Kommentar

Neue Gesetze – aber die richtigen!

Der Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 bildet die Grundlage für die Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Während Gesetzesvorhaben im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts mit hoher Priorität umgesetzt werden, liegen wichtige Vorhaben im Bereich der Energiepolitik derzeit auf Eis.

Leider verfährt die Bundesregierung nicht nach dem Grundsatz, diejenigen Gesetzesvorhaben mit zeitlicher Priorität umzusetzen, die tatsächlich dringend erforderlich sind.

 

Mindestausbildungsvergütung soll eingeführt werden

Im Koalitionsvertrag ist beispielsweise vorgesehen, dass im Berufsbildungsgesetz eine Mindestausbildungsvergütung verankert werden soll.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat ein Konzept erarbeitet, das eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 504 € ab dem Jahr 2020 vorsieht – bzw. mindestens 585 € ab dem Jahr 2022. Tatsächlich würde eine Mindestausbildungsvergütung einen massiven Eingriff in die Tarifautonomie der Sozialpartner darstellen. Für eine gesetzliche Regelung besteht kein Anlass: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften kennen die jeweiligen Branchen und Regionen am besten. Das bestehende System, in dem sie regional- und branchendifferenzierte Ausbildungsvergütungen festlegen, hat sich bewährt. Die Sozialpartner haben ausgewogene Ausbildungsvergütungen vereinbart. Seit 2011 sind die tariflichen Ausbildungsvergütungen in Deutschland im Durchschnitt um 3,5 % pro Jahr gestiegen – stärker als die tariflichen Löhne und Gehälter im gleichen Zeitraum.

 

Keine steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Dringender Umsetzungsbedarf besteht hingegen hinsichtlich der Einführung einer steuerlichen Absetzbarkeit von Maßnahmen der energetischen Gebäudesanierung.

Obwohl im Koalitionsvertrag die steuerliche Absetzbarkeit vorgesehen ist, wurde sie bisher nicht umgesetzt. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat für den Bundeshaushalt 2020 erneut keine Mittel für die energetische Sanierung des Gebäudebestandes vorgesehen. Berücksichtigt wurden hingegen „Klimastrafen“ in Höhe von insgesamt 300 Mio. € im Zeitraum 2020 bis 2022, die aufgrund der Verfehlung der Klimaziele im Rahmen der europäischen Lastenverteilung anfallen könnten. Offensichtlich ist das Bundesfinanzministerium eher gewillt, „Klimastrafen“ zu zahlen, als Geld für den Klimaschutz auszugeben.

Im Rahmen des europäischen Lastenausgleichs im Klimaschutz muss Deutschland eine bestimmte Menge CO2 in den Bereichen einsparen, die nicht Teil des Emissionshandels sind. Verursacht beispielsweise der Gebäudesektor zu viel CO2, muss Deutschland zum Ausgleich Emissionsrechte aus anderen EU-Mitgliedstaaten erwerben. Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung stellt einen entscheidenden Faktor dar, um den Sanierungsstau im Gebäudebestand aufzulösen und etwaige „Klimastrafen“ zu vermeiden.

 

GEG lässt auf sich warten

Problematisch ist weiterhin, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehene Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bisher nicht erfolgt ist. Ursächlich für die erhebliche Verzögerung des Gesetzesvorhabens ist unter anderem ein Streit zwischen dem Wirtschafts- und dem Umweltministerium. Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass in dem aktuellen GEG-Entwurf die ursprünglich vorgesehene Vorbildrolle für öffentliche Gebäude entfallen ist. Obwohl sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt hat, einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, sind derzeit keine Konzepte und Strategien zu erkennen, wie dieses Ziel erreicht werden soll.

Die Bundesregierung möge bei ihrer Energiepolitik ein Zitat von Winston Churchill beherzigen: „Man löst keine Probleme, indem man sie aufs Eis legt.“

 

Der Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder.

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