Das aktuelle Baurechtsurteil

Die kaufmännische Rügepflicht – Gilt diese auch am Bau?

Am Bau werden zahlreiche „Werkverträge“ geschlossen, die bei genauem Hinsehen keine sind und sich als Kaufverträge entpuppen. Für die rechtliche Beurteilung eines Falls und letztlich auch für die Durchsetzung von Ansprüchen kann diese Differenzierung von entscheidender Bedeutung sein; denn für das Kaufrecht gelten teilweise andere Regelungen, z. B. die kaufmännische Rügepflicht nach dem Handelsgesetzbuch.

Problemstellung:

Im Gesetz steht, dass auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Heute wird man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgehen müssen, dass baubezogene Herstellungs- und Lieferverträge über Bauteile, wie Fenster, Türen, Heizkörper, Fertigbauteile und auch Anlagenteile wie Kühlanlagen, Solaranlagen dem Kaufrecht unterfallen (BGH, Urteil 23. Juli 2009, VII ZR 151/08), wenn nicht wesentliche Einbauverpflichtungen oder erhebliche Planungsleistungen...

Problemstellung:

Im Gesetz steht, dass auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Heute wird man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgehen müssen, dass baubezogene Herstellungs- und Lieferverträge über Bauteile, wie Fenster, Türen, Heizkörper, Fertigbauteile und auch Anlagenteile wie Kühlanlagen, Solaranlagen dem Kaufrecht unterfallen (BGH, Urteil 23. Juli 2009, VII ZR 151/08), wenn nicht wesentliche Einbauverpflichtungen oder erhebliche Planungsleistungen hinzukommen. Damit unterliegen zahlreiche Verträge dem kaufrechtlichen Regime.

Was folgt nun aus dem Umstand, dass ein Vertrag nach Kaufrecht zu beurteilen ist? Auch wenn der Gesetzgeber versucht hat, die Regelungen der Mängelhaftung nach Kauf- und Werkvertragsrecht weitestgehend anzugleichen, ist heute zu konstatieren, dass diese „Gleichstellung“ nicht in Gänze gelungen ist. Deshalb ist die Abgrenzung von großer Bedeutung, und zwar auch und gerade im Baubereich.

Der Unternehmer eines Werkvertrages haftet dem Bauherrn gegenüber für Mängel der Bauleistung bekanntlich auf die Dauer von fünf Jahren, und zwar gerechnet ab der Abnahme. Fünf Jahre gelten auch für die Verjährung gegen den Lieferanten von Bauteilen, Baustoffen und Anlagen, die in den Bau eingebaut werden sollen. Die Verjährung beginnt dort allerdings bereits mit der Ablieferung der Sache, also mit der schlichten Übergabe. Die Übergabe kann möglicherweise schon lange vor der Abnahme erfolgt sein.

Darüber hinaus gilt – soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind, was meist der Fall sein wird – die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB). Nach dieser Regelung ist ein Empfänger von Lieferungen gehalten, alle angelieferten Bauteile und auch Baustoffe unverzüglich sorgfältig zu prüfen. Tut er dies nicht, verliert er möglicherweise seine Mängelansprüche, und zwar einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Ein Unternehmer muss daher für nahezu sämtliche angelieferten Bau- und Anlagenteile die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die gebotene Überprüfung schaffen und sich auch darüber informieren, welche Untersuchungsmaßnahmen jeweils als handelsüblich anzusehen sind.

 

Zur Entscheidung:

Mit dem vorgenannten Problem hatte sich das Hanseatische OLG in Bremen befasst (Urteil vom 19. März 2010, 2 U 110/09). Ein Auftragnehmer war im Zusammenhang mit dem Bau einer neuen Mensa mit den Sanitärinstallationen, den Heizungsinstallationen und der Lieferung und dem Einbau von Kühlzellen beauftragt. Es sollten mehrere Kühlzellen und zwei Kühlräume mit selbst tragenden Wand- und Deckenelementen in Sandwich-Bauweise hergestellt werden. Der vereinbarte Gesamtpreis für die Kühlzellen und -räume betrug etwa 60 000 € netto. Die für die Kühlzellen verwandten Platten wurden im Mai 2008 zur Baustelle gebracht und in den hierfür vorgesehenen Räumen installiert. Eine Überprüfung erfolgte weder bei der Anlieferung noch beim Einbau. Erstmals im August 2008 rügte die Auftraggeberseite einen Mangel an den Kühlzellen; die Höhe der Kühlzellen wäre zu niedrig bemessen. Nach erfolgter Nachfristsetzung zur Mangelbeseitigung kündigte der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Vertragsverhältnis und ließ im Anschluss die Kühlzellen aus- und neue einbauen. Die dafür erforderlichen Kosten in Höhe von etwa 160 000 € verlangte der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ersetzt.

Im Prozess wandte der Auftragnehmer ein, dass kein Werkvertrag, sondern ein Handelskaufvertrag geschlossen worden sei; die Auftraggeberseite habe deshalb die erforderliche Überprüfung der Kühlzellen bei Anlieferung verletzt und somit sämtliche Rechte verloren. Die Einwendungen des Auftragnehmers blieben letztlich ohne Erfolg. Das OLG Bremen ordnete das Vertragsverhältnis dem Werkvertragsrecht zu, so dass im Ergebnis zu Lasten der Auftraggeberseite keine handelskaufrechtliche Rügepflicht bestand. Dabei ging das OLG davon aus, dass die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers sich nicht auf die Lieferung und Übereignung der für die Herstellung der Kühlzellen erforderlichen Platten konzentrierte; vielmehr habe der Vertrag darauf abgezielt, dass der Auftragnehmer in den dafür vorgesehenen Räumen des Bauvorhabens den vertraglichen Vorgaben entsprechende Kühlzellen fachgerecht und mängelfrei installieren und als Ergebnis seiner Leistung ein abnahmefähiges Werk erstellen sollte.

 

Praxishinweis:

Dies hätte man auch anders sehen können. Wenn man schon Verträge über die Herstellung und Lieferung von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Fertigbauteilen und auch Anlagenteile als Kaufverträge qualifiziert, ist der Schritt nicht weit, auch den hier in Rede stehenden Vertrag über die Lieferung und die Montage der Kühlzellen als Kaufvertrag anzusehen. Dass die Beantwortung der Rechtsfrage häufig eine Gratwanderung ist, zeigt eine weitere Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 22. Februar 2012, 2 O 260/11. In jenem Fall hatte ein Metallbauunternehmen einer Lieferantin Glasscheiben für eine Fassade bestellt. Die Lieferantin ließ diese Scheiben durch eine Nachunternehmerin zurechtschneiden und unmittelbar zur Baustelle liefern, wo sie letztlich von dem Metallbauunternehmen eingebaut wurden. Einige Monate später rügte der Auftraggeber gegenüber dem Metallbauunternehmen das Fehlen der vertraglich vereinbarten Zertifizierungen und Kennzeichnungen. Das Landgericht qualifizierte den Vertrag als Kauf und gab der Lieferantin bzw. dem Metallbauunternehmen Recht; der Bauherr habe nicht innerhalb der Rügefrist die fehlenden Unterlagen beanstandet.

Da man weder als Unternehmer noch als beratender und baubegleitender Ingenieur/Architekt sicher sein kann, ob ein Vertrag letztlich als Werkvertrag oder als Kaufvertrag qualifiziert wird, sollte man in jedem Fall die Rügeverpflichtung im Blick haben und nach Übergabe der Bau- bzw. Anlagenteile diese prüfen und etwaige Mängel sofort rügen.

Jetzt Artikel freischalten:

tab DIGITAL

14 Tage kostenlos testen

2,49 € / Woche*

Fachwissen jederzeit und überall.

Greifen Sie auf exklusive PLUS-Artikel und das komplette Online-Archiv zu und lesen Sie tab bequem im E-Paper-Format. Das digitale Abo für alle, die flexibel bleiben möchten.

Ihre Vorteile:

  • Exklusive tab-PLUS-Artikel
  • 6 E-Paper für mobiles Lesen
  • Online-Archivzugang

*129,48 € bei jährlicher Abrechnung inkl. MwSt.

Jetzt bestellen

tab KOMBI

4,99 € / Woche*

Das komplette tab-Erlebnis – digital & gedruckt.

Für alle, die Fachinformationen auf allen Kanälen nutzen möchten: Kombinieren Sie Print und Digital, profitieren Sie von unseren Fachforen und präsentieren Sie Ihr eigenes Projekt.

Ihre Vorteile:

  • Exklusive tab-PLUS-Artikel
  • 6 Print-Ausgaben pro Jahr
  • E-Paper für mobiles lesen
  • Teilnahme an einem Fachforum
  • Online-Archivzugang
  • Veröffentlichen eines Projekts

*259,48 € bei jährlicher Zahlung inkl. MwSt. & Versand

Jetzt bestellen

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 02/2015

Aktuelles aus dem Baurecht - Kaufrecht

Kaufrecht am Bau

Die Problematik Handelt es sich bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmern (Handelsgeschäfts) um einen Kaufvertrag, so muss der Käufer (z.B. ein Subunternehmer) die Ware unverzüglich nach...

mehr
Ausgabe 01/2014

Das aktuelle Baurechtsurteil: Photovoltaikanlage

Verjährungsfrist zwei Jahre

Zum aktuellen Fall Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte mit dem Urteil vom 22. Ja­nuar 2013, 2 U 47/12, folgenden Fall zu entscheiden: Im Jahr 2004 erwarb der Kläger von dem Beklagten, einem...

mehr
Ausgabe 11/2014

Aktuelles aus dem Baurecht: Werkvertrag

Zur Unwirksamkeit eines Werkvertrages

Es gehört zum täglichen Geschäft von Architekten und Fachplanern, ihren Vertragspartnern Leistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten. Für den Vertragspartner ist der Preis regelmäßig...

mehr
Ausgabe 12/2013

Das aktuelle Baurechtsurteil: Schwarzarbeit

Die Folgen der Schwarzarbeit

Der Fall: Die Klägerin beauftragt den Beklagten mit der Ausführung von Pflasterarbeiten auf ihrem Grundstück. Dabei wurde, wie die Klägerin selbst behauptet, ein Werklohn in Höhe von 1800?€...

mehr
Ausgabe 06/2011

Kündigung des Werkvertrages

Ursache war Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik

Generell gilt, dass ein Werkvertrag im Fall einer schweren schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine...

mehr