Vorschläge zum Bauvertragsrecht und zur Mängelhaftung im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen

Die Bundesregierung hat Anfang März 2016 den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ beschlossen. Der BTGA begrüßt, dass einige seiner Vorschläge durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) berücksichtigt wurden: Das ursprünglich im Bauvertragsrecht vorgesehene Anordnungsrecht des Bestellers für die Bauzeit wurde wieder herausgenommen.

Außerdem wurde in § 650 f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt, dass ein Unternehmer unter bestimmten Umständen eine Zustandsfeststellung auch ohne den Besteller vornehmen kann.

Zudem wird die Bauhandwerkersicherung nicht mehr auf 20 % der vereinbarten Vergütung begrenzt, wenn der Unternehmer vom Besteller Abschlagszahlungen verlangt oder wenn Abschlagszahlungen vereinbart sind.

Allerdings blieben zentrale Forderungen des BTGA unberücksichtigt: Die beiden Themenkomplexe „Bauvertragsrecht“ und „kaufrechtliche Mängelhaftung“ wurden nicht entkoppelt und das problematische Wahlrecht des Verkäufers im Rahmen der Nacherfüllung wurde nicht gestrichen.

Außerdem wurde nicht sichergestellt, dass von den geplanten Erleichterungen im Gewährleistungsrecht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden kann. Schließlich sollte § 640 BGB um einen weiteren eigenständigen Absatz zur Teilabnahme ergänzt werden – entsprechend § 12 Absatz 2 VOB/B.

Der BTGA appelliert jetzt an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und an die Mitglieder des Bundesrates, diese zentralen Forderungen im weiteren Gesetzgebungsprozess zu berücksichtigen.

Bereits im November 2015 hatte der BTGA dem BMJV seine Stellungnahme zum „Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ übermittelt.

Sie finden diese Stellungnahme unter www.btga.de > Aktuell > BTGA-Position.

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