Entwässerungsleitungen in Gebäuden

Vorgaben zur Dichtheitsprüfung

In der täglichen Praxis treten häufig Unstimmigkeiten darüber auf, in welchem Umfang Dichtheitsprüfungen bei Entwässerungsleitungen vorgenommen werden müssen. In diesem Beitrag werden die entsprechenden Normen betrachtet und die daraus resultierenden Vorgaben zu Dichtheitsprüfungen erläutert.

Gemäß DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Ausgabe Mai 2008“ ist bei erdverlegten Abwasserleitungen eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. Bei vielen Gebäuden wird aus Sicher­heitsgründen zusätzlich eine Dichtheitsprüfung für die Entwässerungsleitungen innerhalb des Gebäudes verlangt. Nach den geltenden Entwässerungs­normen sind Dichtheitsprüfun­gen von Abwasserleitungen, die innerhalb von Gebäuden als Anschluss-, Fall- bzw. Sam­mel­leitungen verlegt sind, nicht vor­geschrieben.


Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610

Gemäß DIN EN 1610 „Verlegung und...

Gemäß DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Ausgabe Mai 2008“ ist bei erdverlegten Abwasserleitungen eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. Bei vielen Gebäuden wird aus Sicher­heitsgründen zusätzlich eine Dichtheitsprüfung für die Entwässerungsleitungen innerhalb des Gebäudes verlangt. Nach den geltenden Entwässerungs­normen sind Dichtheitsprüfun­gen von Abwasserleitungen, die innerhalb von Gebäuden als Anschluss-, Fall- bzw. Sam­mel­leitungen verlegt sind, nicht vor­geschrieben.

Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610

Gemäß DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen, Ausgabe Oktober 1997“ ist nach Abschluss der Verlegung zunächst eine Sichtprüfung durchzuführen, die folgende Punkte umfassen sollte:

Richtung und Höhenlage;
Verbindungen;
Beschädigung oder Deformation;
Anschlüsse;
Auskleidungen und Beschichtungen.

Anschließend werden Rohrleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen auf Dichtheit geprüft. Nach DIN EN 1610 kann entweder mit Luft (Verfahren „L“) oder mit Wasser (Verfahren „W“) geprüft werden. Eine getrennte Prüfung von Rohren und Formstücken, Schächten und Inspektionsöffnungen darf erfolgen (zum Beispiel Rohrleitungen mit Luft und Schächte mit Wasser). Beim Verfahren „L“ ist die Anzahl der Wiederholungsprüfungen unbegrenzt. Bei ein- oder mehrfachem Nichtbestehen der Prüfung mit dem Verfahren „L“ darf auf das Verfahren „W“ umgestellt werden. Es gilt dann nur das Ergebnis der Prüfung mit Wasser.   

Zum Prüfdruck beim Verfahren „W“ heißt es in der DIN EN 1610, Abschnitt 13.3 wie folgt: „Der Prüfdruck ist der sich aus der Füllung des Prüfabschnittes bis zum Geländeniveau des, je nach Vorgabe, stromaufwärts oder stromabwärts gelegenen Schachtes ergebende Druck von höchstens 50 kPa und mindestens 10 kPa, gemessen am Rohrscheitel.“

Nach dem Füllen von Rohrleitungen und/oder Schächten mit Wasser und dem Erreichen des Prüfdruckes, kann eine Vorbe­rei­tungszeit erforderlich sein; üblicherweise beträgt diese 1 Stunde.

Die Prüfdauer muss 30 ± 1 min betragen.

Der Druck ist im Toleranzbereich von 1 kPa des festgelegten Prüfdruckes durch Nachfüllen mit Wasser zu hal­ten.

Während der Prüfdauer sind das gesamte Wasservolumen, das zum Erreichen der Prüfanforderungen zugefügt wurde und die jeweilige Druckhöhe zu messen und aufzuzeichnen.

Die Rohrleitungen, Schächte bzw. Inspektionsöffnungen gelten als dicht, wenn das Volumen des zugefügten Wassers nicht größer ist als:

0,15 l/m2 in 30 min für Rohrleitungen;
0,20 l/m2 in 30 min für Rohrleitungen einschließlich Schächte;
0,40 l/m2 in 30 min für Schächte und Inspektionsöffnungen.

Die Fläche in m2 beschreibt hier die benetzte innere Oberfläche.

Beim Verfahren „L“ sind insgesamt vier verschiedene Prüfverfahren (LA; LB; LC; LD) mit Prüfdrücken zwischen 1 und 20 kPa zulässig. Die Prüfzeiten ergeben sich unter Berücksichtigung des Prüfverfahrens (LA bis LD) und der Rohrdurchmesser aus der Tabelle 3 der DIN EN 1610 (Tabelle 1).

Werden Schächte und Inspektionsöffnungen mit Luft geprüft, sollen die Prüfzeiten halb so lang sein, wie die für Rohrleitungen mit gleichem Durchmesser.

Zur Durchführung der Prüfung mit Luft schreibt die DIN EN 1610 in Abschnitt 13.2 Folgendes vor: „Ein Anfangsdruck, der den erforderlichen Prüfdruck p0 um etwa 10 % überschreitet, ist zuerst für etwa 5 min aufrecht zu erhalten. Der Druck für Δp ist dann nach dem in Tabelle 3 für die Verfahren LA, LB, LC oder LD enthaltenen Prüfdruck einzustellen. Falls der nach der Prüfzeit gemessene Druckabfall Δp geringer ist als der in Tabelle 1 angegebene Wert, entspricht die Rohrleitung den Anforderungen“.      

Für die Dichtheitsprüfung von Grundleitungen ist eine gute Vorbereitung, ordentliche Durchführung und nachvollziehbare schriftliche Dokumentation erforderlich. Die schriftliche Dokumen­tation ist dem Bauherrn zum Nachweis der Erstprüfung zu übergeben.

 

BHKS-Regeln für die technische Praxis

Zur Unterstützung der Sanitärfachleute bei der „Dichtheitsprüfung von erd- und gebäudeverlegten Ab- und Regenwasserleitungen“ wurden vom „BHKS – Bundes­verband Heizungs-, Klima-, Sanitär­technik / Technische Gebäudesysteme e.V.“ folgende Regeln für die verschiedenen Prüfverfahren erarbeitet:

BHKS-Regel 5.005 „Prüfung mit Wasser“, Ausgabe Oktober 2005
BHKS-Regel 5.006 „Prüfung mit Luft“, Ausgabe Mai 2007
BHKS-Regel 5.007 „Prüfung mit Unterdruck“, Ausgabe April 2007
Die BHKS-Regeln 5.005 bis 5.007 sind für
Abwasser-Leitungsanlagen innerhalb und außerhalb von Gebäuden,
Regenwasser-Leitungsanlagen innerhalb und außerhalb von Gebäuden
aus nichtmineralischen Werkstoffen im Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) anzuwenden.

Zum Geltungsbereich der BHKS-Regeln 5.005 bis 5.007 zählen alle Leitungen bis DN 500. Sie gelten nicht für Abwasserleitungen sowie Kanäle außerhalb der Grundstücksgrenze (öffentlicher Bereich).

 

Vertragliche Hinweise

Bei der Ausschreibung ist darauf zu achten, dass die Druck- und Dichtheitsprüfung von Ab- und Regenwasserleitungen in einer eigenen Position erfolgt. Nach ATV DIN 18 381 ist die Druck- und Dichtheitsprüfung eine besondere Leistung und muss somit gesondert ausgeschrieben und vergütet werden. Hierzu heißt es in den BHKS-Regeln im Abschnitt 2 „Wird die Druck- oder Dichtheitsprüfung nicht separat beauftragt und gemäß ATV DIN 18 381, Abschnitt 4.2.20 als besondere Leistung gesondert vergütet, besteht kein Anspruch auf die Durchführung dieser Prüfungen.“

Die in den BHKS-Regeln beschriebenen Prüfbedingungen gelten in Anlehnung an DIN EN 1610 „Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“, DIN EN 12 889 „Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“ sowie ATV-DVWK-A 139 „Einbau und Prüfung von Ab­wasserleitungen und -kanälen“, für neu erbaute Kanäle und Leitungen.

 

Qualifikation

Druck- und Dichtheitsprüfungen dürfen gemäß den BHKS-Regeln 5.005 bis 5.007 nur von Fachpersonen (mindestens Geselle im Heizungs- und Sanitärfach oder vergleichbar) mit mindestens einjähriger Erfahrung im Abwasserleitungsbau durchgeführt werden.

Fazit  

Dichtheitsprüfungen werden nicht nur bei erdverlegten Abwasserleitungen, sondern aus Sicherheitsgründen auch häufig bei Entwässerungsleitungen innerhalb von Gebäuden, verlangt.

Gemäß den Entwässerungsnormen sind Dichtheitsprüfun­gen von Abwasserleitungen, die innerhalb von Gebäuden als Anschluss-, Fall- bzw. Sammel­lei­tungen verlegt sind, nicht vor­geschrieben. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sollten die Druck- und Dichtheitsprüfun­gen von Abwasserleitungen grund­sätzlich als Besondere Leis­tung nach ATV DIN 18381 ausgeschrieben und vergütet werden.

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