Kündigung des Werkvertrages

Ursache war Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik

Generell gilt, dass ein Werkvertrag im Fall einer schweren schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht, gekündigt werden kann. Einer Abmahnung und Nachfristsetzung bedarf es regelmäßig nicht, insbesondere, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Eine mangelhafte Teilleistung allein berechtigt allerdings noch nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund, sofern eine Nachbesserung möglich ist, es sei denn wiederum, durch grobe Mangelhaftigkeit wurde...

Generell gilt, dass ein Werkvertrag im Fall einer schweren schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unmöglich macht, gekündigt werden kann. Einer Abmahnung und Nachfristsetzung bedarf es regelmäßig nicht, insbesondere, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Eine mangelhafte Teilleistung allein berechtigt allerdings noch nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund, sofern eine Nachbesserung möglich ist, es sei denn wiederum, durch grobe Mangelhaftigkeit wurde das Vertrauen des Auftraggebers in die Eignung und Zuverlässigkeit des Unternehmers so erschüttert, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer an einer Vertragsausführung entgegen den Regeln der Technik festhält. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 9. März 2010 3 U 55/09 – vertreten.

Nach der berechtigten fristlosen Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer die Vergütung der bereits erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese mangelfrei und für den Auftraggeber verwertbar sind.

Mehr kann der Auftragnehmer nicht beanspruchen.


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