Gewährleistung des Ingenieurs für richti­gen Wärmeschutz

Das Oberlandesgericht Celle hat sich im Urteil vom 29. August 2007 14 U 149/06 – mit der Frage befasst, ob ein Auftraggeber von einem Ingenieur wegen einer übermäßigen sommerlichen Erhitzung eines öffentlichen Gebäudes Schadensersatz verlangen kann. Es kam darauf an, ob der Mangel auf einem von dem Ingenieur zu vertretenden Umstand beruhte.

Bei der Auftragserteilung war der Ingenieur darauf hingewiesen worden, dass der Auftraggeber in Anbetracht der vielen Glasflächen des Gebäudes und wegen schlechter Erfahrungen mit einem entsprechenden anderen Objekt sowie wegen der besonderen Bedürfnisse...

Das Oberlandesgericht Celle hat sich im Urteil vom 29. August 2007 14 U 149/06 – mit der Frage befasst, ob ein Auftraggeber von einem Ingenieur wegen einer übermäßigen sommerlichen Erhitzung eines öffentlichen Gebäudes Schadensersatz verlangen kann. Es kam darauf an, ob der Mangel auf einem von dem Ingenieur zu vertretenden Umstand beruhte.

Bei der Auftragserteilung war der Ingenieur darauf hingewiesen worden, dass der Auftraggeber in Anbetracht der vielen Glasflächen des Gebäudes und wegen schlechter Erfahrungen mit einem entsprechenden anderen Objekt sowie wegen der besonderen Bedürfnisse und Zielsetzungen des Gebäudes dem Sonnenschutz im Sommer eine besondere Bedeutung zumaß.

Nach der Auffassung des Gerichts hatte der Ingenieur seine Leistungen so zu erbringen, dass jedenfalls die Vorgaben der seinerzeit gültigen Wärmeschutzverordnung und des bereits den damaligen allgemeinen Stand der Technik wiedergebenden Entwurfs der DIN 4108-2 (Ausgabe März 2001) eingehalten wurde. Diese Anforderungen genügten die Arbeitsergebnisse nicht, weil der Ingenieur den Auftraggeber nicht ausreichend über die von ihm zugrunde gelegten Bedingungen seines Lüftungskonzepts aufgeklärt hatte.

Keineswegs war eine durchgehende nächtliche Belüftung mit zumut-barem Aufwand durchführbar, weil der Lüftungsbetrieb ausschließlich manuell erfolgen musste. Denn das hätte den Einsatz von Personal erforderlich gemacht, welches etwa auch nachts auf plötzlich einsetzenden Regen mit unverzüglichem Schließen der Fenster hätte reagieren müssen. Außerdem sprechen auch Sicherheitsaspekte gegen ein nächtliches Offenhalten von Fassadenöffnungen.

Die in einem Fachgutachten getroffene Feststellung, die für eine nächtliche Querlüftung erforderlichen Folgemaßnahmen eines Einbruchsschutzes und einer motorischen Ansteuerung der Fenster waren nicht berücksichtigt und in die bauliche Praxis umgesetzt worden. Dies stellte eine dem Ingenieur vorzuwerfende Pflichtverletzung dar. Sie hatte dazu geführt, dass das Gebäude aufgrund des wegen des nicht umsetzbaren Lüftungskonzeptes nicht ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes einen erheblichen Mangel aufwies, der auf dem von dem Architekten zu vertretenden Fehler bei der Erfüllung der ihm mit dem Ingenieurvertrag obliegenden Aufgaben beruhte. Damit waren die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches des Auftraggebers erfüllt.


Dr. Otto
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