. April 2016 bekannt gemacht werden. Der 1. Abschnitt der nationalen VOB/A blieb dagegen im Wesentlichen unverändert.
Wahl der Vergabeverfahren
In Umkehrung zur bisherigen Praxis und Rechtslage stehen dem öffentlichen Auftraggeber das so genannte offene Verfahren und das so genannte nicht offene Verfahren wahlweise zur Verfügung. Das nicht offene Verfahren erfordert jedoch stets einen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb: Der öffentliche Auftraggeber wählt nach vorheriger öffentlicher...
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