Neue Formulare zum Nachweis des hydraulischen Abgleichs

Bei der BEG-Förderung ausschließlich Verfahren B zulässig


Bild: VDZ

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Die VdZ-Formulare zur Durchführung und Bestätigung des hydraulischen Abgleichs wurden im Zuge der erneuten Anpassung der BEG-Förderung aktualisiert. Zur Beantragung von Zuschüssen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist seit Januar 2023 ausschließlich das Verfahren B zulässig.

Grundsätzlich wird beim hydraulischen Abgleich zwischen zwei Verfahrensarten unterschieden. Der hydraulische Abgleich nach Verfahren A stellt ein einfaches Schätzverfahren dar. Verfahren B ist das genauere Verfahren. Bei diesem Verfahren muss die raumweise Heizlast nach Normenreihe DIN EN\TS 12831 berechnet werden. Seit Jahresbeginn ist Verfahren B im Rahmen einer Förderung verpflichtend. Einzige Ausnahme: Für Förderanträge, die bis zum 31.12.2022 gestellt wurden, ist das Verfahren A für einige Fördertatbestände, u. a. beim Tausch des Wärmeerzeugers, nach der alten Förderrichtlinie noch zulässig.

Es stehen drei Nachweisformulare zur Verfügung: Formular Einzelmaßnahme, Formular KfW-Effizienzhaus und Formular Nichtwohngebäude. Weitere Informationen sowie die Formulare gibt es auf der VdZ-Website.

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