Zur novellierten Heizkostenverordnung

Die Bundesregierung passt zum 1. Januar 2009 die vorhandene Heizkostenverordnung, als novel­lierte Heizkostenverordnung, dem technischen Fortschritt und den geänderten Rahmenbedingungen an. Die Novellierung ist unvollständig, da vorhandene abrechnungstechnische Probleme der alten Heizkostenverordnung in der novellierten Heizkostenver­ordnung nur z. T. be­rück­sichtigt werden. Der Gel­tungs­bereich der neuen Heizkosten­verordnung erstreckt sich auf alle Ge­bäude­arten und Nutzungsfor­men bei denen Nutzenergie, als Wärmeenergie, verbrauchsabhängig abgerechnet wird.  

Die novellierte Heizkostenverordnung beinhaltet folgende Veränderungen:

Mitteilungspflicht über das Ergebnis der Ablesung innerhalb eines Monats,

Abrechnungsmaßstäbe können vom Vermieter festgelegt werden, 

bei Gebäuden, die nicht den Anforderungen der Wärmeschutz­verordnung vom 16. August 1994 gerecht und mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden, sind die Kosten des Betriebes der Wärmeversorgung 70 vom Hundert nach dem erfassten Nutzenergieverbrauchs zu verteilen,

Bestimmung von Wärmeverlus­ten bei freiliegenden warmgehenden Leitungen nach den anerkannten Regeln der Technik,

Erfassung des Wärmeenergieanteils für die Warmwasserbereitung durch Wärmemengenzähler,

Keine Gültigkeit der Heizkosten­verordnung für Gebäude mit einem Heizenergieverbrauch von kleiner als 15 kWh/m2a,

Tausch der vor 1981 installierten Messgeräte bis Ende 2013.

 

Probleme

Aus einigen der genannten Verän­de­rungen ergeben sich neue Be­rech­nungs­algorithmen zur Er­mit­t­lung der Brennstoff- bzw. Wär­me­be­zugskosten.

Die Aufstellung der erforderli­chen Energiebilanzen zur Bestim­mung der Brennstoff- bzw. Wärme­be­zugs­kosten werden zum Problem, da Hinweise zur Erstellung in Form einer Ausführungsbestimmung fehlen. Grundsätzlich gilt, dass die Aufstellung von Energiebilanzen nach den 1. und 2. Hauptsatzes der Wärmelehre zu erfolgen hat.

Der § 3a Energieeinsparungsgesetz regelt, dass die Brennstoff- und Wärmebezugskosten nach einer Energiebilanz zu erstellen sind. Die neuen Berechnungsalgorithmen müssen dementsprechend mit dem § 3 a des Energie­spargesetzes vereinbar sein.

Eine Nichterstellung von Brennstoff- bzw. Wärmebezugskosten nach dem genannten Grundsatz ist ein Sachmangel. 

Folgen

Der § 2 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes schreibt vor, „Wer Heizungs-, … betreibt oder betrei­ben lässt, hat dafür Sorge zu tragen, …, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung er­forderlich ist.“ Daraus ergibt sich die Pflicht zum hydraulischen Abgleich von Wärmeversorgungsanlagen, da ansonsten ebenfalls ein Sachmangel vorliegt. Es gilt als erwiesen, dass durch eine feh­lerhafte Anlagenhydraulik un­zu­lässig hohe Wärmeverluste ent­stehen.

Heinrich Timm,
Ingenieur für Heizungs-,
Lüftungs- und Sanitärtechnik,
19273 Tripkau
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