Solaranlagen und Brandschutz

Neuregelung fordert Herstellererklärung zum Brandschutz

Erstmals sollen Photovoltaik-Module und Solarkollektoren in Deutschland aller baurechtlich geregelt werden: Das verantwortliche Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin hat in die Ankündigung vorgesehener Änderungen der so genannten Bauregelliste Solarkollektoren ebenso wie Photovoltaische Module aufgenommen.
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Mit einer verbindlichen Veröffentlichung der Änderungen durch das DIBt und der damit verbundenen baurechtlichen Regelung von PV-Modulen und Solarkollektoren ist bis Ende 2012 zu rechnen. Jörg Althaus, Geschäftsfeldleiter Solarenergie bei TÜV Rheinland: „Hersteller von Solarmodulen und Kollektoren erhalten mehr Rechtssicherheit, müssen aber auch neue Anforderungen erfüllen. Hersteller von Solaranlagen müssen über eine Herstellerklärung die Normalentflammbarkeit als Mindestanforderung der Produkte deklarieren. Diese Herstellererklärung ist zusätzlich zur CE-Deklarierung der gängigen europäischen Richtlinien zu erbringen.“

Werden die Planungen umgesetzt, müssen nach dem deutschen Bauproduktegesetz Solarkollektoren künftig nicht nur die Anforderungen der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG sowie Photovoltaik-Module die Erfordernisse der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG erfüllen. Darüber hinaus ist dann auch der Nachweis der Normalentflammbarkeit nach DIN EN 13501-1, Klasse E, bzw. B2 nach DIN 4102-1 mit einer Erklärung durch den Kollektor- oder Modulhersteller zu erbringen.

Das Problem: Das hierbei anzuwendende Prüfverfahren aus der DIN EN ISO 11925-2 sieht ausschließlich Prüfkörper von 90 mal 250 mm vor, was für Solarmodule nicht praktikabel ist und prozesstechnisch ein Problem darstellen kann. TÜV Rheinland hat deshalb gemeinsam mit den Fachleuten von Currenta ein neues Prüfverfahren in Anlehnung an die DIN EN ISO 11925-2 entwickelt, das Aussagen zur Entzündbarkeit von Solarmodulen und Kollektoren erlaubt. „Ziel ist es, Herstellern weltweit auf diesem Weg verlässliche Aussagen zum Brandverhalten ihrer Produkte zu geben. So erhalten sie eine belastbare Prognose, dass die Materialverbünde bei der Erfüllung der kommenden baurechtlichen Anforderungen in Deutschland geeignet für die Einstufung zur Normalentflammbarkeit sind.“, so Jörg Althaus.

In das neue entwickelte Prüfverfahren sind auch Erkenntnisse aus einem breit angelegten Forschungsvorhaben zum vorbeugenden Brandschutz bei Photovoltaik-Anlagen eingeflossen, das TÜV Rheinland mit Fraunhofer ISE und der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie DGS unter Beteiligung von Currenta und in Unterstützung durch den Bundesverband Solarwirtschaft mit weiteren Partnern bis 2014 durchführt. Das Projekt wird in Teilen gefördert vom deutschen Bundesumweltministerium.

Sollte die Schwer- oder Nichtbrennbarkeit von den Produkten (beispielsweise bei Fassadeninstallationen) gefordert sein, ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich. Der Nachweis erfolgt über eine Übereinstimmungserklärung oder ein Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle. Dies wiederum ist die erforderliche Grundlage für die Ausstellung des in Deutschland erforderlichen Ü-Zeichens. Die Übereinstimmungserklärung des Herstellers darf nach §23 der deutschen Musterbauordnung (MBO) nur abgegeben werden, wenn der Hersteller „durch [eine] werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.“

Alle Kollektoren und Module von Neuregelung betroffen

Das DIBt ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland mit den deutschen Bundesländern. Kommen die vom DIBt angekündigten neuen Regelungen in Deutschland, wie sie derzeit geplant sind, werden alle auf dem Markt befindlichen Photovoltaik-Module und Solarkollektoren davon betroffen sein, nicht nur gebäudeintegrierte Technologien. Als geregelte Bauprodukte sollen in Deutschland bei den Solarkollektoren künftig solche mit mechanisch gehaltener Glasdeckfläche und einer maximalen Einzelglasfläche von 3 m2 für die Verwendung im Dachbereich (bis 75° Neigung) definiert werden, sowie Kollektoren von gebäudeunabhängigen Freiflächenanlagen im öffentlich nicht zugänglichen Bereich. Bei Photovoltaik-Modulen gelten die gleichen Vorgaben bei einer maximalen Einzelmodulfläche von 2 m2. Einzelnachweise entlang der Anforderungen aus dem Bauproduktengesetz werden jedoch zusätzlich zu den bereits anzuwendenden europäischen Richtlinien gefordert.

Andere, bereits bestehende Brandtests für Photovoltaik-Module, wie sie TÜV Rheinland bietet, sind für die geplante Herstellererklärung in Deutschland nicht geeignet und von den angekündigten Änderungen nicht betroffen. So führt TÜV Rheinland unverändert beispielsweise Brandtests zur Überprüfung der Widerstandsfähigkeit von Modulen gegenüber der Einwirkung durch Feuer von außen durch und bietet damit allen Herstellern eine Vollprüfung nach der ANSI/UL 1703 für den Marktzugang in Nordamerika. In den Photovoltaik-Prüfnormen IEC 61730 und ANSI/UL 1703 ist ein Brandtest für Module verpflichtend, der seinerseits auf zwei verschiedene Prüfungen aus der UL 790 verweist: den „Burning-brand“-Test (Brandsatz) und den Spread-of-flame Test zur Prüfung der Flammenausbreitung.

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