Das aktuelle Baurechtsurteil

Elektroinstallationen – Wer haftet für Schäden?

Bei Elektroinstallationsarbei­ten kann es leicht zu erheb­lichen Schäden kommen beispiels­weise in den Fällen, in denen es nachhaltig zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr kommt. Bei einer Frage der Haftung ist insbesondere sorgfältig der Umfang der Leistungspflichten des handelnden Handwerkers zu beurteilen. Kommt es im Übrigen zu einem Schaden, fragt sich der Inanspruchgenommene, ob er vielleicht gar den Auftraggeber „ins Boot holen“ kann.

Die Klägerin begehrt Restwerk­­lohn für Elektroinstallationsar­bei­ten. Die Beklagte (Auf­trag­geberin) rechnet mit Schadens­ersatz­an­sprüchen auf.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Elektroinstallations­arbeiten im 3. und 4. OG eines Bürogebäudes. Konkret sollten die Stromnetze des 3. und 4. OG voneinander getrennt werden. Die vormalige Mieterin hatte die Räume verlassen, doch befanden sich in den Räumen noch Laborgefrierschränke mit Chemikalien in einem Gesamtwert von fast 200 000 €. Die Klä­gerin führte die elektrische Trenn­ung der beiden Etagen durch und schaltete zu diesem Zweck...

Die Klägerin begehrt Restwerk­­lohn für Elektroinstallationsar­bei­ten. Die Beklagte (Auf­trag­geberin) rechnet mit Schadens­ersatz­an­sprüchen auf.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Elektroinstallations­arbeiten im 3. und 4. OG eines Bürogebäudes. Konkret sollten die Stromnetze des 3. und 4. OG voneinander getrennt werden. Die vormalige Mieterin hatte die Räume verlassen, doch befanden sich in den Räumen noch Laborgefrierschränke mit Chemikalien in einem Gesamtwert von fast 200 000 €. Die Klä­gerin führte die elektrische Trenn­ung der beiden Etagen durch und schaltete zu diesem Zweck den Strom kurzzeitig ab. Nach dem Wiedereinschalten des Stroms blieben jedoch die Gefrier­schränke ohne Stromzufuhr. Dies wiederum führte letztlich zum Verderb der Chemikalien, was jedoch erst in der Folgewoche festgestellt wurde. Die Klägerin hatte keine Kenntnis davon, dass Chemikalien in den Gefrierschränken lagerten.

Das Landgericht hat den gel­tend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten (Auftraggeberin) bejaht. Der Chemika­lien­schaden sei auf eine mangelhafte Leistung der Klägerin zurückzuführen, ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

 

Entscheidung

Das OLG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil teilweise ab­ge­wie­sen. Das OLG hat die Berufung für teilweise begründet erachtet.

Zunächst ist das OLG der Auffassung des Landgerichts gefolgt. Auch das OLG hat die Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bejaht. An der Ursächlichkeit der Arbeiten der Klägerin für den eingetretenen Schaden hat das OLG keinen Zweifel gelassen. Auch hat das OLG ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin auch zur Prüfung der Steckdosen im 4. OG ver­pflichtet gewesen sei. Diese Auffassung hat das OLG durch Auslegung der Absprachen zwischen Klägerin und Beklagter gewonnen. Wenn auch die Arbeiten zur elektrischen Trennung lediglich in einem Verteilerschrank auszuführen gewesen seien, sei jedoch werkvertraglich der Erfolg der vollständigen Wiederherstellung der Stromversorgung in beiden Etagen nach Trennung geschuldet gewesen. Nach Abschluss der Arbeiten hätte sich die Klägerin vergewissern müssen, ob die Stromversorgung der beiden Etagen tatsächlich voll umfänglich wieder hergestellt worden sei. Da dies nicht erfolgt sei, liege darin die Versäumung einer einfachen und äußerst einleuchtenden Vorsichtsmaßnahme.

Mit Erfolg hat die Klägerin jedoch ein Mitverschulden der Be­klag­ten (Auftraggeberin) geltend gemacht. Das OLG hat ausgeführt, dass die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hätte hinweisen müssen. Dies hatte die Beklagte nicht getan, da die Beklagte es unterlassen hatte, die Klägerin auf die werthaltigen Chemikalien in den Gefrierschränken hinzuweisen. Im Gegensatz zum Landgericht hat damit das OLG ein Mit­verschulden der geschädigten Beklagten angenommen, dies mit 50 % gewertet.

 

Kommentar

In zweierlei Hinsicht ist diese Entscheidung von Belang:

Erstens ist daran gut ersichtlich, dass es nicht reicht, den Kern der eigenen Verpflichtungen nach genauem Wortlaut des Vertrages (hier: „Trennung der Stromzufuhr zwischen zwei Etagen“) zu beachten. Über den Wortlaut/Kerngehalt des Vertrages hinaus hat das OLG eine Pflicht zur Prüfung der Steckdosen bejaht. Kerngedanke dabei ist, dass der geschuldete Erfolg (Trennung der Stromkreise) sich erstreckt auf einen weitergehenden Erfolg (Funktionsfähigkeit der Stromversorgung in beiden Etagen).
Zweitens sollte der ausführende Unternehmer bei Eintritt eines Schadens sich stets die Frage stellen, ob möglicherweise auch der Auftraggeber einen Teil beigetragen hat zu diesem Schaden. Wenngleich nicht in dem vertraglichen Verhältnis zwischen den Parteien geregelt, muss der Auftraggeber Hinweise erteilen. Gerade dann, wenn die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zu befürchten sein könnte, steigt dieses Aufklärungsbedürfnis des ausführenden Unternehmens. Bei Unterlassung eines solchen Hinweises durch den Auftraggeber kommt es bei Eintritt eines Schadens zur Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens des Auftraggebers.

 

Oberlandesgericht München, Urteil vom 10. Mai 2011, AZ: 9 U 4794/10

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