­Gasthermenwartung

Kosten auf Mieter umlegbar

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. November  2012 – VIII ZR 119/12 – ist es zulässig, in einem Mietvertrag die Kostentragungspflicht des Mieters zu vereinbaren. Der Vermieter hat dann die Möglichkeit, einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Wartung einer Gastherme geltend zu machen.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. November 2012 – VIII ZR 119/12 – ist es zulässig, in einem Mietvertrag die Kostentragungspflicht des Mieters zu vereinbaren. Der Vermieter hat dann die Möglichkeit, einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Wartung einer Gastherme geltend zu machen.

Die Wartungskosten für eine Gastherme gehören zu den Betriebskosten einer Wohnung im Sinne des Mietrechts. Sie können nach der Heizkostenverordnung vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, sofern es sich bei der Gastherme um eine zentrale Heizung und/oder Wasserversorgungsanlage handelt und keine Ausnahmeregelung eingreift. Darauf kommt es nicht an, wenn die Kosten der Wartung der Gastherme nach dem Mietvertrag vom Mieter zu tragen sind.

Die Betriebskosten einer Mietwohnung, deren Umlegung auf den Mieter entweder gesetzlich bestimmt oder von den Ver­trags­parteien vereinbart ist, hat der Mieter grundsätzlich in der angefallenen Höhe zu tragen. Eine Obergrenze dafür sieht die ge­setz­liche Regelung nicht vor. Es ist lediglich das mietvertragliche Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung und der Verur­­sachung von Betriebskosten zu beachten.

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