Gewährleistungsansprüche
Einordnung einer Freiland-PhotovoltaikanlageZwischen zwei Parteien war ein Vertrag mit einer Montageverpflichtung für eine Freiland- Photovoltaikanlage abgeschlossen worden. Diese Montage fand auch statt. Der Leistungsempfänger machte dann später Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an den Modulen geltend, mit denen sich der Lieferant nicht mehr befassen wollte. Er machte geltend, etwaige Ansprüche wären bereits verjährt.
Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 12. Januar 2012 – 6 W 38/11 – befasst. Die Verjährungsfrist wäre noch nicht beendet gewesen, wenn es sich bei dem von den Parteien...
Zwischen zwei Parteien war ein Vertrag mit einer Montageverpflichtung für eine Freiland- Photovoltaikanlage abgeschlossen worden. Diese Montage fand auch statt. Der Leistungsempfänger machte dann später Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an den Modulen geltend, mit denen sich der Lieferant nicht mehr befassen wollte. Er machte geltend, etwaige Ansprüche wären bereits verjährt.
Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 12. Januar 2012 – 6 W 38/11 – befasst. Die Verjährungsfrist wäre noch nicht beendet gewesen, wenn es sich bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag gehandelt hätte. Es kam darauf an, ob § 438 BGB einschlägig war.
Um ein Bauwerk im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich bei einer unbeweglichen Sache, die durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellt wird.
In Betracht kommen insoweit nicht nur aufstehende Gebäude, sondern auch Produkte des Tiefbaus und des sonstigen Hochbaus, insbesondere auch technische Anlagen, soweit sie nicht nur lose und ohne feste Verbindung mit Grund und Boden aufgestellt werden. Zur Einordnung einer Freiland-Photovoltaikanlage gibt es bisher keine obergerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg gilt grundsätzlich, dass der Begriff des Bauwerks weiter ist als der in den §§ 93 f.f. BGB verwendete des Gebäudes. Da § 438 BGB dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern dient, kann es nicht allein auf die sachenrechtliche Zuordnung von Eigentum am Grundstück ankommen. In den Blick zu nehmen ist vielmehr, dass bei Bauwerken Mängel häufig erst später als bei anderen Vertragsgegenständen erkennbar werden. Eine feste Verbindung ist daher nicht Voraussetzung zur Bejahung der Bauwerkseigenschaft, wenn auch wesentliche Bestandteile regelmäßig dem Bauwerksbegriff unterfallen.
Konkreter Fall
In dem konkreten Fall ging es um 606 Module auf einer Unterkonstruktion, die mir einer Vielzahl von etwa 0,90 m tief in das Erdreich gerammten Metallpfosten im Boden verankert ist. Auch wenn es an einem Fundament fehlte und diese Pfosten ohne Beschädigung ausgegraben werden konnten, war damit eine Verankerung im Erdreich sichergestellt. So war die Annahme eines Bauwerks mehr als naheliegend, denn die Anlage konnte nicht von dem Grundstück entfernt werden, ohne dass sie komplett zerlegt und die Unterkonstruktion mit nicht unbeträchtlichem Aufwand entfernt wurde. Auch die Bejahung der bauwerkstypischen Risikolage drängte sich nach Auffassung des Gerichts auf. Zur Errichtung der Anlage waren mehrere, aufeinander folgende Montageschritte erforderlich, die jeweils eigenständige Risiken in sich hatten. Auch dass die Photovoltaikanlage abgebaut und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden konnte, hinderte in keiner Weise die Annahme eines Bauwerks. Nach Auffassung des Gerichts war eine fünfjährige Verjährungsfrist einschlägig, die noch nicht abgelaufen war.
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