Das aktuelle Baurechtsurteil

Vorgegebener Werkstoff: Prüf- und Hinweispflicht des Planers!

Gibt der Auftraggeber/Bauherr dem Fachplaner die Verwendung eines ungeeigneten Werkstoffes (hier: verzinkte Stahlrohre für Warmwasserleitungen) vor, muss der Fachplaner ihn auf die Problematik (hier des Korrosionsrisikos) und die negativen Konsequenzen hinweisen.

Sachverhalt

Vom TGA-Fachplaner wurden Planungsleistungen zur Errichtung der Be- und Entwässerungs­installation für den Neubau eines Wohngebäudes mit 562 Wohneinheiten erbracht. Die Instal­la­tionsarbeiten wurden nach den Plänen des Fachingenieurs ausgeführt. Die Kalt- und Warmwasserleitungen bestanden aus verzinktem Stahl. Der Fachplaner hatte sich bei den zuständigen Wasserwerken lediglich nach der grundsätzlichen Verwendbarkeit verzinkter Stahlrohre erkun­digt. Hinsichtlich der konkret zu erwartenden Wasserqualität hatte sich der Fachplaner jedoch nicht beim Wasserversorger erkundigt, so...

Sachverhalt

Vom TGA-Fachplaner wurden Planungsleistungen zur Errichtung der Be- und Entwässerungs­installation für den Neubau eines Wohngebäudes mit 562 Wohneinheiten erbracht. Die Instal­la­tionsarbeiten wurden nach den Plänen des Fachingenieurs ausgeführt. Die Kalt- und Warmwasserleitungen bestanden aus verzinktem Stahl. Der Fachplaner hatte sich bei den zuständigen Wasserwerken lediglich nach der grundsätzlichen Verwendbarkeit verzinkter Stahlrohre erkun­digt. Hinsichtlich der konkret zu erwartenden Wasserqualität hatte sich der Fachplaner jedoch nicht beim Wasserversorger erkundigt, so dass ihm eine eigenverantwortliche Überprüfung des Korrosionsrisikos nicht möglich war. Nach erfolgter Ab­nahme trat in den Warmwasser­leitungen braunes Wasser auf. Des Weiteren kam es zu nicht unerheblichen Korrosionserscheinungen. Nunmehr wird der Planer vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommen, und zwar u.a. wegen Sanierungskosten in Höhe von ca. 300 000 €. Der Planer wendet ein, dass die Planung in Abstimmung mit dem selbst fachkundigen Bauherren erfolgt sei. Auch habe dieser den zum Einsatz gekommenen Werkstoff vorgegeben.


Entscheidung

Der Planer findet kein Gehör beim OLG. Der Senat begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass der Bauherr den Planer schon nicht einseitig angewiesen habe, verzinkte Stahlrohre zu verwenden. Aber auch das Einverständnis des Bauherrn mit der vorgenommenen Werkstoffauswahl bis hin zur Vorgabe eines Materials führt nach Ansicht des Senats nur dann zu einer Enthaftung des Planers, wenn der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannt habe, nachdem ihn der Planer umfassend aufgeklärt und belehrt habe. Insofern ist der Planer nach Auffassung des Senats verpflichtet, den Bauherrn auf die negativen Konsequenzen eines im Hinblick auf die Planung geäußerten Wunsches hinzuweisen. Hierzu sei der Planer nach Ansicht des Senats infolge fahrlässiger Unkenntnis der tatsächlichen Wasserbeschaffenheit nicht in der Lage gewesen. Obwohl die Materialwahl grundsätzlich mit der damaligen DIN vereinbar war, habe der Planer die Konsequenzen für das konkrete Projekt nicht genügend bedacht. Die erforderliche Wasserenthärtung sei z. B. bei Leerständen in einem Objekt mit über 500 Wohneinheiten kaum sachgerecht zu gewährleisten.

 

Fazit

Auch der Fachplaner ist verpflichtet, die Randbedingungen für seine Planung zu klären. Selbst wenn der zum Einsatz gekommene Werkstoff – verzinkte Stahlrohre – im Zeitpunkt seines Einbaues im Prinzip den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist der Fachplaner verpflichtet, sich umfassend Klarheit über die Einsatzgrenzen dieses Werkstoffes zu verschaffen. Tut er dies – fahrlässig – nicht, haftet er für die entsprechenden Folgen.

OLG München, Urteil vom 12. Oktober 2010, AZ: 9 U 2368/07 (nicht rechtskräftig).

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