ErP 2026: Verschärfte Effizienzanforderungen, klare Systemgrenzen und neue Pflichten
22.05.2026Mit der ErP 2026 verschärft die Europäische Union ab Juli die Anforderungen an Ventilatoren deutlich. Neue Effizienzgrenzen, veränderte Bewertungsmethoden und erweiterte Dokumentationspflichten betreffen nicht nur Ventilatorhersteller, sondern auch OEMs, Anlagenbauer und Betreiber.
Höhere Effizienzanforderungen – vor allem unter Teillast
Die neue Ventilatorenverordnung hebt die Mindestwirkungsgrade spürbar an und bewertet die Effizienz weiterhin über den Fan Efficiency Grade (FEG), jedoch auf Basis aktualisierter Messbedingungen. Neu ist der stärkere Fokus auf das Teillastverhalten. Damit rückt nicht mehr allein der Bestpunkt in den Mittelpunkt, sondern das gesamte Wirkungsgradniveau über den realen Betriebsbereich.
Der vollständige Ventilator rückt in den Fokus
Erstmals definiert die Verordnung eindeutig, wann ein Ventilator als vollständig gilt. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Laufrad, Motor und Stator. Wer unvollständige Ventilatoren vervollständigt oder in eigene Systeme integriert und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, gilt regulatorisch als Hersteller – mit allen Pflichten zur Konformitätsbewertung und CE‑Kennzeichnung.
Neue Pflichten bei Information, Dokumentation und Reparatur
Mit ErP 2026 steigen die Anforderungen auch an die Transparenz deutlich. Hersteller müssen künftig umfangreiche Informationen zum Effizienzverhalten, zur Reparierbarkeit und zur Demontage bereitstellen. Zudem sind definierte Ersatzteile bis zu zehn Jahre nach Produktabkündigung verfügbar zu halten, während Produktinformationen bis zu 20 Jahre digital vorzuhalten sind.
Übergangsfristen rechtzeitig berücksichtigen
Die Verordnung gilt ab dem 24. Juli 2026 für sogenannte Stand‑alone‑Ventilatoren und Neuprodukte. Für Ventilatoren, die in anderen Produkten oder Anwendungen – wie Lüftungsgeräten, Wärmepumpen oder Kälteanlagen – integriert werden und vor diesem Datum bereits vermarktet werden, greifen die Anforderungen ab dem 24. Juli 2027. Ersatzventilatoren unterliegen ab 2027 klaren Einschränkungen und dürfen nur noch unter definierten Bedingungen eingesetzt werden.
