Stellen Bauherren (längere Zeit) nach Abschluss der Bauarbeiten einen Mangel fest, so kommt es regelmäßig zum Streit darüber, ob dieser bereits ursprünglich bei Gefahrübergang vorlag. Hier ist regelmäßig entscheidend, wer das Vorliegen des Mangels zu beweisen hat. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme ist der Auftraggeber selbst in der Beweislast. Findet eine ausdrückliche Abnahme nicht statt...
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