Die BAGUV und die Heizkörper

Haben die Heizkörper BAGUV? Diese Frage könnte spätestens dann auftauchen, wenn eine ausführende Firma Heizkörper aus einer Ausschreibung mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ anbietet – z. B. für Kindergärten, Schulen oder öffentliche Gebäude.

Dann beginnen u. U. die Rückfragen an den Hersteller oder den Großhandel, der alternativ zum ausgeschriebenen Fabrikat eine andere Heizkörpermarke angeboten hat. Schuld an diesem Umstand sind z. T. alte Ausschreibungstexte, die schon ca. 18 Jahre in den Leis­tungs­verzeichnissen Verwendung finden. Teilweise bestehen die aus­schreibenden Stellen auf ein...

Haben die Heizkörper BAGUV? Diese Frage könnte spätestens dann auftauchen, wenn eine ausführende Firma Heizkörper aus einer Ausschreibung mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ anbietet – z. B. für Kindergärten, Schulen oder öffentliche Gebäude.

Dann beginnen u. U. die Rückfragen an den Hersteller oder den Großhandel, der alternativ zum ausgeschriebenen Fabrikat eine andere Heizkörpermarke angeboten hat. Schuld an diesem Umstand sind z. T. alte Ausschreibungstexte, die schon ca. 18 Jahre in den Leis­tungs­verzeichnissen Verwendung finden. Teilweise bestehen die aus­schreibenden Stellen auf ein Prüfungszeugnis gem. BAGUV. Liegt diese Bescheinigung beim Alterna­tiv­anbieter nicht vor, ist die anbietende, ausführende Firma auf das ggf. vermeintlich ursprüngli­che Fabrikat angewiesen. Tatsache ist aber: Die BAGUV-Be­schei­nigung gibt es seit ca. 18 Jah­ren nicht mehr.

Was ist die BAGUV?

BAGUV ist die Ab­kürzung für Bundesverband der gesetzlichen Unfallversiche­rer bzw. Bundesverband der Un­fall­ver­siche­rungsträger der öf­fent­lichen Hand mit Sitz in München. Diese Insti­tution hatte mit der Ausgabe April 1989 Grund­sätze für die Prü­fung von Heizkörpern für Schulen und Kindergärten festgelegt. Nach 1990 wurden an Hersteller von Heizkörpern keine Bescheinigun­gen gem. BAGUV mehr ausgestellt.

Der damaligen, sicherheitstechnischen Prüfung von Heizkörpern für Schulen und Kindergärten wurden nachstehende Vorschriften und Richtlinien zugrunde gelegt:

UVV „Allgemeine Unfallvorschrif­ten“ (GUV 0.1),

Richtlinien „ Bau und Ausrüstung von Schulen“ (GUV 16.3),

Richtlinien „Bau und Ausrüstung von Kindergärten“ (GUV 16.4),

Merkblatt „ Empfehlungen für Gestaltung und Anordnung von Heizkörpern in allgemeinbildenden Schulen und Kindergärten“ (GUV 26.8)

Im Wesentlichen müssen Heizkörper nach der alten BAGUV- Bescheinigung folgende sicherheitstechnische Anforderungen erfüllen.

Offen liegende Glieder und geschlossene Frontplatten,

Berührungsseitige Kanten Mindestradius > 2 mm,

Schlitze – Abdeckgitter dürfen nicht breiter als 8 mm sein,

Abdeckungen bzw. Verkleidun­gen dürfen nur mit einem Werk­zeug zu lösen sein (Bei geklemmten Seitenteilen und Abdeckungen gilt das Lösen z.B. mit einem Gummihammer auch als Werkzeug),

Konvektionslamellen und Konvek­tionsbleche müssen verdeckt sein, oder eine Verdeckung ist nicht nötig, wenn die Lamellen­kanten keine Schnittgrade auf­weisen und bei Plattenab­ständen von max. 120 mm gegen­über den Plattenaußenkanten oben und seitlich um min 50 mm zurückliegen.

Heutige Regelung

Um Benachteiligungen von mög­li­chen Herstellern, die nach 1990 auf den Markt kamen auszuschließen, entsprechen Heiz­körper, die die genannten Anforderungen erfüllen, somit auch ohne weitere Bescheinigung der BAGUV-Ausführung.

Der Zusatz: „Der Heizkörpertyp …. entspricht den Anforderungen der BAGUV gem. Fassung vom April 1989“ hat zukünftig für die Zulassung zu genügen.

Hier sind alle Ingenieurbüros, Bauämter und Finanzbauämter gefordert, die vorhanden alten Ausschreibungs­texte zu überprüfen und ggf. mit dem Zusatz „Ausführung gem. BAGUV-Anforderungen vom April 1989“ zu versehen und die Anbieter entsprechend zuzulassen.

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