Das aktuelle Baurechtsurteil: Plankontrolle

Wer muss schlauer sein – Werkunternehmer oder Planer?

Regelmäßig erbringt der Werkunternehmer seine Leistungen nach den vom Planer des Auftraggebers erstellten Ausführungsplänen. Setzt der Werkunternehmer diese Planvorgaben 1 : 1 um, könnte man meinen, dass der Werkunternehmer doch alles getan hat, was er nach dem Inhalt des Vertrags tun sollte, nämlich die Pläne seines Auftrag­gebers umzusetzen. Allerdings muss das Werk am Ende auch funktionieren. Tut es dies nicht, liegt ein Mangel vor.

Dann kommt die Bedenkenhinweispflicht ins Spiel. Der Werkunternehmer hat die Vorgaben des Auftraggebers daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mängelfreies Werk entstehen zu lassen. Die sich im Rahmen dieser Prüfung ergebenden Bedenken hat er dem Auftraggeber mitzuteilen. Nur dann wird der Werkunternehmer von der Haftung frei. Beruht ein Mangel nun auf einer fehlerhaften Planung, stellt sich die Frage, ob der Werkunternehmer dies hätte erkennen können. Mit einem solchen Fall hat sich das Oberlandesgericht Bamberg in dem Urteil vom 17. April 2013, 3 U 127/12, befasst. Diese...

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