Ermittlung des Trinkwarmwasseranteils

Warmwasserabtrennung mit Wärmezählern

Dadurch dass der Raumheizwärmebedarf in Wohnungen in den letzten Jahren gesunken ist, hat sich der relative Anteil an Trinkwarmwasser, dessen Bedarf kaum verringert hat, erhöht. Damit ist auch der Kostenanteil des Trinkwarmwassers gestiegen. Daher bedarf es bei der Ermittlung des Trinkwasseranteils bei Verbundanlagen, die Warmwasser sowohl für die Heizung als auch in Form von Trinkwarmwasser bereitstellen, eine neue Herangehensweise.

Über ein Drittel der in Deutsch­land verbrauchten Endenergie wird für die Wär­me­erzeugung in Immobilien genutzt. Der Verbrauch für Raumheizwärme sind seit Erlass der ersten Wärmeschutz­ver­ordnung 1977 und der Heiz­kos­tenverordnung 1981 in der lang­fristigen Betrachtung deut­lich gesunken, stagniert im Wohn­gebäudebestand allerdings seit einigen Jahren auf einem niedrigen Verbrauchsniveau von etwa 130 kWh/m² bezogen auf die beheizte Wohnfläche [1].

Der mittlere Trinkwarmwasserverbrauch und somit auch die für die Erwärmung aufgewendete Endenergie veränderte sich jedoch kaum. In Anlagen, die...

Über ein Drittel der in Deutsch­land verbrauchten Endenergie wird für die Wär­me­erzeugung in Immobilien genutzt. Der Verbrauch für Raumheizwärme sind seit Erlass der ersten Wärmeschutz­ver­ordnung 1977 und der Heiz­kos­tenverordnung 1981 in der lang­fristigen Betrachtung deut­lich gesunken, stagniert im Wohn­gebäudebestand allerdings seit einigen Jahren auf einem niedrigen Verbrauchsniveau von etwa 130 kWh/m² bezogen auf die beheizte Wohnfläche [1].

Der mittlere Trinkwarmwasserverbrauch und somit auch die für die Erwärmung aufgewendete Endenergie veränderte sich jedoch kaum. In Anlagen, die sowohl Wärme für Raumheizung als auch für Trinkwassererwärmung erzeugen (verbundene Anlagen), ist der für das Trinkwasser verbrauchte Endenergieanteil daher signifikant gestiegen. Er liegt heute bei etwa 24 % und damit oberhalb des Pauschalwertes von 18 % der Heizkostenverordnung aus 1981.

Darüber hinaus hat sich die Bandbreite des Endenergie- und Kostenanteils für Trinkwassererwärmung deutlich vergrößert. Bei Gebäuden mit gutem Dämmstandard und moderner Anlagentechnik, insbesondere in Neubauten, kann dieser 30 % und mehr betragen [2]. Bei Bestandsgebäuden mit thermischer Solaranlage zur Unterstützung der Trinkwassererwärmung kann er sogar unter 10 % liegen.

Die in der ursprünglichen Fassung der Heizkostenverord­nung vorgesehene Formel für die Berechnung des Trinkwasseranteils mittels des verbrauchten Volumens wird dieser veränderten Situation nicht mehr gerecht, so dass die in 2009 novellierte Heizkostenverordnung seit dem 1. Januar 2014 grundsätzlich die Messung mit Wärmezähler vorschreibt.

Als Hilfsmittel und technische Regel für die konkrete Umsetzung dieser Messaufgabe hat der Verein Deutscher Ingenieure die VDI – Richtlinie 2077 erarbeitet, hier insbesondere Blatt 3.2. (Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen, erschienen im Juni 2013). Die dort entwickelte Systematik und deren Auswirkung auf die Erfassungs-/Abrechnungspraxis soll nachfolgend vorgestellt werden. In Vorbereitung befindet sich derzeit Blatt 3.3 (Kostenaufteilung bei Solaranlagen).

Rahmenbedingungen

Der größte Teil der Liegenschaften, deren Heizkosten gemäß Heiz­kos­tenverordnung abgerechnet werden, sind mit so genannten „verbundenen Anlagen“ ausgestattet. Verbundene Anlagen sind Heizungsanlagen, die sowohl Raumheizwärme erzeugen als auch der Erwärmung des Trinkwassers dienen.

Eine zentrale Aufgabe der Heizkostenabrechnung ist in diesen Fällen gemäß §9 der Heizkostenverordnung [3] die Aufteilung der einheitlich entstandenen Betriebskosten auf die Anteile ‚Raumheizung’ und ‚Warmwasser’. Häufig trifft man hierfür in der Praxis der Heizkostenabrechnung auch auf den Begriff der „Warmwasserabtrennung“.

Die Heizkostenverordnung enthält seit ihrer ersten Fassung aus dem Jahr 1984 die Vorschriften zur Warmwasserabtrennung in § 9. Die Heizkostenverordnung wurde letztmalig zum 1. Januar 2009 novelliert. Hierbei wurden einige Regeln der Warmwasserabtrennung verändert, aber auch wichtige Grundsätze beibehalten.

Sprachlich präzisiert, jedoch inhaltlich gleich geblieben ist der Grundsatz der Kostenaufteilung auf Heizung und Trinkwassererwärmung in § 9, Abs. 1 HeizkostenV:

Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen.

Aus der Formulierung „am Brennstoffverbrauch“ folgt unmittelbar, dass bei Anlagen mit Heizkesseln im Grundsatz die Nutzungsgrade der Wärmeerzeugung zu berücksichtigen sind, falls die Anteile mit einem oder mehreren Wärmezählern gemes­sen werden, da Wärme­zähler die (Nutz-)Wärme und keinen Brennstoffverbrauch messen. Der Kesselnutzungsgrad, definiert als das Verhältnis von erzeugter Nutzwärme zur Endenergie des eingesetzten Brennstoffs, berücksichtigt die nicht nutzbaren Kesselverluste.

Für die konkrete Ermittlung der Anteile ‚Raumheizung’ und ‚Warmwasser’ sind sowohl in der Heizkostenverordnung als auch in der Abrechnungspraxis die drei folgenden grundsätzlichen Möglichkeiten vorgesehen:

Messung der in die Warmwassererzeugungsanlage und/oder in den Heizkreis für Raumheizwärme eingespeisten Wärme mit Wärmezählern
Errechnung des Brennstoffanteiles für die Warmwasser­erzeugung aus gemessenem Warmwasservolumen und -temperatur mittels in der Heizkostenverordnung angegebener Formeln – nachfolgend „Volumenformel“ genannt.
Schätzung ohne Messung gemäß Formel – nachfolgend „Pau­schal­formel“ genannt.

Heizkostenverordnung bis 2008

Die bis 31. Dezember 2008 gültige Fassung der Heizkostenverordnung regelte, dass für Anlagen mit Wärmelieferung (Fernwärme) die Wärme für die Warmwassererzeugung wahlweise mit einem Wärmezähler zu messen oder ihr Brennstoffanteil mittels Volumenformel zu errechnen war. Für den Fall, dass sie weder „gemessen noch errechnet werden“ konnte, wurde ein pauschaler Anteil am Brennstoffverbrauch von 18 % zugrunde gelegt.

Für Anlagen mit Heizkesseln war nach der bis 2008 gültigen Fassung eine Messung mit Wärmezähler nicht vorgesehen, gleichwohl in der Praxis gelegentlich anzutreffen. Vorgeschrieben war die Ermittlung mittels Volumenformel. Gleichermaßen galt auch hier die Pauschalformel von 18 % für den Fall, dass die Messung des Warmwasservolumens nicht möglich war.

Die de-facto-Wahlfreiheit bezüglich des Verfahrens führte dazu, dass Warmwasserab­trennung mit Wärmezählern bis heute in der Praxis nur selten anzutreffen ist, die Errechnung mittels Warmwasservolumen noch den Regelfall darstellt und auch die Verwendung der Pauschalformel relativ häufig vorkommt – oft auch in Fällen, in denen zumindest die Ermittlung über das Warmwasservolumen leicht möglich wäre.

Auswertungen von Techem zeigen, dass der tatsächliche energetische Anteil für die Warmwasserbereitung in sanierten Liegenschaften bei rund 30 % liegt, mit zunehmender Tendenz, und daher die Ablösung der 18 %-Pauschalformel durch die nachfolgend erläuterte Heizkostenverordnung 2009 eine richtige und wichtige Verbesserung war.

Heizkostenverordnung

ab 2009

Die seit 1. Januar 2009 gültige Fassung der Heizkostenverord­nung schreibt seit 1. Januar 2014 die Messung der auf die Warmwassererzeugung entfallenden Wärmemenge mit einem Wärmezähler als Regelfall vor – und zwar sowohl für Heizkessel als auch für Wärmelieferung (Fernwärme).

Die entsprechenden Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Heizkos­tenV lauten:

Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezem­ber 2013 mit einem Wär­me­zähler zu messen.

Q ist hier Nutzwärme (QTW).

Die Frage der messtechni­schen Umsetzung dieser Bestim­mung wird weiter unten noch diskutiert. Es wird jedoch an dieser Stelle schon darauf hinge­wiesen, dass die konkrete Formulierung den Einsatz weiterer Wärmezähler, insbesondere eines zweiten Wärmezählers nicht ausschließt.

Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender Gleichung bestimmt werden:

Q = 2,5 kWh/(m³K) x VTW x (ϑW – 10 °C)⇥(1)

Q ist hier Endenergie (QTE), die vor dem Kessel in Form des Brennstoffs bereitgestellt wird. Dabei wird mit dem Faktor 2,5 ein Gesamtnutzungsgrad für Wärmeerzeugung und Verteilung für die Warmwasserbereitung von νTW x νTV = 0,465 unterstellt.

Wenn in Ausnahmefällen we­der die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasser­versorgungs­anlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden:

Q = 32 (kWh/m2) x AWohn ⇥(2)

Q ist hier ebenfalls Endenergie (QTE).

Die nach den Gleichungen [(1) und (2)] bestimmte Wärme­menge Q, (Anmerkung: also die Endenergie QTE) ist

1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren

und

2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.

Die Umrechnung von Wärme auf den Brennstoffverbrauch erfolgt gemäß

B = Q/Hi

Die Ermittlung mittels Volumenformel (1) oder Flächenpauschalformel (2) ist also nur noch in den Fällen zulässig, bei denen die Messung mit Wärmezähler „nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand“ möglich wäre.

Zur Frage der Unzumutbarkeit existieren unterschiedliche Auf­fassungen. Nach überwiegender Ansicht sind damit Fälle gemeint sind, in denen die Anbringung von Messgeräten aus technischen oder baulichen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde [4], beispielsweise wenn dies nur durch einen Umbau des Rohrleitungssystems möglich wäre.

Die üblichen Kosten für den Einbau eines Wärmezählers sind zumutbar, da die Bestimmungen ja genau diesen Einbau grundsätzlich fordern.

Angesichts der hohen Anforderung an die Unzumutbarkeit ist davon auszugehen, dass die für Ausnahmefälle vorgesehene Pauschalformel nur noch in seltensten Fällen verordnungskonform ist.

Während sich aus § 9 Abs. 1 HeizkostenV eindeutig der Grundsatz der Zuweisung nach den Anteilen am Brennstoff- oder Energieverbrauch (Heizkessel) bzw. Wärmeverbrauch (Wär­me­lieferung) ergibt, lassen die Aus­führungs­bestimmungen der drei Alternativen in §9 Abs. 2 Spielraum zur Interpretation.

Mit den beiden Formeln für Trinkwasservolumen bzw. Flächenpauschale wird eine im Brennstoff enthaltene Endenergie errechnet. Dem gegenüber wird mit einem Wärmezähler naturgemäß nur eine aus dem Brennstoff erzeugte Wärmemenge gemessen. Die Verordnung setzt diese beiden unterschiedlichen Energieformen jedoch gleich und bezeichnet sie mit dem gleichen und somit nicht unter­scheidbaren Symbol Q.

Darüber hinaus wird dann folgerichtig die Multiplikation des Ergebnisses der Formeln mit 1,11 (bei brennwertbezogener Abrechnung) bzw. die Division durch 1,15 (bei Wärmelieferung; dies entspricht einem wegfallenden Erzeugungsnutzungsgrad von 0,87) vorgeschrieben (§9 Abs.2, Satz 5 HeizkostenV). Eine entsprechende, gleichermaßen angebrachte Bewertung des Ergebnisses der Wärmezähler­messung wird jedoch nicht expli­zit erwähnt.

Der Grundsatz der Kostenaufteilung nach dem Brennstoffverbrauch auf Basis von Wärmemessungen erfordert eigentlich die Division der gemessenen Wärmemenge durch den Nutzungsgrad des Wärme­erzeugers und bei brennwertbezogener Abrechnung zusätzlich die Multiplikation mit dem Brennwertfaktor 1,11.

Allerdings hat sich die Auffassung durchgesetzt, im Fall der Messung mit einem Wärme­zähler den gemessenen Wert für Trinkwassererwärmung bei Kesselanlagen unmittelbar als verbrauchte Brennstoff-Endenergie einzusetzen, also den Nutzungsgrad und den Brennwertfaktor auf 1 zu setzen.

Darüber hinaus wird § 9 Heiz­kostenV so interpretiert, dass die Heiz­kostenverordnung die Messung mit mindestens einem Wär­me­zähler für den Trink­wasseranteil fordert, die Ver­wen­dung eines zweiten Wär­me­zählers (als Hauptzähler nach dem Heizkessel oder vor dem Heizkreis zur Messung des Raumheizwärmeanteils) jedoch nicht ausschließt.

Die Verwendung nur eines Wär­mezählers für den Trink­was­ser­anteil führt in Anlagen mit Heizkesseln wegen der Nichtbe­rück­sichtigung von Kesselnutzungsgrad und Brennwertfaktor jedoch zu einer Kostenverschiebung von der Trinkwassererwärmung zur Raumheizung.

Das BGH-Urteil zur Differenzmessung

Zur Frage der Interpretation von § 9 Abs. 2 HeizkostenV liegt bislang noch kein maßgebliches Urteil vor. In einer technisch ver­gleichbaren, jedoch rechtlich abgetrennten Fragestellung, nämlich der Vorerfassung nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV, hat der BGH (VIII ZR 57_07) [5] geurteilt, dass eine Messwertbildung durch „Differenzmessung“, d.h. Ermittlung des Verbrauchs einer nicht mit Messgeräten ausgestatteten Nutzergruppe durch Abzug von Messwerten der übrigen Nutzergruppen vom Gesamtverbrauch, keine „Messung“ im Sinne der Vorschriften, sondern eine „Ermittlung“ darstellt und nicht zulässig ist.

Unstrittig hat dieses Urteil nur Gültigkeit für den Sachverhalt der Vorerfassung nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV. Es hat keine unmittelbare Wirkung hinsichtlich der Frage der sachgerechten Warmwasserabtrennung mittels Wärmezählermessung.

Überträgt man jedoch die dem Urteil zugrunde liegende messtechnisch-physikalische Argumentation auf die Warmwasserabtrennung, so entspricht die Abtrennung mit nur einem Wärmezähler gerade einer Differenzmessung. Bei der Beschränkung auf nur einen Wärmezähler im Trinkwasserkreis und Nichtberücksichtigung des Nutzungsgrades entsteht die analoge Messfehlersituation, wie bei der vom BGH behandelten und verworfenen Differenzmessung. In beiden Fällen werden alle Verteil- und Erzeugungsverluste dem nicht ausgestatteten Mess­kreis zugeschlagen; im einen Fall der nicht gemessenen Nut­zer­gruppe, im anderen Fall der Raumheizwärme­versorgung. Dennoch ist die Warmwasserabtrennung mit nur einem Wärmezäh­ler gemäß Heizkostenverordnung natürlich rechtlich zulässig und verord­nungskonform.

Nach Auffassung der Autoren ist die teilweise auch angetroffene Meinung falsch, das Urteil des BGH zur Vorerfassung stütze gar die Ausstattung mit nur einem und verbiete den Einsatz mehrerer Wärmezähler zur Trinkwasserabtrennung.

Gegenstand und Systematik der Richtlinie VDI 2077

Der Richtlinienausschuss „VDI 2077 Verbrauchskosten TGA“ des Vereins Deutscher Ingenieure – VDI erarbeitet derzeit die VDI Richtlinie 2077 „Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung“.

Bereits erschienenen sind das Beiblatt „Verfahren zur Berück­sichtigung der Rohrwärmeabgabe“ [6] sowie die Blätter 2 „Was­ser­versorgungssysteme“ [7], 3.1 „ Ermittlung der umlagefähi­gen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen“ [8] und 3.2 „Wär­me- und Wasserversorgungsanlagen – Kostenaufteilung in ver­bundenen Anlagen“ [9]. Das Blatt 3.3 „Solaranlagen“ [10] steht kurz vor der Veröffentlichung als Entwurf im „Gründruck“.

Zielstellung des Richtlinienwerks VDI 2077 ist die Beschreibung der jeweils sachgerechten, technischen Lösung für die unterschiedlichen Verbrauchskostenermittlungsaufgaben in Gebäuden, wie beispielsweise bei der Versorgung durch konven­tionelle verbundene Anlagen, thermische Solaranlagen, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplung, Lüftungsanlagen oder Wasserversorgungsanlagen.

VDI-Richtlinien sind anerkannte Regeln der Technik [11, 12]. Die technische Umsetzung von – insbesondere auslegungsbedürftigen – Bestimmungen der Heizkostenverordnung sollte daher sachgerecht im Rahmen der Systematik von VDI 2077 gesucht werden. Dies gilt auch für die „Warmwasserabtrennung“ mit Wär­me­zählern.

Diesem Ansatz folgend zeigt das Energieflussschaubild (Bild 1) in Anlehnung an die Systematik der Blätter VDI 2077 den Energiefluss in einer verbundenen Anlage von der Brennstoffebene bis zur Nutzwärme.

Gemäß Bild 1 folgt für den Kostenanteil der Trinkwassererwärmung (βT) nach den gem. Heizkostenverordnung zugrunde zu legenden Brennstoffanteilen:

βT =

Der Übergang von Brennstoff auf Endenergie liefert:

βT =        =              =

Der Endenergieanteil für Warmwasser (αTE) beträgt:

αTE   =

Folglich ist der Kostenanteil bezogen auf Brennstoffkosten mit dem Kostenanteil bezogen auf Endenergie identisch:

βT = αTE

Demgegenüber führt der Einsatz nur eines Wärmezählers für die Warmwasserabtrennung ohne Berücksichtigung von Nutzungsgraden zu einem zu geringen Trinkwasseranteil von nur

βT;wzww =

mit QTW = QTE x νTW = QTE – (1 – νTW) x QTE ≤ QTE

Die zu berücksichtigenden Kesselverluste (1 – νTW) x QTE werden hier also vernachlässigt. Eine Abrechnung auf dieser Basis wird folglich die diesen Kesselverlusten zuzuordnenden Kosten von der Warmwassererzeugung auf die Raumheizwärmeerzeugung verschieben. Nachfolgend wird nun gezeigt, zu welchen Kostenverschiebungen zwischen Raumheizwärmeversorgung und Trinkwassererwärmung die verschiedenen Anordnungen von Wärmezählern führen.

Detaillierte Untersuchung der Kostenverschiebung

Für die Betrachtungen werden die möglichen unterschiedlichen Platzierungen von Wärmezählern in Analogie zu VDI 2077 [13] gemäß Bild 2 bezeichnet.

Fall 1: Kostentrennung mit zwei Wärmezählern

Grundsätzlich kann der Kostenanteil für die Trinkwassererwärmung βT mit jeder der drei möglichen Kombinationen „zwei von drei“ Wärmezählern ermittelt werden.

Die Heizkostenverordnung sieht die Anordnung (mindes­tens) eines Zählers im Trinkwas­ser­kreis vor (Zähler 3 QTW). In der Praxis treten auch die Kombi­na­tion des Zählers 3 (QTW) mit dem Zähler nach Kessel (Zähler 1 QW) oder des Zählers 3 (QTW) mit dem Zähler vor dem Heizkreis (Zähler 2 QHW) auf. Für den wahren Kostenanteil als Funktion der Messwerte er­geben sich dann die Werte ge­mäß Tabelle 2.

Fall 2: Kostentrennung mit nur einem Wärmezähler für den Warmwasserkreis

Ist nur ein Zähler im Trinkwasser­kreis, also Zähler 3 (QTW), vorhan­den, so ergibt sich der wahre Kostenanteil wie folgt:

βT = αTE =       =             =

               = ⇥(7)

Ohne Berücksichtigung des Kesselnutzungsgrades (νTW = 1) wird der Kostenanteil zu:

βT,WZWW = ⇥(8)

Nichtberücksichtigung der immer vorhandenen Kesselverluste führt für die Warmwasserseite zu einem zu geringen Kostenanteil:

βT,WZWW < βT

Vergleich der Kostenanteile

Es wird nun ermittelt, wie groß die Kostenverschiebung zur Raumheizwärme ist, wenn statt mit zwei Wärmezählern nur mit einem Wärmezähler ohne Berücksichtigung des Kesselnutzungsgrades aufgeteilt wird.

Der wahre Kostenanteil der Raumheizwärme kann ermittelt werden zu:

βH =                    = 1 - αTE⇥(9)

Der Kostenanteil, der mit dem Wärmezähler 3 ohne Nutzungsgradberücksichtigung ermittelt wird, lautet:

βH,WZWW = (1 - αTE x νTW)⇥(10)

Daraus resultiert folgende Kos­ten­mehrbelastung der Raumheizwärme:

              = ⇥(11)

Für den Kostenfehler der Raumheizwärme erhält man schließlich:

eH,WZWW =                                    = ⇥(12)

Ein Beispiel

Mit einem endenergetischen Warmwasseranteil αTE = 0,23, einem Grundkostenanteil g = 0,3 und einem Kesselnutzungsgrad für WW νTW = 0,7 folgt:

Kostenmehrbelastung der Raum­heizwärme (Grund und Ver­brauchs­kosten):

βH,WZWWH = 1,0896

Kostenfehler der Raumheizwärme (Grund- und Verbrauchskos­ten):

eH,WZWW = 0,0896

Kostenfehler der Raumheizwärme (Nur Verbrauchskosten):

eH,WZWW x (1 – g) = 0,0896 x 0,7 = 0,0627

Die Mehrbelastung für die Grund- und Verbrauchskosten der Raumheizung beträgt in diesem Fall also ca. 9 % gegenüber einer fehlerfreien Abtrennung.

Berücksichtigt man nur den Verbrauchskostenanteil (0,7), so betragen die verbleibenden Verbrauchsmehrkosten für Raumheizung ca. 6 %.

Die maximalen Mehrkosten für Leerstand folgen aus dem Verbrauchsanteil für Raumheizung, da in Leerstandsnutzein­hei­ten die Mehrkosten des Grund­kosten­anteils für Heizung durch die Minderkosten des Grund­kosten­anteils für Warmwas­ser kom­pensiert werden, wenn die Grundkostenregelung für Heizung und Warmwasser identisch ist. Dies wird in den Grafiken 3-5 unter­stellt.

Grafische Darstellung

Die Grafiken 3 bis 5 verdeutlichen die Zusammenhänge mit fol­gen­den Annahmen:

Wohnfläche je Nutzeinheit: 70 m²
Wärmekosten je Nutzeinheit: 566 € (150 kWh/m2a) (bei 7,0 EuroCent je kWh)
Grundkostenanteil: 0,3

Diskussion

Die dargestellten Zusammenhänge zeigen für Anlagen mit Heizkesseln unter den angenommenen Randbedingungen für die Ausstattungsvariante „Ein Wärmezähler, Nichtberücksichtigung des Kesselnutzungsgrades gemäß Heizkostenverordnung“ eine Kosten­verschiebung in Richtung Raumheizung, die umso größer ist,

je größer die Liegenschaft,
je niedriger der Kesselnutzungsgrad und
je höher der Warmwasseranteil ist.

Zur Umgehung des Kostenfehlers können zwei Wärmezähler eingesetzt werden. Gemäß VDI 2077 [14] sind folgende Kombinationen zu empfehlen:

Zähler 3 (QTW) mit Zähler nach Kessel (Zähler 1 QW)

oder

Zähler 3 (QTW) mit Zähler für Raumheizwärme vor dem Heizkreis (Zähler 2 QHW)

Für den Immobilienbetreiber ist vor allem die Frage von Interesse, ob sich die nicht umlegbaren Kosten infolge der Kosten­ver­schiebung zur Raumheizung erhöhen. Das ist dann der Fall, wenn Wohnungen leer stehen, da Leerstandskosten vom Betreiber getragen werden müssen.

Die tatsächlich entstehenden Leerstandsmehrkosten hängen neben der gewählten Aufteilung nach Grund- und Verbrauchskos­ten letztendlich davon ab, wie die Beheizung der leerstehenden Wohnungen erfolgt. Werden die leerstehenden Wohnungen durchgehend voll beheizt, so treten im Mittel gleiche Verbräuche und Verbrauchswerte wie in bewohnten Räumen auf. Gleichzeitig wird in leerstehenden Wohnungen kein Warmwasser verbraucht. Unter diesen Randbedingungen erhöhen sich für den Gebäudebetreiber die nicht umlegbaren Kosten um die in den Bildern 3 bis 5 dargestellten „Maximalen Mehrkosten für Leerstand“.

In der Regel wird jedoch in leerstehenden Wohnungen die Sollwertvorgabe für die Raumtemperatur reduziert, beispielsweise auf die Frostschutzstellung der Thermostatventile, so dass weniger Raumheizwärme verbraucht und erfasst wird. Dann wird sich nur ein Teil des Mehranteils für Raumheizwärme auch tatsächlich in Form von Leerstandsmehrkosten auswirken.

Ein zusätzlicher Abtrennungsfehler bei Einsatz nur eines Wär­me­zählers kann bei Heizungsanlagen entstehen, die mit Erdgas be­trieben werden.

Wird Erdgas vom Versorger in kWh abgerechnet, so muss ge­mäß Heizkostenverordnung keine Umrechnung der gemesse­nen Trink­wasserwärme in Brennstoffeinheiten erfolgen. Weit über­wie­gend sind solche Brennstoffabrechnungen aus dem ge­messenen Erd­gas­verbrauch mit dem Brennwert HS als so genannte „brennwert­be­zogene Abrechnung“ vom Versorger berechnet.

Wird das Erdgas vom Versorger in [m³] fakturiert, so erfolgt ver­ordnungsgemäß eine Umrechnung der gemessenen Trinkwasser­wär­me in Brennstoffeinheiten mit dem Heizwert Hi. Damit verringert sich der Trinkwasseranteil (und erhöhen sich die potentiellen Leer­standsmehrkosten) um weitere 11 % (nicht Prozentpunkte), wenn die Erdgasrechnung des Versorgers in [kWh] und nicht in [m³] erfolgt. Die im Falle der brennstoffbezogenen Abrechnung eigent­lich notwendige Korrektur mit dem Faktor 1,11 ist gemäß Heiz­kosten­verordnung auf die Anwendung der Vo­lumen- und Pauschalformel beschränkt. Die Heizkostenverordnung lässt im übrigen offen, wie bei einer Abrechnung in der Einheit [MWh] zu verfahren ist.

Fazit

Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass der Anteil des Brennstoff- bzw. Wärmeverbrauchs für die Trinkwassererwärmung in verbundenen Anlagen seit dem 1. Januar 2014 mit einem Wärmezähler zu messen ist. Die zusätzliche Platzierung eines zweiten Wärmezählers als Hauptwärmezähler oder Zähler für Raumheizwärme ist möglich.

In Anlagen mit Heizkesseln müsste zur Bestimmung des exakten Trinkwasseranteils mit nur einem Wärmezähler der tatsächliche Kesselnutzungsgrad bekannt sein und in der Rechnung verwendet werden. Allerdings ist im Allgemeinen weder der jeweilige tatsächliche Wert bekannt, noch sieht die Heizkostenverordnung eine solche Korrektur vor. Hierdurch entsteht ein Abtrennungsfehler, der sich stets in Form einer Kostenverschiebung zur Raumheizwärme auswirkt. Zusätzlich und ebenfalls in Richtung zu hohen Heizungsanteils wirkt sich bei erdgasversorgten Heizungsanlagen die Nichtberücksichtigung des Brennwertbezugs aus. Die Kostenverschiebung zur Raumheizwärme erhöht je nach Betriebsführung und Grundkostenregelung mehr oder weniger stark die nicht umlagefähigen Leerstandskosten, da in leerstehen­den Wohnungen allenfalls Raumheizwärme, jedoch kein Warmwasser verbraucht wird.

Dieser Effekt lässt sich durch den Einsatz von zwei Wärmezäh­lern vermeiden, so dass die Entscheidung für einen weiteren Wär­me­zählern nicht nur zu höherer Abrechnungsgenauigkeit und -gerechtigkeit, sondern auch mit wirtschaftlichen Vorteilen für den Betreiber verbunden ist.

Literatur

[1] Energiekennwerte 2013, Techem Energy Services GmbH [2] Energiekennwerte 2013, Techem Energy Services GmbH [3] Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung -Heizkos­tenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)“ [4] Kreuzberg/ Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 7. Auflage, 2010 Werner Verlag, Kapitel 1, S. 90 [5] BGH, Urteil vom 16. 7. 2008 - VIII ZR 57/07; LG Mannheim [6] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung, Beiblatt, Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe, März 2009 [7] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung, Blatt 2, Wasserversorgungssysteme, Januar 2012 [8] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung, Blatt 3.1, Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskos­ten von KWK- Anlagen, November 2012 [9] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäude­aus­rüstung, Blatt 3.2, Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen, Kostenaufteilung in verbundenen Anlagen, Juni 2013 [10] VDI 2077 Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung, Blatt 3.3, Wärme- und Warmwasserversorgungsanlagen, Kostenaufteilung bei Solaranlagen, [11] Pfeiffer, Frank- Georg; Die neue Heizkostenverordnung, 4.Auflage 2010, Haus & Grund Deutschland, Verlag und Service GmbH, §9, Abschn. 6a, S.210 [12] Hierzu ausführlich: Wasser, Udo; Die VDI 2077 Beiblatt als anerkannte Regel der Technik, in: Die Heizkostenabrechnung, 24. Jahrgang, Nr. 7/8 2010, Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V [13] VDI 2077 Blatt 3.2, Bild 3, S.12 [14] VDI 2077 Blatt 3.2 Abschnitt 5.4.4, S. 16

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