Das aktuelle Baurechtsurteil

Gelten ursprüngliche Vertragsfristen bei nachträglich ­veränderten Leistungen?

Bauverträge unterliegen Dynamiken und Veränderungen, dem das gesetzliche und von der VOB/B geregelte Nachtragswesen Rechnung trägt. Ändert sich der Werkerfolg, etwa durch zusätzliche Leistungen oder durch Leistungsreduktionen, stellt sich die Frage, ob vereinbarte Vertragsfristen weiterhin gelten, sich ebenfalls ändern, oder einfach wegfallen. Hiermit hatte sich unlängst das Oberlandesgericht München zu befassen (Urteil vom 22.10.2025 – 27 U 4220/24 Bau).

Sachverhalt

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Mangelbeseitigungskosten für Malerarbeiten geltend. Zugrunde liegt ein VOB-Bauvertrag zwischen den Parteien, wonach die Beklagte mit besagten Arbeiten beauftragt war. Unter Ziffer 1 der besonderen Vertragsbedingungen wurde bezüglich der Ausführungsfristen auf einen dem Vertrag beiliegenden Bauzeitplan verwiesen, wonach Ausführungsbeginn und Fertigstellungsfrist als verbindliche Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B festgelegt waren.

Die Parteien einigten sich nach Vertragsschluss darauf, dass vier verschiedene Leistungspositionen aus...

Sachverhalt

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Mangelbeseitigungskosten für Malerarbeiten geltend. Zugrunde liegt ein VOB-Bauvertrag zwischen den Parteien, wonach die Beklagte mit besagten Arbeiten beauftragt war. Unter Ziffer 1 der besonderen Vertragsbedingungen wurde bezüglich der Ausführungsfristen auf einen dem Vertrag beiliegenden Bauzeitplan verwiesen, wonach Ausführungsbeginn und Fertigstellungsfrist als verbindliche Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B festgelegt waren.

Die Parteien einigten sich nach Vertragsschluss darauf, dass vier verschiedene Leistungspositionen aus dem Leistungssoll herausgenommen und von einem anderen Malerbetrieb erbracht werden sollten. Diese den Außenbereich betreffenden Arbeiten führte eine ortsansässige Firma innerhalb derjenigen Zeiten aus, die ursprünglich mit der Beklagten vereinbart wurden.

Die Beklagte nahm ihre Arbeiten hingegen nicht auf, weil der Drittunternehmer immer noch Arbeiten verrichtete. Mit einem Schreiben im September 2022 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie in der Ausführung behindert sei – was objektiv zutraf – und der vertragliche Ausführungsbeginn bereits überschritten sei. Dies wies der mit der Bauleitung beauftragte Architekt des Klägers schriftlich zurück und wendete ein, dass die Teile der Arbeiten im Außenbereich schließlich einvernehmlich durch eine Drittfirma ausgeführt würden. Dementsprechend sei der Beginn der weiteren Arbeiten durch die Beklagte noch zu terminieren und innerhalb der vertraglichen Fertigstellungsfrist möglich.

Ende März 2023 erklärte die Beklagte schließlich die außerordentliche Kündigung nach einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung. Der Kläger erklärte seinerseits mit Schreiben Anfang Mai 2023 die außerordentliche Kündigung des Bauvertrages. In der Folgezeit veranlasste der Kläger die Ersatzvornahme durch einen Drittunternehmer und macht die hierfür entstandenen Mehrkosten und Kosten für die erneute Ausschreibung geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten bestehe dem Grunde nach nicht, nachdem der Bauvertrag von Seiten des Unternehmers (Beklagte) wirksam außerordentlich gekündigt worden sei. Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, die Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Veränderung des Leistungssolls auch die vereinbarte Bauzeit beeinflusst habe und sich die Fälligkeit der Leistungen deshalb nach dem von den klägerischen Architekten fortgeschriebenen Bauzeitenplan gerichtet habe.

Entscheidung

Ohne Erfolg. Das OLG München hat die klägerische Berufung zurückgewiesen und die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten bestätigt. Hierzu führte der Berufungssenat aus, dass allein aus dem Umstand einer Vertragsänderung nicht gleichzeitig auch die Änderung der ursprünglich vereinbarten Bauzeiten folge. Zwar könne eine Abänderung von Bauzeiten auch konkludent (= ohne ausdrückliche Erklärung, sondern durch schlüssiges Verhalten) erfolgen, was insbesondere bei behinderungsbedingten Bauzeitverschiebungen naheliege. Im vorliegenden Fall sei allerdings nicht ersichtlich, dass sich der grundsätzliche Bauablauf ändere, nur weil die Beklagte einzelne Leistungsteile nicht mehr selbst ausführen sollte.

Auch der von den klägerischen Architekten fortgeschriebene Bauzeitenplan mit alternativen Fristen beeinflusse die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht. Zum einen könne der Kläger nicht einseitig über Vertragsmodalitäten disponieren, zum anderen bestehe der Sinn und Zweck des fortgeschriebenen Bauzeitenplan zunächst einmal nur in der Koordination der ­Baustelle. Auch lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 7 VOB/B für eine außerordentliche Kündigung vor, insbesondere habe die Beklagte keine Möglichkeit gehabt, die Ausführung zu beginnen, sodass die Arbeitsaufnahme mehr als drei Monate in Stillstand geraten sei und dieser zum Zeitpunkt der Kündigung angedauert habe.

Anmerkungen zur Entscheidung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts dürfte zutreffend sein. Zwar ist der Rechtsstreit für die Beklagtenseite letztlich gut ausgegangen, jedoch haben beide Parteien im Zuge der ­Nachtragsverhandlungen einen Fehler begangen, indem sie keine Vereinbarung über die Bauzeiten getroffen haben. Im vorliegenden Fall schien es zumindest im Zeitpunkt der Vereinbarung des Nachtrags eher naheliegend, dass die Bauzeit von einer Leistungsreduktion nicht beeinflusst werde; wie der vorliegende Fall jedoch zeigt, trügt der Schein manchmal.

In der Praxis häufiger anzutreffen sind die Vereinbarungen zusätzlicher Leistungen als Nachträge. Auch dort besteht kein Automatismus für eine stillschweigende Verlängerung von Vertragsfristen, nur weil mehr geleistet werden muss. Es wird immer auf den Einzelfall und möglicherweise auch auf richterliches Ermessen ankommen. Vor diesem Hintergrund sind beide Vertragsparteien stets gut damit beraten, im Zuge der Nachtragsverhandlungen, auch die Bauzeiten neu zu regeln.

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