Das aktuelle Baurechtsurteil

Wer ist für die Bauüberwachung von BSK verantwortlich?

Der Einbau von Brandschutzklappen (BSK) ist fehlerträchtig. Das Thema ist insbesondere deswegen interessant, weil es verschiedene Gewerke betriffft. Dies beginnt beim Einbau, bei dem sich schon die Frage stellt, wer ist in diesem Fall für die Bauüberwachung zuständig, der Architekt oder der Fachingenieur?

Wie viele Fehler bei dem Einbau von Brandschutzklappen (BSK) passieren können, zeigen gleich zwei aktuelle Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 19. Juli und 17. November 2011. Die Entscheidungen sind deshalb so interessant, weil Berührungspunkte zu verschiedenen Gewerken thematisiert werden und das Gericht die Frage behandelt, wer die jeweiligen Arbeiten zu überwachen hat.

 

Zu den Einzelheiten:

In den meisten Fällen erbringt der Fachingenieur die Planung und Überwachung für den Einbau von Brandschutzklappen. Bei der technischen Umsetzung sind regelmäßig verschiedene Gewerke beteiligt. Wenn...

Wie viele Fehler bei dem Einbau von Brandschutzklappen (BSK) passieren können, zeigen gleich zwei aktuelle Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 19. Juli und 17. November 2011. Die Entscheidungen sind deshalb so interessant, weil Berührungspunkte zu verschiedenen Gewerken thematisiert werden und das Gericht die Frage behandelt, wer die jeweiligen Arbeiten zu überwachen hat.

 

Zu den Einzelheiten:

In den meisten Fällen erbringt der Fachingenieur die Planung und Überwachung für den Einbau von Brandschutzklappen. Bei der technischen Umsetzung sind regelmäßig verschiedene Gewerke beteiligt. Wenn die BSK noch vor dem endgültigen Innenausbau montiert werden, muss beispielsweise der Rohbauer- und/oder Trockenbauer nachträglich dafür sorgen, dass die Brandschutzklappen fachgerecht in die Wände eingemauert/eingearbeitet werden. Für diese Gewerke übernimmt aber zumeist der Architekt die Ausschreibung und Bauleitung. Berührungspunkte können auch zur Elektroinstallation bestehen, etwa wenn die Brandschutzklappen elektronisch an die Brandmeldeanlage angeschlossen werden müssen.

In der ersten hier diskutierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (19. Juli 2011) ging es nun darum, dass die Vermörtelung der Brandschutzklappen vom Rohbauer unzulänglich ausgeführt worden war.

Ein wichtiges Detail dabei: Der Fachingenieur hatte die Vemörtelung nicht ausgeschrieben. Musste er dann trotzdem die Vermörtelungsarbeiten nach Einbau der Brandschutzklappen noch überwachen?

Das OLG hat diese Frage bejaht und den Fachingenieur zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch wenn das anschließende Einmörteln und Verkleiden der BSK vom Fachingenieur nicht ausgeschrieben worden sei, führe dies nicht dazu, dass er die Arbeiten nicht zu überwachen habe. Die Haustechnik und damit die Brandschutzklappen seien nur dann ordnungsgemäß hergestellt, wenn auch das notwendige Vermörteln bzw. Einkleiden mangelfrei ausgeführt wurde. Der Einbau der Brandschutzklappen solle das Übergreifen eines Brandes von einem Brandabschnitt in den nächsten unterbinden. Diese Funktion könnten die Brandschutzklappen aber nur erfüllen, wenn sie nicht nur ordnungsgemäß bei Durchführung der Lüftungskanäle in die einzelnen Wände oder Decken eingepasst seien, sondern anschließend auch die zwischen der Bausubstanz und der Brandschutzklappe zunächst verbleibenden Spalte ordnungsgemäß verschlossen werde. Diese Tätigkeit habe der Fachingenieur überwachen müssen.

Wie die zweite Entscheidung des OLG Düsseldorf (17. November 2011) zeigt, ist aber auch der Architekt sehr schnell in der Haftung. Das gilt besonders in folgendem Fall: Der Architekt hatte wegen der Beauftragung eines Fachplaners den Einbau der Brandschutzklappen selbst nicht überprüft und hierzu möglicherweise wegen fehlender Spezialkenntnisse auch gar keine Veranlassung. Obwohl das Gericht hervorhebt, dass die notwendige Überwachungstätigkeit bezüglich Einbau, Verkleidung und Funktionsprüfung der Brandschutzklappen wohl vom Fachplaner geschuldet sei, entlässt es den Architekten nicht aus der Haftung. Dieser sei verpflichtet gewesen, alle an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren. Damit habe er auch sicherstellen müssen, dass der Einbau der Brandschutzklappen engmaschig überprüft und technisch abgenommen werde.

 

Praxishinweis:

Beide Entscheidungen verdeutlichen, wie wichtig die korrekte Einordnung der geschuldeten Leistungen ist. Wie in den besprochenen Entscheidungen zum Ausdruck kommt, konnten der Fachingenieur bzw. Architekt durchaus auf den Gedanken kommen, dass kein Handlungsbedarf bestehe. Aber: Je größer das Bauvorhaben und je sicherheitsrelevanter die Arbeiten, desto mehr sind alle Bereiche miteinander verzahnt. Vereinfacht kann man sagen: Umso weiter reichen auch die Überwachungs- und Koordinierungspflichten. Gerade an den Schnittstellen der Gewerke besteht die Gefahr, dass die Beteiligten stillschweigend davon ausgehen, der jeweils andere Unternehmer oder Bauüberwacher werde schon für eine ordnungsgemäße Ausführung sorgen. Daher ist wichtig, dass in allen Phasen eines Bauvorhabens Klarheit darüber besteht, wo die eigenen Leistungspflichten anfangen und wo sie aufhören. Bei Zweifeln kann zur Vermeidung von Haftungsfällen eine baubegleitende Rechtsberatung sehr sinnvoll sein.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011, Az 21 U 76/09

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 2011, Az 5 U 8/11

Jetzt Artikel freischalten:

tab DIGITAL

14 Tage kostenlos testen

2,49 € / Woche*

Fachwissen jederzeit und überall.

Greifen Sie auf exklusive PLUS-Artikel und das komplette Online-Archiv zu und lesen Sie tab bequem im E-Paper-Format. Das digitale Abo für alle, die flexibel bleiben möchten.

Ihre Vorteile:

  • Exklusive tab-PLUS-Artikel
  • 6 E-Paper für mobiles Lesen
  • Online-Archivzugang

*129,48 € bei jährlicher Abrechnung inkl. MwSt.

Jetzt bestellen

tab KOMBI

4,99 € / Woche*

Das komplette tab-Erlebnis – digital & gedruckt.

Für alle, die Fachinformationen auf allen Kanälen nutzen möchten: Kombinieren Sie Print und Digital, profitieren Sie von unseren Fachforen und präsentieren Sie Ihr eigenes Projekt.

Ihre Vorteile:

  • Exklusive tab-PLUS-Artikel
  • 6 Print-Ausgaben pro Jahr
  • E-Paper für mobiles lesen
  • Teilnahme an einem Fachforum
  • Online-Archivzugang
  • Veröffentlichen eines Projekts

*259,48 € bei jährlicher Zahlung inkl. MwSt. & Versand

Jetzt bestellen

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 03/2018

Bauüberwachung

Welche Pflichten hat der Architekt?

Problemdarstellung Das Ziel einer Bauüberwachung ist, dass der Bau entsprechend den Plänen und ohne Mängel errichtet wird. Der Architekt schuldet also alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung...

mehr
Ausgabe 02/2017 Mehr Sicherheit

Brandschutzklappe löst Platzprobleme

Die Brandschutzklappe der Serie „FKRS-EU“ dient zum Absperren von Luftleitungen zwischen zwei Brandabschnitten und eignet sich mit ihren kleinen Abmessungen ideal für beengte Platzverhältnisse....

mehr
Ausgabe 03/2016

Fachingenieur Gebäudeautomation VDI

In sieben Modulen zum Zertifikatsabschluss

Der Lehrgang zum „Fachingenieur Gebäudeautomation VDI“ besteht aus vier, jeweils zweitägigen Pflichtmodulen: Bei der „Integrationsplanung“ werden unter anderem die Lebenszyklusphasen in...

mehr
Ausgabe 10/2018

Die aktuelle Entscheidung

Reicht die mündliche Anmeldung eines Bedenkenhinweises aus?

Zum Fall Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Erneuerung eines Dachstuhls. Zuvor hatte der Kläger einen Architekten mit der Erstellung einer Planung beauftragt. Diese Planung sah keine...

mehr
Ausgabe 10/2016

Die aktuelle Entscheidung

Leistungsverweigerungsrecht bei verjährten Mängeln?

Im Kern handelt es sich um die Frage, die der BGH mit seiner Entscheidung vom 5. November 2015 (Az.: VII ZR 144/14) beantwortet hat, also um die Frage, ob die Verjährung von Mängelansprüchen die...

mehr