Markus Münzfeld,
Chefredakteur tab.
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Mit der Veröffentlichung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) am 28. Juli im Bundesgesetzblatt wurde der neue Rechtsrahmen für den Wärme- und Gebäudebereich gesetzt. Das GModG ändert die Vorgaben für den Heizungstausch (wie Technologieoffenheit, gestaffelte Brennstoffvorgaben ab 2029) und führt weitere Anforderungen (z. B. zur Gesamtenergieeffizienz, Gebäudeautomation) gestaffelt ein1). Eine besondere Brisanz entfaltet das Gesetz jedoch im Bestand: Für Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage entstehen Nachrüstpflichten, die grundsätzlich bis Ende 2029 umzusetzen sind. So fordert insbesondere § 56 u. a. ein Monitoring der gebäudetechnischen Systeme, die kontinuierliche Überwachung von Verbräuchen und Raumklimaqualität sowie eine automatische Beleuchtungssteuerung. Diese und weitere Pflichten zur Nachrüstung werden viele NWG treffen – und bei Nichterfüllung drohen Bußgelder.
Welche weiteren Aufgaben und Anforderungen das GModG zur Gebäudeautomation stellt, erläutert der Schwerpunktartikel „Gebäudeautomation nach GModG: Was Fachplanende beachten müssen“ in der tab 4/2026. Last but not least zeigt er auch Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit auf sowie Übergangsfristen und die Verantwortung der Fachplanenden nach § 8. Damit rücken Gebäude ohne anstehende Baumaßnahme in den Fokus der TGA-Branche. Ein positiver Nebeneffekt: Für Planende kann so ein erweitertes Aufgabenfeld für Bestandsaufnahmen, Konzeptionen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Dokumentationen entstehen.
Neuerungen sind zurzeit auch im Bereich des Vergaberechts für öffentliche Planungsaufträge in Aussicht. Die EU plant die europäischen Vergaberichtlinien durch eine unmittelbar geltende EU-Vergabeverordnung zu ersetzten. Dies könnte im Kernpunkt zahlreiche Verbesserungen mit sich bringen, da zukünftig Faktoren wie Qualität, Innovation und Nachhaltigkeit stärker gewichtet sowie Hürden für kleine und mittlere Planungsbüros gesenkt werden sollen. Eigenerklärungen und angemessene Eignungskriterien könnten den Zugang für diese Gruppe der TGA-Planenden zudem erleichtern. Dies sind positive Signale für KMU, dennoch bleiben Risiken. Erleichterte Gesamtvergaben durch das Vergabebeschleunigungsgesetz und mögliche schwächere Schutzmechanismen auf EU-Ebene könnten kleinere Büros häufiger in die Nachunternehmerrolle drängen. Umso wichtiger sind eigenständige Planungslose und eine Vergabepraxis, in der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Honorarangebote konsequent prüfen und gegebenenfalls ablehnen2).
Für TGA-Planende bleiben die Aussichten dennoch gut: Nachrüstpflichten erhöhen den Planungsbedarf, während eine stärkere Qualitätsorientierung fachlich gut aufgestellte Büros begünstigen kann. Wer technische Kompetenz, Büroorganisation, Nachhaltigkeit und digitale Arbeitsweisen belegt, kann daraus neue Marktchancen entwickeln, meint
Markus Münzfeld
Chefredakteur tab und Fachplaner für TGA
1) siehe Meldung Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
2) siehe Meldung Reform des EU-Vergaberechts – Was bedeutet das für kleine und mittlere Bauplanungsbüros?
