Ermittlung des Trinkwarmwasseranteils
Warmwasserabtrennung mit WärmezählernDadurch dass der Raumheizwärmebedarf in Wohnungen in den letzten Jahren gesunken ist, hat sich der relative Anteil an Trinkwarmwasser, dessen Bedarf kaum verringert hat, erhöht. Damit ist auch der Kostenanteil des Trinkwarmwassers gestiegen. Daher bedarf es bei der Ermittlung des Trinkwasseranteils bei Verbundanlagen, die Warmwasser sowohl für die Heizung als auch in Form von Trinkwarmwasser bereitstellen, eine neue Herangehensweise.
Der mittlere Trinkwarmwasserverbrauch und somit auch die für die Erwärmung aufgewendete Endenergie veränderte sich jedoch kaum. In Anlagen, die...
Der mittlere Trinkwarmwasserverbrauch und somit auch die für die Erwärmung aufgewendete Endenergie veränderte sich jedoch kaum. In Anlagen, die sowohl Wärme für Raumheizung als auch für Trinkwassererwärmung erzeugen (verbundene Anlagen), ist der für das Trinkwasser verbrauchte Endenergieanteil daher signifikant gestiegen. Er liegt heute bei etwa 24 % und damit oberhalb des Pauschalwertes von 18 % der Heizkostenverordnung aus 1981.
Darüber hinaus hat sich die Bandbreite des Endenergie- und Kostenanteils für Trinkwassererwärmung deutlich vergrößert. Bei Gebäuden mit gutem Dämmstandard und moderner Anlagentechnik, insbesondere in Neubauten, kann dieser 30 % und mehr betragen [2]. Bei Bestandsgebäuden mit thermischer Solaranlage zur Unterstützung der Trinkwassererwärmung kann er sogar unter 10 % liegen.
Die in der ursprünglichen Fassung der Heizkostenverordnung vorgesehene Formel für die Berechnung des Trinkwasseranteils mittels des verbrauchten Volumens wird dieser veränderten Situation nicht mehr gerecht, so dass die in 2009 novellierte Heizkostenverordnung seit dem 1. Januar 2014 grundsätzlich die Messung mit Wärmezähler vorschreibt.
Als Hilfsmittel und technische Regel für die konkrete Umsetzung dieser Messaufgabe hat der Verein Deutscher Ingenieure die VDI – Richtlinie 2077 erarbeitet, hier insbesondere Blatt 3.2. (Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen, erschienen im Juni 2013). Die dort entwickelte Systematik und deren Auswirkung auf die Erfassungs-/Abrechnungspraxis soll nachfolgend vorgestellt werden. In Vorbereitung befindet sich derzeit Blatt 3.3 (Kostenaufteilung bei Solaranlagen).
Rahmenbedingungen
Der größte Teil der Liegenschaften, deren Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung abgerechnet werden, sind mit so genannten „verbundenen Anlagen“ ausgestattet. Verbundene Anlagen sind Heizungsanlagen, die sowohl Raumheizwärme erzeugen als auch der Erwärmung des Trinkwassers dienen.
Eine zentrale Aufgabe der Heizkostenabrechnung ist in diesen Fällen gemäß §9 der Heizkostenverordnung [3] die Aufteilung der einheitlich entstandenen Betriebskosten auf die Anteile ‚Raumheizung’ und ‚Warmwasser’. Häufig trifft man hierfür in der Praxis der Heizkostenabrechnung auch auf den Begriff der „Warmwasserabtrennung“.
Die Heizkostenverordnung enthält seit ihrer ersten Fassung aus dem Jahr 1984 die Vorschriften zur Warmwasserabtrennung in § 9. Die Heizkostenverordnung wurde letztmalig zum 1. Januar 2009 novelliert. Hierbei wurden einige Regeln der Warmwasserabtrennung verändert, aber auch wichtige Grundsätze beibehalten.
Sprachlich präzisiert, jedoch inhaltlich gleich geblieben ist der Grundsatz der Kostenaufteilung auf Heizung und Trinkwassererwärmung in § 9, Abs. 1 HeizkostenV:
Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen.
Aus der Formulierung „am Brennstoffverbrauch“ folgt unmittelbar, dass bei Anlagen mit Heizkesseln im Grundsatz die Nutzungsgrade der Wärmeerzeugung zu berücksichtigen sind, falls die Anteile mit einem oder mehreren Wärmezählern gemessen werden, da Wärmezähler die (Nutz-)Wärme und keinen Brennstoffverbrauch messen. Der Kesselnutzungsgrad, definiert als das Verhältnis von erzeugter Nutzwärme zur Endenergie des eingesetzten Brennstoffs, berücksichtigt die nicht nutzbaren Kesselverluste.
Für die konkrete Ermittlung der Anteile ‚Raumheizung’ und ‚Warmwasser’ sind sowohl in der Heizkostenverordnung als auch in der Abrechnungspraxis die drei folgenden grundsätzlichen Möglichkeiten vorgesehen:
Heizkostenverordnung bis 2008
Die bis 31. Dezember 2008 gültige Fassung der Heizkostenverordnung regelte, dass für Anlagen mit Wärmelieferung (Fernwärme) die Wärme für die Warmwassererzeugung wahlweise mit einem Wärmezähler zu messen oder ihr Brennstoffanteil mittels Volumenformel zu errechnen war. Für den Fall, dass sie weder „gemessen noch errechnet werden“ konnte, wurde ein pauschaler Anteil am Brennstoffverbrauch von 18 % zugrunde gelegt.
Für Anlagen mit Heizkesseln war nach der bis 2008 gültigen Fassung eine Messung mit Wärmezähler nicht vorgesehen, gleichwohl in der Praxis gelegentlich anzutreffen. Vorgeschrieben war die Ermittlung mittels Volumenformel. Gleichermaßen galt auch hier die Pauschalformel von 18 % für den Fall, dass die Messung des Warmwasservolumens nicht möglich war.
Die de-facto-Wahlfreiheit bezüglich des Verfahrens führte dazu, dass Warmwasserabtrennung mit Wärmezählern bis heute in der Praxis nur selten anzutreffen ist, die Errechnung mittels Warmwasservolumen noch den Regelfall darstellt und auch die Verwendung der Pauschalformel relativ häufig vorkommt – oft auch in Fällen, in denen zumindest die Ermittlung über das Warmwasservolumen leicht möglich wäre.
Auswertungen von Techem zeigen, dass der tatsächliche energetische Anteil für die Warmwasserbereitung in sanierten Liegenschaften bei rund 30 % liegt, mit zunehmender Tendenz, und daher die Ablösung der 18 %-Pauschalformel durch die nachfolgend erläuterte Heizkostenverordnung 2009 eine richtige und wichtige Verbesserung war.
Heizkostenverordnung
ab 2009
Die seit 1. Januar 2009 gültige Fassung der Heizkostenverordnung schreibt seit 1. Januar 2014 die Messung der auf die Warmwassererzeugung entfallenden Wärmemenge mit einem Wärmezähler als Regelfall vor – und zwar sowohl für Heizkessel als auch für Wärmelieferung (Fernwärme).
Die entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 2 HeizkostenV lauten:
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen.
Q ist hier Nutzwärme (QTW).
Die Frage der messtechnischen Umsetzung dieser Bestimmung wird weiter unten noch diskutiert. Es wird jedoch an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass die konkrete Formulierung den Einsatz weiterer Wärmezähler, insbesondere eines zweiten Wärmezählers nicht ausschließt.
Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender Gleichung bestimmt werden:
Q = 2,5 kWh/(m³K) x VTW x (ϑW – 10 °C)⇥(1)
Q ist hier Endenergie (QTE), die vor dem Kessel in Form des Brennstoffs bereitgestellt wird. Dabei wird mit dem Faktor 2,5 ein Gesamtnutzungsgrad für Wärmeerzeugung und Verteilung für die Warmwasserbereitung von νTW x νTV = 0,465 unterstellt.
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden:
Q = 32 (kWh/m2) x AWohn ⇥(2)
Q ist hier ebenfalls Endenergie (QTE).
Die nach den Gleichungen [(1) und (2)] bestimmte Wärmemenge Q, (Anmerkung: also die Endenergie QTE) ist
1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren
und
2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.
Die Umrechnung von Wärme auf den Brennstoffverbrauch erfolgt gemäß
B = Q/Hi
Die Ermittlung mittels Volumenformel (1) oder Flächenpauschalformel (2) ist also nur noch in den Fällen zulässig, bei denen die Messung mit Wärmezähler „nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand“ möglich wäre.
Zur Frage der Unzumutbarkeit existieren unterschiedliche Auffassungen. Nach überwiegender Ansicht sind damit Fälle gemeint sind, in denen die Anbringung von Messgeräten aus technischen oder baulichen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde [4], beispielsweise wenn dies nur durch einen Umbau des Rohrleitungssystems möglich wäre.
Die üblichen Kosten für den Einbau eines Wärmezählers sind zumutbar, da die Bestimmungen ja genau diesen Einbau grundsätzlich fordern.
Angesichts der hohen Anforderung an die Unzumutbarkeit ist davon auszugehen, dass die für Ausnahmefälle vorgesehene Pauschalformel nur noch in seltensten Fällen verordnungskonform ist.
Während sich aus § 9 Abs. 1 HeizkostenV eindeutig der Grundsatz der Zuweisung nach den Anteilen am Brennstoff- oder Energieverbrauch (Heizkessel) bzw. Wärmeverbrauch (Wärmelieferung) ergibt, lassen die Ausführungsbestimmungen der drei Alternativen in §9 Abs. 2 Spielraum zur Interpretation.
Mit den beiden Formeln für Trinkwasservolumen bzw. Flächenpauschale wird eine im Brennstoff enthaltene Endenergie errechnet. Dem gegenüber wird mit einem Wärmezähler naturgemäß nur eine aus dem Brennstoff erzeugte Wärmemenge gemessen. Die Verordnung setzt diese beiden unterschiedlichen Energieformen jedoch gleich und bezeichnet sie mit dem gleichen und somit nicht unterscheidbaren Symbol Q.
Darüber hinaus wird dann folgerichtig die Multiplikation des Ergebnisses der Formeln mit 1,11 (bei brennwertbezogener Abrechnung) bzw. die Division durch 1,15 (bei Wärmelieferung; dies entspricht einem wegfallenden Erzeugungsnutzungsgrad von 0,87) vorgeschrieben (§9 Abs.2, Satz 5 HeizkostenV). Eine entsprechende, gleichermaßen angebrachte Bewertung des Ergebnisses der Wärmezählermessung wird jedoch nicht explizit erwähnt.
Der Grundsatz der Kostenaufteilung nach dem Brennstoffverbrauch auf Basis von Wärmemessungen erfordert eigentlich die Division der gemessenen Wärmemenge durch den Nutzungsgrad des Wärmeerzeugers und bei brennwertbezogener Abrechnung zusätzlich die Multiplikation mit dem Brennwertfaktor 1,11.
Allerdings hat sich die Auffassung durchgesetzt, im Fall der Messung mit einem Wärmezähler den gemessenen Wert für Trinkwassererwärmung bei Kesselanlagen unmittelbar als verbrauchte Brennstoff-Endenergie einzusetzen, also den Nutzungsgrad und den Brennwertfaktor auf 1 zu setzen.
Darüber hinaus wird § 9 HeizkostenV so interpretiert, dass die Heizkostenverordnung die Messung mit mindestens einem Wärmezähler für den Trinkwasseranteil fordert, die Verwendung eines zweiten Wärmezählers (als Hauptzähler nach dem Heizkessel oder vor dem Heizkreis zur Messung des Raumheizwärmeanteils) jedoch nicht ausschließt.
Die Verwendung nur eines Wärmezählers für den Trinkwasseranteil führt in Anlagen mit Heizkesseln wegen der Nichtberücksichtigung von Kesselnutzungsgrad und Brennwertfaktor jedoch zu einer Kostenverschiebung von der Trinkwassererwärmung zur Raumheizung.
Das BGH-Urteil zur Differenzmessung
Zur Frage der Interpretation von § 9 Abs. 2 HeizkostenV liegt bislang noch kein maßgebliches Urteil vor. In einer technisch vergleichbaren, jedoch rechtlich abgetrennten Fragestellung, nämlich der Vorerfassung nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV, hat der BGH (VIII ZR 57_07) [5] geurteilt, dass eine Messwertbildung durch „Differenzmessung“, d.h. Ermittlung des Verbrauchs einer nicht mit Messgeräten ausgestatteten Nutzergruppe durch Abzug von Messwerten der übrigen Nutzergruppen vom Gesamtverbrauch, keine „Messung“ im Sinne der Vorschriften, sondern eine „Ermittlung“ darstellt und nicht zulässig ist.
Unstrittig hat dieses Urteil nur Gültigkeit für den Sachverhalt der Vorerfassung nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV. Es hat keine unmittelbare Wirkung hinsichtlich der Frage der sachgerechten Warmwasserabtrennung mittels Wärmezählermessung.
Überträgt man jedoch die dem Urteil zugrunde liegende messtechnisch-physikalische Argumentation auf die Warmwasserabtrennung, so entspricht die Abtrennung mit nur einem Wärmezähler gerade einer Differenzmessung. Bei der Beschränkung auf nur einen Wärmezähler im Trinkwasserkreis und Nichtberücksichtigung des Nutzungsgrades entsteht die analoge Messfehlersituation, wie bei der vom BGH behandelten und verworfenen Differenzmessung. In beiden Fällen werden alle Verteil- und Erzeugungsverluste dem nicht ausgestatteten Messkreis zugeschlagen; im einen Fall der nicht gemessenen Nutzergruppe, im anderen Fall der Raumheizwärmeversorgung. Dennoch ist die Warmwasserabtrennung mit nur einem Wärmezähler gemäß Heizkostenverordnung natürlich rechtlich zulässig und verordnungskonform.
Nach Auffassung der Autoren ist die teilweise auch angetroffene Meinung falsch, das Urteil des BGH zur Vorerfassung stütze gar die Ausstattung mit nur einem und verbiete den Einsatz mehrerer Wärmezähler zur Trinkwasserabtrennung.
Gegenstand und Systematik der Richtlinie VDI 2077
Der Richtlinienausschuss „VDI 2077 Verbrauchskosten TGA“ des Vereins Deutscher Ingenieure – VDI erarbeitet derzeit die VDI Richtlinie 2077 „Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung“.
Bereits erschienenen sind das Beiblatt „Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe“ [6] sowie die Blätter 2 „Wasserversorgungssysteme“ [7], 3.1 „ Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen“ [8] und 3.2 „Wärme- und Wasserversorgungsanlagen – Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen“ [9]. Das Blatt 3.3 „Solaranlagen“ [10] steht kurz vor der Veröffentlichung als Entwurf im „Gründruck“.
Zielstellung des Richtlinienwerks VDI 2077 ist die Beschreibung der jeweils sachgerechten, technischen Lösung für die unterschiedlichen Verbrauchskostenermittlungsaufgaben in Gebäuden, wie beispielsweise bei der Versorgung durch konventionelle verbundene Anlagen, thermische Solaranlagen, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplung, Lüftungsanlagen oder Wasserversorgungsanlagen.
VDI-Richtlinien sind anerkannte Regeln der Technik [11, 12]. Die technische Umsetzung von – insbesondere auslegungsbedürftigen – Bestimmungen der Heizkostenverordnung sollte daher sachgerecht im Rahmen der Systematik von VDI 2077 gesucht werden. Dies gilt auch für die „Warmwasserabtrennung“ mit Wärmezählern.
Diesem Ansatz folgend zeigt das Energieflussschaubild (Bild 1) in Anlehnung an die Systematik der Blätter VDI 2077 den Energiefluss in einer verbundenen Anlage von der Brennstoffebene bis zur Nutzwärme.
Gemäß Bild 1 folgt für den Kostenanteil der Trinkwassererwärmung (βT) nach den gem. Heizkostenverordnung zugrunde zu legenden Brennstoffanteilen:
βT =
Der Übergang von Brennstoff auf Endenergie liefert:
βT = = =
Der Endenergieanteil für Warmwasser (αTE) beträgt:
αTE =
Folglich ist der Kostenanteil bezogen auf Brennstoffkosten mit dem Kostenanteil bezogen auf Endenergie identisch:
βT = αTE
Demgegenüber führt der Einsatz nur eines Wärmezählers für die Warmwasserabtrennung ohne Berücksichtigung von Nutzungsgraden zu einem zu geringen Trinkwasseranteil von nur
βT;wzww =
mit QTW = QTE x νTW = QTE – (1 – νTW) x QTE ≤ QTE
Die zu berücksichtigenden Kesselverluste (1 – νTW) x QTE werden hier also vernachlässigt. Eine Abrechnung auf dieser Basis wird folglich die diesen Kesselverlusten zuzuordnenden Kosten von der Warmwassererzeugung auf die Raumheizwärmeerzeugung verschieben. Nachfolgend wird nun gezeigt, zu welchen Kostenverschiebungen zwischen Raumheizwärmeversorgung und Trinkwassererwärmung die verschiedenen Anordnungen von Wärmezählern führen.
Detaillierte Untersuchung der Kostenverschiebung
Für die Betrachtungen werden die möglichen unterschiedlichen Platzierungen von Wärmezählern in Analogie zu VDI 2077 [13] gemäß Bild 2 bezeichnet.
Fall 1: Kostentrennung mit zwei Wärmezählern
Grundsätzlich kann der Kostenanteil für die Trinkwassererwärmung βT mit jeder der drei möglichen Kombinationen „zwei von drei“ Wärmezählern ermittelt werden.
Die Heizkostenverordnung sieht die Anordnung (mindestens) eines Zählers im Trinkwasserkreis vor (Zähler 3 QTW). In der Praxis treten auch die Kombination des Zählers 3 (QTW) mit dem Zähler nach Kessel (Zähler 1 QW) oder des Zählers 3 (QTW) mit dem Zähler vor dem Heizkreis (Zähler 2 QHW) auf. Für den wahren Kostenanteil als Funktion der Messwerte ergeben sich dann die Werte gemäß Tabelle 2.
Fall 2: Kostentrennung mit nur einem Wärmezähler für den Warmwasserkreis
Ist nur ein Zähler im Trinkwasserkreis, also Zähler 3 (QTW), vorhanden, so ergibt sich der wahre Kostenanteil wie folgt:
βT = αTE = = =
= ⇥(7)
Ohne Berücksichtigung des Kesselnutzungsgrades (νTW = 1) wird der Kostenanteil zu:
βT,WZWW = ⇥(8)
Nichtberücksichtigung der immer vorhandenen Kesselverluste führt für die Warmwasserseite zu einem zu geringen Kostenanteil:
βT,WZWW < βT
Vergleich der Kostenanteile
Es wird nun ermittelt, wie groß die Kostenverschiebung zur Raumheizwärme ist, wenn statt mit zwei Wärmezählern nur mit einem Wärmezähler ohne Berücksichtigung des Kesselnutzungsgrades aufgeteilt wird.
Der wahre Kostenanteil der Raumheizwärme kann ermittelt werden zu:
βH = = 1 - αTE⇥(9)
Der Kostenanteil, der mit dem Wärmezähler 3 ohne Nutzungsgradberücksichtigung ermittelt wird, lautet:
βH,WZWW = (1 - αTE x νTW)⇥(10)
Daraus resultiert folgende Kostenmehrbelastung der Raumheizwärme:
= ⇥(11)
Für den Kostenfehler der Raumheizwärme erhält man schließlich:
eH,WZWW = = ⇥(12)
Ein Beispiel
Mit einem endenergetischen Warmwasseranteil αTE = 0,23, einem Grundkostenanteil g = 0,3 und einem Kesselnutzungsgrad für WW νTW = 0,7 folgt:
Kostenmehrbelastung der Raumheizwärme (Grund und Verbrauchskosten):
βH,WZWW/βH = 1,0896
Kostenfehler der Raumheizwärme (Grund- und Verbrauchskosten):
eH,WZWW = 0,0896
Kostenfehler der Raumheizwärme (Nur Verbrauchskosten):
eH,WZWW x (1 – g) = 0,0896 x 0,7 = 0,0627
Die Mehrbelastung für die Grund- und Verbrauchskosten der Raumheizung beträgt in diesem Fall also ca. 9 % gegenüber einer fehlerfreien Abtrennung.
Berücksichtigt man nur den Verbrauchskostenanteil (0,7), so betragen die verbleibenden Verbrauchsmehrkosten für Raumheizung ca. 6 %.
Die maximalen Mehrkosten für Leerstand folgen aus dem Verbrauchsanteil für Raumheizung, da in Leerstandsnutzeinheiten die Mehrkosten des Grundkostenanteils für Heizung durch die Minderkosten des Grundkostenanteils für Warmwasser kompensiert werden, wenn die Grundkostenregelung für Heizung und Warmwasser identisch ist. Dies wird in den Grafiken 3-5 unterstellt.
Grafische Darstellung
Die Grafiken 3 bis 5 verdeutlichen die Zusammenhänge mit folgenden Annahmen:
Diskussion
Die dargestellten Zusammenhänge zeigen für Anlagen mit Heizkesseln unter den angenommenen Randbedingungen für die Ausstattungsvariante „Ein Wärmezähler, Nichtberücksichtigung des Kesselnutzungsgrades gemäß Heizkostenverordnung“ eine Kostenverschiebung in Richtung Raumheizung, die umso größer ist,
Zur Umgehung des Kostenfehlers können zwei Wärmezähler eingesetzt werden. Gemäß VDI 2077 [14] sind folgende Kombinationen zu empfehlen:
oder
Für den Immobilienbetreiber ist vor allem die Frage von Interesse, ob sich die nicht umlegbaren Kosten infolge der Kostenverschiebung zur Raumheizung erhöhen. Das ist dann der Fall, wenn Wohnungen leer stehen, da Leerstandskosten vom Betreiber getragen werden müssen.
Die tatsächlich entstehenden Leerstandsmehrkosten hängen neben der gewählten Aufteilung nach Grund- und Verbrauchskosten letztendlich davon ab, wie die Beheizung der leerstehenden Wohnungen erfolgt. Werden die leerstehenden Wohnungen durchgehend voll beheizt, so treten im Mittel gleiche Verbräuche und Verbrauchswerte wie in bewohnten Räumen auf. Gleichzeitig wird in leerstehenden Wohnungen kein Warmwasser verbraucht. Unter diesen Randbedingungen erhöhen sich für den Gebäudebetreiber die nicht umlegbaren Kosten um die in den Bildern 3 bis 5 dargestellten „Maximalen Mehrkosten für Leerstand“.
In der Regel wird jedoch in leerstehenden Wohnungen die Sollwertvorgabe für die Raumtemperatur reduziert, beispielsweise auf die Frostschutzstellung der Thermostatventile, so dass weniger Raumheizwärme verbraucht und erfasst wird. Dann wird sich nur ein Teil des Mehranteils für Raumheizwärme auch tatsächlich in Form von Leerstandsmehrkosten auswirken.
Ein zusätzlicher Abtrennungsfehler bei Einsatz nur eines Wärmezählers kann bei Heizungsanlagen entstehen, die mit Erdgas betrieben werden.
Wird Erdgas vom Versorger in kWh abgerechnet, so muss gemäß Heizkostenverordnung keine Umrechnung der gemessenen Trinkwasserwärme in Brennstoffeinheiten erfolgen. Weit überwiegend sind solche Brennstoffabrechnungen aus dem gemessenen Erdgasverbrauch mit dem Brennwert HS als so genannte „brennwertbezogene Abrechnung“ vom Versorger berechnet.
Wird das Erdgas vom Versorger in [m³] fakturiert, so erfolgt verordnungsgemäß eine Umrechnung der gemessenen Trinkwasserwärme in Brennstoffeinheiten mit dem Heizwert Hi. Damit verringert sich der Trinkwasseranteil (und erhöhen sich die potentiellen Leerstandsmehrkosten) um weitere 11 % (nicht Prozentpunkte), wenn die Erdgasrechnung des Versorgers in [kWh] und nicht in [m³] erfolgt. Die im Falle der brennstoffbezogenen Abrechnung eigentlich notwendige Korrektur mit dem Faktor 1,11 ist gemäß Heizkostenverordnung auf die Anwendung der Volumen- und Pauschalformel beschränkt. Die Heizkostenverordnung lässt im übrigen offen, wie bei einer Abrechnung in der Einheit [MWh] zu verfahren ist.
Fazit
Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass der Anteil des Brennstoff- bzw. Wärmeverbrauchs für die Trinkwassererwärmung in verbundenen Anlagen seit dem 1. Januar 2014 mit einem Wärmezähler zu messen ist. Die zusätzliche Platzierung eines zweiten Wärmezählers als Hauptwärmezähler oder Zähler für Raumheizwärme ist möglich.
In Anlagen mit Heizkesseln müsste zur Bestimmung des exakten Trinkwasseranteils mit nur einem Wärmezähler der tatsächliche Kesselnutzungsgrad bekannt sein und in der Rechnung verwendet werden. Allerdings ist im Allgemeinen weder der jeweilige tatsächliche Wert bekannt, noch sieht die Heizkostenverordnung eine solche Korrektur vor. Hierdurch entsteht ein Abtrennungsfehler, der sich stets in Form einer Kostenverschiebung zur Raumheizwärme auswirkt. Zusätzlich und ebenfalls in Richtung zu hohen Heizungsanteils wirkt sich bei erdgasversorgten Heizungsanlagen die Nichtberücksichtigung des Brennwertbezugs aus. Die Kostenverschiebung zur Raumheizwärme erhöht je nach Betriebsführung und Grundkostenregelung mehr oder weniger stark die nicht umlagefähigen Leerstandskosten, da in leerstehenden Wohnungen allenfalls Raumheizwärme, jedoch kein Warmwasser verbraucht wird.
Dieser Effekt lässt sich durch den Einsatz von zwei Wärmezählern vermeiden, so dass die Entscheidung für einen weiteren Wärmezählern nicht nur zu höherer Abrechnungsgenauigkeit und -gerechtigkeit, sondern auch mit wirtschaftlichen Vorteilen für den Betreiber verbunden ist.
Literatur
[1] Energiekennwerte 2013, Techem Energy Services GmbH [2] Energiekennwerte 2013, Techem Energy Services GmbH [3] Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung -HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)“ [4] Kreuzberg/ Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 7. Auflage, 2010 Werner Verlag, Kapitel 1, S. 90 [5] BGH, Urteil vom 16. 7. 2008 - VIII ZR 57/07; LG Mannheim [6] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung, Beiblatt, Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe, März 2009 [7] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung, Blatt 2, Wasserversorgungssysteme, Januar 2012 [8] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung, Blatt 3.1, Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK- Anlagen, November 2012 [9] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung, Blatt 3.2, Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen, Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen, Juni 2013 [10] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung, Blatt 3.3, Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen, Kostenaufteilung bei Solaranlagen, [11] Pfeiffer, Frank- Georg; Die neue Heizkostenverordnung, 4.Auflage 2010, Haus & Grund Deutschland, Verlag und Service GmbH, §9, Abschn. 6a, S.210 [12] Hierzu ausführlich: Wasser, Udo; Die VDI 2077 Beiblatt als anerkannte Regel der Technik, in: Die Heizkostenabrechnung, 24. Jahrgang, Nr. 7/8 2010, Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V [13] VDI 2077 Blatt 3.2, Bild 3, S.12 [14] VDI 2077 Blatt 3.2 Abschnitt 5.4.4, S. 16Jetzt Artikel freischalten:
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