Fälligkeit des Werklohnanspruchs

Nach § 16 VOB/B wird die Werklohnforderung grundsätzlich nur unter der Voraussetzung fällig, dass dem Auftraggeber eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt worden ist. Wenn die Schlussrechnung nicht prüfbar ist, der Auftraggeber aber nicht innerhalb eine Frist von zwei Monaten nach Vorlage Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben hat, wird der Werklohnanspruch trotzdem fällig. Dies ist in der VOB nicht so geregelt, wird von der Rechtsprechung aber seit längerem so angenommen.

Für den Fall, dass der Auftraggeber eine nicht prüfbare Schlussrechung erhalten hat, den geltend gemachten Betrag...

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