Bauvertrag nach VOB/B? Für die wirsame Vereinbarung reicht bei „Bauprofis“ der Hinweis in den AGB!

Das aktuelle Baurechtsurteil

Die Einbeziehung der Regelungen der VOB/B hat für den Unternehmer einige Vorteile, wie eine kürzere Gewährleistung und erleichterte Voraussetzungen für die Abnahme. Gerade weil die VOB/B umgekehrt damit den Bauherrn gegenüber den gesetzlichen Regelungen des BGB benachteiligt, ist Vorsicht geboten – die Rechtsprechung differenziert für die wirksame Vereinbarung der VOB/B danach, ob die Bauherren als Laien oder als „Bauprofis“ anzusehen sind. Mit dieser Differenzierung hat sich jüngst das OLG Brandenburg auseinandergesetzt ((OLG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2025 Az. 10 U 86/24).

Sachverhalt

Die Kläger – Architekten und Bauingenieure - schließen mit dem beklagten Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau eines privaten Ferien-Doppelhauses ab. Dem Angebot des Bauunternehmens war kein Text der VOB/B beigefügt, in den Angebotsbedingungen war jedoch die Vereinbarung der VOB/B enthalten.

Nach Beauftragung und Durchführung der Bauarbeiten entsteht Streit über die Mangelfreiheit des Bauwerks, was zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Kläger führt. Das Bauunternehmen macht im anschließenden Rechtsstreit im Wege einer Widerklage Restwerklohn geltend. Das...

Sachverhalt

Die Kläger – Architekten und Bauingenieure - schließen mit dem beklagten Bauunternehmen einen Vertrag über den Bau eines privaten Ferien-Doppelhauses ab. Dem Angebot des Bauunternehmens war kein Text der VOB/B beigefügt, in den Angebotsbedingungen war jedoch die Vereinbarung der VOB/B enthalten.

Dr. Michael Kappelhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Schlünder Rechtsanwälte.
Bild: Kappelhoff

Dr. Michael Kappelhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Schlünder Rechtsanwälte.
Bild: Kappelhoff
Nach Beauftragung und Durchführung der Bauarbeiten entsteht Streit über die Mangelfreiheit des Bauwerks, was zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Kläger führt. Das Bauunternehmen macht im anschließenden Rechtsstreit im Wege einer Widerklage Restwerklohn geltend. Das zunächst damit befasste Landgericht verurteilt die Beklagte zur Erstattung von Mängelbeseitigungskosten unter Aufrechnung mit unstreitigen Werklohnforderungen. Dabei geht das Landgericht davon aus, dass die VOB/B vertraglich zwischen den Parteien vereinbart und ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen war. Ein Anspruch auf Ersatz von merkantilem Minderwert wegen gutachterlich festgestellter Wertminderung auf Basis von § 13 Abs. 7 VOB/B wird aber ebenso abgelehnt wie weitergehende Mängelbeseitigungskosten aus § 13 Abs. 5 Nummer 2 VOB/B.

Entscheidung des OLG Brandenburg

Das Urteil des Landgerichts hat auch vor dem Oberlandesgericht Bestand. Dort wird nochmals bestätigt, was bereits das Landgericht angenommen hat - die VOB/B ist hier wirksam vereinbart worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Text der VOB/B den Bauherren des privaten Ferienhauses nicht übergeben wurde und die Bauherrin hier als Verbraucher auf Auftraggeberseite tätig geworden seien. Die klagenden Auftraggeber seien als Architekten und Bauingenieure „vom Fach“ und es sei deshalb davon auszugehen, dass ihnen der Inhalt der VOB/B bekannt sei.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Brandenburg macht deutlich, dass der sicherste Weg zur Einbeziehung der VOB/B und zur Klarheit der vertraglichen Regelungen die Einbeziehung in den Angebotsbedingungen mit (gleichzeitiger) Übergabe des VOB/B-Textes bis zum Vertragsschluss ist. Andernfalls kann die Wirksamkeit der Einbeziehung der VOB/B davon abhängen, ob der Bauherr in den Augen eines Gerichts „vom Fach“ ist oder nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bauvorhaben als privates oder professionelles Bauvorhaben in Auftrag geben wird. Die Frage, ob der Bauherr „vom Fach“ bzw. „im Baurecht bewandert“ (BGH, Urteil vom 09.11.1989, Az. VII ZR 16/89) und „mit den Bedingungen der VOB vertraut“ (so OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020, Az.21 U 125/18) ist, mag für Architekten und Bauingenieure leicht zu beantworten sein - ob dies auch für Gutachter, Statiker, Mitarbeiter der diversen Gewerke oder gar einen „Hausmeister einer größeren Wohnanlage, der gelegentlich mit Handwerkern in Verbindung kommt“ (siehe Urteil vom 09.11.1989, Az. VII ZR 16/89) gilt, kann aber schon unterschiedlich bewertet werden.

Schließlich kann der Laien-Bauherr auch dann einen VOB-Bauvertrag abgeschlossen haben, wenn er einen Architekten mit in die Vertragsverhandlungen einbindet – dann kann dessen – unterstellte – Expertise im Bauvertragsrecht dazu führen, dass die VOB/B als wirksam mit dem Bauherrn vereinbart angesehen wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 - 29 U 169/16).

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