Das Problem der Energieverluste in der HeizkostenV 2008: Teil 1

Energieverluste eines Wärmeversorgungssystems die innerhalb eines Gebäudes auftreten, wurden in der alten Fassung der HeizkostenV und somit auch bei den Heizkostenabrechnungen unzureichend berücksichtigt. Dieser Sachverhalt gilt auch für die novellierte HeizkostenV 2008. Die Energieverluste von Wärmeversorgungssystemen in Gebäuden müssen nach § 3 Abs 2 Satz 1 EnEG [1] ein Minimum sein.


Energieverluste

Wärmetechnisches Kriterium der Energieverluste

Nach dem 2. Hauptsatz der Wärmedynamik treten in jedem energetischen System, so auch bei Wärmversorgungssystemen von Gebäuden, zeitlich unabhängig Energieverluste auf, d. h. sie sind immer vorhanden. Die quanti­tative Größe der Energieverluste, in einem Gebäude als energetischer Verlustfaktor bezeichnet, lässt sich analog zum thermischen Wirkungsgrad wie folgt angeben:

EV = E - EN (1)
ηe,v = EV/ E = 1 – (E - EN /E )(2)
E ins Gebäude eingespeiste Energie

EN Nutzenergieverbrauch

EV Energieverlust

ηe,v Energetischer Verlustfaktor

Energierechtliches Kriterium der Energieverluste

Der Gesetzgeber schreibt in zahlreichen Normen des Energierechts eine Bilanzierung von Energieverbräuchen vor. Inbegriffen sind die Ausweisungen von Energieverlusten in einem durch Bilanzierungsgrenzen festgelegten energetischen System.

Das energierechtliche Kriterium für die Energieverluste im Gebäude wird im § 3 Abs. 2 Satz 1 EnEG in allgemeiner Form wie folgt beschrieben: „ ..., welchen Anforderungen der Betrieb der im Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtungen (Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuch­tungs- sowie Warmwasser­ver­sor­gungsanlagen oder Einrichtungen im Gebäude) genügen muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben.“

Das genannte Kriterium ist gleichwertig mit dem Gesetzestext „dass … Energie sparsam und effizient verwendet wird“, gemäß § 5 Abs. 1 Punkt 4 BImSchG [2].

Anforderungen zur Vermeidung von Energieverlusten bei der Wärmeversorgung ergeben sich auch aus dem ökologischen Schutzprinzip (vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinrichtungen vorzubeugen) § 1 Abs. 1 BImSchG.

Zwischen den Energieverlusten und der bei der Verbrennung von fossilen Brennstoffen entstehenden Schadstoffmenge gilt folgender wärmetechnischer Zusammenhang:

ms = E / Γ(3)

E Energiemenge

ms Schadstoffmenge

Γ Immissionsfaktor

Nach § 22 Abs. 1 BImSCHG sind „Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (z. B. Wärmeversorgungsanlagen) so zu errichten und zu betreiben, dass

1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,

2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen (Energieverluste) auf ein Mindestmaß beschränkt werden …“

Der Begriff „Stand der Technik“ ist im § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG definiert.

„Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.“

Das energetisch-rechtliche Kriterium ist mit einer Vorsorgepflicht zur Begrenzung von Treibhausgas-Immissionen bei der Wärmeversorgung im Sinne von § 5 Abs. 1 Punkt 2 BImSchG gleichzusetzen.

Beschreibung der Energieverluste

Die Energieverluste in einem Gebäude lassen sich in nicht vermeidbare und vermeidbare Verluste einteilen.

Grenzwert für nicht vermeidbare und vermeidbare Energieverluste

Auswertungen von Heizkostenabrechnungen für den Mieterverein Schwerin haben ergeben, dass bei optimalen Bedingungen nicht vermeidbare Energieverluste bis etwa 15 % bezogen auf die im Abrechnungszeitraum eingesetzte Energie entstehen. Das setzt eine entsprechende Planung, den entsprechenden Bau und die entsprechende Wartung von Wärmeversorgungsanlagen voraus. Sind die ermittelten Energieverluste größer als 15 %, spricht man von vermeidbaren Energieverlusten. Der Nachweis der Energieverluste lässt sich nur aus der Bilanzierung ermittelter Energieverbräuche bestimmen.

EV = E - EN(4)

EN Nutzenergieverbrauch

E eingespeiste Energiemenge

EV Energieverluste

Ursachen für Energieverluste im Gebäude

Im Gebäudebereich lassen sich die Ursachen für die vermeidbaren Energieverluste in sechs Fallgruppen zusammenfassen.

1. Energieverluste bei der Wär­me­erzeugung bzw. -bereit­stellung durch die Kesselanlage oder die Hausanschlussstation (HAST) im Gebäude

Ursachen: Unzureichende Wärmeschutzisolierung, fehlerhafte Anlagenhydraulik einschließlich der dazugehörigen Regelung, keine eindeutige Festlegung von Bilanzgrenzen bei der Wärmeerzeugung bzw. Bereitstellung

2. Anlagentechnische Energieverluste durch unsachgemäß installierte und eingestellte Anlagensysteme

Ursachen: Fehlende Armaturen zur hydraulischen Einregulierung bzw. keine Einstellung von hydraulischen Anlagenwerten bei den eingebauten Armaturen, fehlerhaft eingestellte Regelungen

3. Energieverluste durch die Verteilungsleitungen im Gebäude (Rohrleitungsverluste)

Ursachen: Unzureichende Wärmeschutzisolierung,

4. Energieverluste bei der Warmwasserbereitung (Energieverluste durch den Warmwasserbereiter einschl. der dazu gehörigen Leitungssysteme)

Ursachen: Unzureichende Wärmeschutzisolierung, unzureichende oder fehlerhafte Regelung der Warmwassererwärmung, fehlerhafte Anlagenhydraulik

5. Energieverluste durch defekte bzw. außer Betrieb genommene Anlagenteile

Ursachen: defekte Antriebe für Reg­ler, verschlissene Armaturen usw.

6. Energieverluste durch fehlerhafte Abrechnungsunterlagen

Ursachen: falsche Zuordnung von Kosten und Energieverbrauchen bei der Erstellung von Heizkostenabrechnungen.

Rechtliche Bedingung zur Einhaltung des Grenzwertes

Der Grenzwert für nicht vermeidbare Energieverluste wurde im § 3 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz EnEG „… damit vermeidbare Energieverlusten unterbleiben“ pauschal beschrieben. Der im Punkt 1 genannte Grenzwert von etwa 15 % für nicht vermeidbare Energieverluste im Abrechnungszeitraum stellt nach den bisherigen praktischen Erfahrungen ein vorläufiges Maximum dar, das eingehalten werden muss und dem Verbraucher zugemutet werden kann.

Bedeutung des § 3 EnEG für die Heizkostenabrechnung

Die alte Fassung

der Heizkostenverordnung

In der alten Fassung der HeizkostenV ist kein Hinweis zu finden, dass die Energieverluste bei der Berechnung von Energiekosten zu berücksichtigen sind. Es bestand also keine Pflicht Wärmeenergiemengen von einzelnen Teilsystemen messtechnisch zu erfassen und zu bilanzieren und auch keine Pflicht zur Ausweisung von Energieverlusten für die verschiedenen Wärmeversorgungssysteme. Dies entspricht nicht dem § 3 Abs. 2 EnEG.

Dadurch wurden häufig erhöhte Energieverbrauchsdaten in die Heiz­kostenabrechnungen eingestellt.

Die neue Fassung

der Heizkostenverordnung

Nach § 3 Abs. 2 EnEG müssen Energieverluste von Wärmeversorgungssystemen im Gebäude bei der Energiebilanzierung und somit auch bei der Berechnung der Energie- bzw. Heizkosten berücksichtigt werden. Aussagen zur Ermittlung und Begrenzung der Energieverluste fehlen in der HeizkostenV 2008.

Aus § 3 Abs. 2 EnEG Satz 1, letzter Halbsatz ergibt sich die Verpflichtung des Betreibers der Wärmeversorgung auf ständige Kontrolle und Einhaltung des für die Wärmeversorgungsanlage ermittelten Grenzwertes für Energieverluste.

Anwendung auf die verbundenen Anlagen nach § 9 HeizkostenV

Bei verbundenen Anlagensystemen treten in den beiden Teilsystemen, Heizung und Warmwasser, unterschiedliche Energieverluste auf. Für beide Systeme schreibt der § 3 Abs. 2, Satz 1, letzter Halbsatz EnEG Anforderungen vor.

Auch der Satz 2 Abs. 1 des § 9 HeizkostenV schreibt eine Energie­bilanzierung vor:

„Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeenergieverbrauch zu bestimmen.“

Eine Berechnung der Energiekosten lässt sich nur auf der Grundlage einer richtigen Ausweisung von Energiebrauchen durchführen, also durch eine genaue messtechnische Erfassung von Nutzenergieverbrauchen der einzelnen Teilsysteme. Dieser Satz entspricht den Aussagen der beiden Hauptsätze der Wärmedynamik und dem Inhalt des § 3a EnEG und bezieht sich auf die gesamte Wärmeversorgungsanlage eines Gebäudes. Der nicht vermeidbare Energieverlust von EV < 15 % ist auf alle Verbraucher im Sinne des § 556a Abs 1 Satz 2 BGB – nach einem Maßstab – gleichmäßig zu verteilen. Entsprechend sind die daraus entstandenen Kosten zu berechnen.

§ 9 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV ist eine Öffnungsklausel. Die Öffnungsklausel ist nur anzuwenden, wenn aus technischen Gründen eine Bestimmung der Energieverluste mittels einer Energiebilanzierung nicht möglich ist. Anzusetzen wäre dann ein Energieverlustwert von 15 % des Gesamtenergieverbrauchs. Die Anwendung der Öffnungsklausel ist zu begründen. 

Der Beitrag wird in der kommenden Ausgabe der TAB Technik am Bau mit den Themen Ermittlung der Energiekosten, der Bedeutung von energetischen Bilanzgrenzen und der Frage nach der Haftung fortgesetzt.



Heinrich Timm,

Ingenieur für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik, 19273 Tripkau

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