Gesetzentwurf zum Bauvertragsrecht und zur Mängelhaftung

Der BTGA hat Mitte November 2015 dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seine Stellungnahme zum „Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ übermittelt. Darin fordert der Verband zunächst, die beiden Themenkomplexe zu entkoppeln: Die Vorschriften zur kaufrechtlichen Mängelhaftung müssen schnellstmöglich geändert werden – bei der Reform des Bauvertragsrechts besteht eine entsprechende Dringlichkeit hingegen nicht. Im Bereich der kaufrechtlichen Mängelhaftung sind die beabsichtigten Erleichterungen im Gewährleistungsrecht zu begrüßen: Es ist richtig und sinnvoll, dass ausführende Unternehmen nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder der Hersteller zu verantworten haben. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass davon nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden kann. Hier muss der Gesetzentwurf noch nachgebessert werden.

Problematisch erscheint auch das Wahlrecht des Verkäufers im Rahmen der Nacherfüllung: Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass der Verkäufer wählen kann, ob er die Kosten für den Austausch eines mangelhaften Produkts übernimmt oder ob er selbst den Aus- und Einbau vornimmt. Für den Kunden bedeutet das, dass jemand für ihn tätig werden kann, den er nicht kennt und den er nicht selbst ausgesucht hat.

Abzulehnen ist, dass im Bauvertragsrecht ein Anordnungsrecht des Bestellers für die Bauzeit verankert werden soll. Dies wäre ein gravierender Eingriff in die unternehmerische Freiheit. An anderer Stelle schlägt der BTGA vor, Paragraf 640 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um einen weiteren eigenständigen Absatz zur Teilabnahme zu ergänzen – entsprechend Paragraph 12 Absatz 2 VOB/B.

Die Stellungnahme des BTGA finden Sie unter www.btga.de.

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