Das aktuelle Baurechtsurteil: Schwarzarbeit

Die Folgen der Schwarzarbeit

Angeblich kommt das hin und wieder vor: Werkleistungen ohne Rechnung und mit dem Ziel, weder Umsatzsteuer noch Einkommensteuer hierauf zu zahlen. Bislang war dies – unabhängig von den steuerrechtlichen Folgen – zivilrechtlich ohne Belang. Der schwarz arbeitende Auftragnehmer konnte durchaus restlichen Werklohn einklagen, der Auftraggeber konnte Gewährleistungsansprüche geltend machen. So geht es künftig nicht mehr, seit der Bundesgerichtshof vor einigen Wochen Klartext gesprochen hat.

Der Fall:

Die Klägerin beauftragt den Beklagten mit der Ausführung von Pflasterarbeiten auf ihrem Grundstück. Dabei wurde, wie die Klägerin selbst behauptet, ein Werklohn in Höhe von 1800 € vereinbart und die Bezahlung in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer besprochen. Als es später Absackungen im Pflaster gibt, nimmt die Klägerin den Handwerker auf Nachbesserung und später auf Schadensersatz in Höhe von ca. 6000 € in Anspruch.

 

Die Entscheidung:

Der BGH weist die Klage ab (Aktenzeichen VII ZR 6/13). Das Schwarzarbeitsgesetz sieht seit dem Jahr 2004 vor, dass (auch) derjenige...

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