Die Heizkostenverordnung
Der Einfluss des Kostenverteilfaktors auf die Abrechnung
In der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) wird eine Aufteilung der Kosten für die Versorgung mit Wärme verlangt, welche sich einmal nach dem erfassten Verbrauch und zum anderen nach einer gebäudespezifischen festen Größe auszurichten hat. Der Einfluss dieses Verteilfaktors auf die Heizkostenabrechnung wird im Folgenden diskutiert.
Heizkosten
Die Heizkosten KH eines Abrechnungszeitraums ergeben sich aus den Energiekosten KE und den darüber hinaus beim Betrieb der Heizungsanlage anfallenden Zusatzkosten KZ zu
KH = KE + KZ(1).
Bei einem erfassten Gesamtwärmeverbrauch QH und einem spezifischen Energiepreis kE [€/kWh] lässt sich Gleichung (1), wenn man die Zusatzkosten mit einem Zuschlagsfaktor z auf die Energiekosten berücksichtigt, in die Form
KH = kE x QH x (1 + z) = kH x QH(2)
bringen, worin kH [€/kWh] dann den spezifischen Heizkostenpreis bedeutet.
Nach den Vorgaben in der Verordnung über die verbrauchsabhängige...
Heizkosten
Die Heizkosten KH eines Abrechnungszeitraums ergeben sich aus den Energiekosten KE und den darüber hinaus beim Betrieb der Heizungsanlage anfallenden Zusatzkosten KZ zu
KH = KE + KZ(1).
Bei einem erfassten Gesamtwärmeverbrauch QH und einem spezifischen Energiepreis kE [€/kWh] lässt sich Gleichung (1), wenn man die Zusatzkosten mit einem Zuschlagsfaktor z auf die Energiekosten berücksichtigt, in die Form
KH = kE x QH x (1 + z) = kH x QH(2)
bringen, worin kH [€/kWh] dann den spezifischen Heizkostenpreis bedeutet.
Nach den Vorgaben in der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten (HeizkostenV) sind die beim Betrieb einer Heizungsanlage anfallenden Heizkosten KH mit einem Verteilfaktor f, welcher zwischen 0,5 und 0,7 angesetzt werden kann, nach dem erfassten Verbrauch als Verbrauchskosten KHV und die übrigen als Grundkosten KHG nach einer, dem beheizten Gebäude zuordenbaren festen Größe, wofür meist die beheizte Grundfläche gewählt wird, nach der Beziehung
KH = KHV + KHG = f x KH + (1 – f) x KH(3)
auf die von einer, mit gleichen Wärmeerfassungsgeräten ausgestatteten Heizungsanlage versorgten Nutzer umzulegen. Damit stellt sich die Frage, inwieweit die Festlegung des Verteilfaktors f die Heizkosten KHj eines einzelnen Nutzers beeinflusst.
Werden die mit Gleichung (3) bestimmten Heizkosten unter Verwendung von Gleichung (2) auf den Gesamtwärmeverbrauch QH bezogen, ergeben sich die spezifischen Heizkosten der Gesamtanlage zu
kH = kHV + kHG = f x kH + (1 – f) x kH(4)
und damit die in Bild 1, in Abhängigkeit von diesen und dem Verteilfaktor f zu entnehmenden anteiligen spezifischen Verbrauchs- und Grundkosten kHV und kHG.
Grundkosten
Wenn man davon ausgeht, dass mit dem Grundkostenanteil die neben den Energiekosten, unabhängig von der Wärmeabnahme des einzelnen Nutzers zum Betrieb der Heizungsanlage anfallenden, laut Heizkostenverordnung abrechenbaren Kosten für Betriebsstrom, Bedienung und Wartung, Schornsteinfeger, Verbrauchserfassung und Durchführung der Heizkostenabrechnung abgegolten werden sollen, müsste dieser für einen Abrechnungszeitraum durch einen, vom Energiepreis unabhängigen Festbetrag bestimmt sein. Dieser liegt, wenn man getätigte Heizkostenabrechnungen auswertet, bei kleineren Wohngebäuden etwa bei 20 %, bei größeren Wohnanlagen in der Größenordnung von 10 % der Gesamtheizkosten KH, was bedeutet, dass der dafür in der Heizkostenverordnung mit 30 bis 50 % vorgegebene Anteil viel zu hoch angesetzt ist. Dieser Ansatz macht deshalb nur Sinn, wenn man mit den Grundkosten auch noch anteilige Kapitalkosten ausgleichen möchte, was aber nach den Vorgaben in der Heizkostenverordnung ausgeschlossen ist. Aber auch kapitalgebundene Kosten sind unabhängig vom Energiepreis und verändern sich nur bei Zinsschwankungen.
Man könnte hier noch einwenden, dass in die Grundkosten auch die bei der Wärmeverteilung auftretenden Verluste mit einzubeziehen wären. Diese werden aber von so unterschiedlichen Randbedingungen wie die Art der Verbrauchserfassung, Qualität der Rohrisolierung, herrschenden Betriebstemperaturen beeinflusst und lassen sie sich deshalb kaum allgemein quantifizieren. Da die Leitungsverluste andererseits unmittelbar mit dem Wärmebezug zusammenhängen, erscheint es richtig, diese auch mit dem durch den Wärmeverbrauch bestimmtem Kostenanteil abzurechnen.
Damit gibt es eigentlich keine Berechtigung dafür, dass sich die Grundkosten mit dem gerade geltenden Energiepreis ändern. Um dies zu vermeiden, wäre, ausgehend von einem gleichbleibenden Grundkostenanteil kHG der Verteilfaktor f mit der sich aus Gleichung (4) ergebenden Beziehung
f = 1 – kHG/kH(5),
die in Bild 2 dargestellt ist, jeweils zu ermitteln. Zum Beispiel müsste dann bei Heizkosten von kH = 0,08 €/kWh und einem festen Grundpreis von kHG = 0,02 €/kWh der Verteilfaktor f = 0,75 betragen. Wenn für diesen, entsprechend den Vorgaben in der Heizkostenverordnung, f = 0,5 gelten soll, würde dies einem spezifischen Grundpreisvon kHG = 0,04 €/kWh entsprechen, was viel zu hoch angesetzt ist, wenn man die außer den Brennstoffkosten beim Betrieb einer Heizungsanlage auftretenden Aufwendungen zu Grunde legt.
Nutzerbezogene Heizkosten
Die Heizkosten KHj eines Nutzers, für den der anteilige Wärmeverbrauch QHj am Gesamtwärmeverbrauch QH erfasst worden ist und dessen Grundflächenanteil Gj an der Gesamtgrundfläche G beträgt, ergeben sich, analog zur Gleichung (3), wieder aufgeteilt in Verbrauchs- und Grundkosten zu
KHj = KHVj + KHGj = f x KH x QHj/QH + (1 – f) x KH x Gj/G(6)
oder mit Gleichung (2) aus der Beziehung
KHj = f x kHx QHj + (1 – f) x kH x QHx Gj/G = kHj x QHj(7),
worin kHj die spezifischen Heizkosten eines Nutzers bedeuten, welche sich auf dessen Nutzerwärmeverbrauch QHj bezogen, mit
kHj = kHVj + kHGj = f x kH + (1 – f) x kH x QH/QHj x Gj/G(8)
ergeben. Wenn man noch einen Verbrauchanteil aVj = QHj/QH und einen Grundanteil aGj = Gj/G einführt, lässt sich Gleichung (8) in die Form
kHj = kHVj + kHGj = f x kH + (1 – f) x kH x aGj/aVj(9)
bringen, woraus man dann mit einem Anteilverhältnis a = aGj/aVj die Gleichung
kHj = kHVj + kHGj = f x kH + (1 – f) x kH x a(10)
erhält. Danach ist der, jeweils auf deren anteiligen Wärmeverbrauch bezogene, durch den Verbrauch bestimmte spezifische Kostenwert kHVj für alle, an eine mit einheitlichen Erfassungsgeräten ausgestatteten Heizungsanlage angeschlossenen Nutzer bei einem bestimmten Verteilfaktor f und einem gegebenen Energiepreis kH gleich, während der, die Zusatzkosten berücksichende Anteil kHGj zusätzlich noch von dem Anteilverhältnis a des einzelnen Nutzers abhängig ist. Da dessen Grundverhältnis aGj aber eine feste Größe darstellt, wird dieses nur durch die in den verschiedenen Abrechnungsperioden differierenden Verbrauchanteile aVj bestimmt. Je geringer diese sind, desto höher wird das Anteilverhältnis a und damit der Grundkostenanteil und umgekehrt. Das bedeutet, dass ein Nutzer, welcher sparsam heizt mit höheren Heizkosten belastet wird, was sich umso mehr auswirkt, je niedriger der Verteilfaktor f angesetzt wird. Die mit Gleichung (10) gegebenen Abhängigkeiten sind, mit spezifischen Heizkosten von kH = 0,08 €/kWh, in Bild 3 aufgetragen.
Kostenanteile
Der Kostenanteil KHj für einen Nutzer an denen für die Gesamtheizungsanlage KH ergibt sich mit Gleichung (6) zu
KHj/KH = f x aVj + (1 – f) x aGj(11)
unabhängig von den spezifischen Heizkosten kH. Je höher der Wärmeverbrauch eines Nutzers und damit dessen Verbrauchanteil aVj sind, desto vorteilhafter wird es für diesen, wenn man den Verteilfaktor f niedrig wählt. Dagegen wird ein Nutzer, welcher sich bemüht, den Wärmeverbrauch gering zu halten, durch einen hoch angesetzten Verteilfaktor f begünstigt.
Wenn man unter Verwendung von Gleichung (6) und einsetzen des Anteilverhältnisses a = aGj/aVj die Anteile bestimmt, welche bezogen auf dessen Heizkosten für eine Nutzer als Verbrauchs- und Grundkosten anfallen, ergeben sich
KHVj/KHj = f/[f + (1 – f) x a](12a),
KHGj/KHj = (1 – f) x a/[f + (1 – f) x a](12b).
Wie aus Bild 4 zu ersehen ist, verschiebt sich die relative Kostenverteilung mit steigendem Verteilfaktor f umso schneller zu den Verbrauchskosten hin, je größer das Anteilverhältnis a ist, also wenn weniger Wärme verbraucht wird.
Ein Beispiel
Für ein Mehrfamilienhaus mit vier Nutzereinheiten, welche von einer, mit gleichen Verbrauchs-Erfassungsgeräten ausgestatteten Heizungsanlage mit Wärme versorgt werden und denen die in Tabelle 1 aufgeführten Daten zuzuordnen sind, ergeben sich mit Gleichung (10), wieder bei spezifischen Heizkosten von kH = 0,08 €/kWh, in Abhängigkeit vom Verteilfaktor f die in Bild 5 aufgetragenen spezifischen Kosten kHj. Dabei ist der verbrauchsbezogene Wert kHVj für alle vier Nutzer jeweils gleich, während der, die Grundkosten betreffende Anteil kHGj immer mehr ansteigt, je niedriger der Verteilfaktor f angesetzt wird und umso geringer das durch den Wärmeverbrauch bestimmte Verbrauchsverhältnis aHj einer Nutzereinheit ist. Wer sparsam heizt, wird dann bestraft und wer mit seiner Heizung prasst, belohnt.
Mit der jetzt novellierten Heizkostenverordnung wird zwar versucht, dies durch die Vorschrift, dass bei schlecht wärmegedämmten Gebäude der Verteilfaktor immer mit f = 0,7 einzusetzen ist, abzumildern. Tatsächlich müsste dieser unter dem Gesichtspunkt, dass die festen Zusatzkosten gegenüber den, vom sich verändernden und in den letzten Jahren immer weiter ansteigenden Energiepreis bestimmten Verbrauchskosten einen geringen Anteil ausmachen, aber noch höher angesetzt werden.
In Bild 6 ist der prozentuale Anteil dargestellt, welche sich für die Heizkosten KHj der vier Nutzer im Verhältnis zu den Gesamtheizkosten KH in Abhängigkeit vom Verteilfaktor f ergibt.
Wenn die Verbrauchs- und Grundkosten KHVj und KHGj der Nutzer auf deren jeweilige Heizkosten KHj bezogen werden, erhält man die in Bild 7 dargestellte Abhängigkeit vom Verteilfaktor f. Daraus ist wieder zu ersehen, dass sich mit dessen Zunahme beim sparsamen Heizbetrieb der relative Anteil schneller zu den Verbrauchskosten hin verschiebt, als bei einem hohen Wärmeverbrauch. Auch dies begründet einen höheren Ansatz für den Verteilfaktor f.
Fazit
Die Heizkosten werden wesentlich vom Energiepreis bestimmt, andererseits sollen bei deren Ermittlung auch Aufwendungen berücksichtigt werden, welche unabhängig von der Wärmeabnahme eines Nutzers durch die ständige betriebliche Vorhaltung einer Heizungsanlage entstehen. Wenn man damit die laut Heizkostenverordnung neben den Brennstoffkosten zugelassenen Zusatzkosten meint, so liegen diese im Allgemeinen deutlich unter dem dafür mit 30 bis 50 % angesetzten Anteil. Vor allem auch in Anbetracht eines steigenden Energiepreises müsste der Verteilfaktor f höher angesetzt werden, als er bis jetzt in der Heizkostenverordnung vorgegeben wird. Es wäre auch zu überlegen, ob dieser, statt des allgemeinen Ansatz, nicht besser speziell auf die unterschiedlichen Gebäudetypen, wie z. B. Mehrfamilienhaus mit wenig und Wohnblocks mit zahlreichen Nutzereinheiten bezogen, vorgegeben werden sollte.
Am gerechtesten wäre es, zur Ermittlung der mit Gleichung (1) angegebenen Heizkosten KH, den durch den Energiepreis bestimmten Kostenanteil KE ausschließlich über deren anteiligen Wärmeverbrauch QHj auf die Nutzer umzulegen und nur die separat erfassbaren Zusatzkosten KZ mit einem, zum Beispiel durch die Wohnflächenanteile festgelegten Schlüssel.
[1] Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenab- rechnung – HeizkostenV) vom 19. September 2008
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