Das aktuelle Baurechtsurteil
Elektroinstallationen – Wer haftet für Schäden?Bei Elektroinstallationsarbeiten kann es leicht zu erheblichen Schäden kommen beispielsweise in den Fällen, in denen es nachhaltig zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr kommt. Bei einer Frage der Haftung ist insbesondere sorgfältig der Umfang der Leistungspflichten des handelnden Handwerkers zu beurteilen. Kommt es im Übrigen zu einem Schaden, fragt sich der Inanspruchgenommene, ob er vielleicht gar den Auftraggeber „ins Boot holen“ kann.
Die Klägerin begehrt Restwerklohn für Elektroinstallationsarbeiten. Die Beklagte (Auftraggeberin) rechnet mit Schadensersatzansprüchen auf.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Elektroinstallationsarbeiten im 3. und 4. OG eines Bürogebäudes. Konkret sollten die Stromnetze des 3. und 4. OG voneinander getrennt werden. Die vormalige Mieterin hatte die Räume verlassen, doch befanden sich in den Räumen noch Laborgefrierschränke mit Chemikalien in einem Gesamtwert von fast 200 000 €. Die Klägerin führte die elektrische Trennung der beiden Etagen durch und schaltete zu diesem Zweck...
Die Klägerin begehrt Restwerklohn für Elektroinstallationsarbeiten. Die Beklagte (Auftraggeberin) rechnet mit Schadensersatzansprüchen auf.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Elektroinstallationsarbeiten im 3. und 4. OG eines Bürogebäudes. Konkret sollten die Stromnetze des 3. und 4. OG voneinander getrennt werden. Die vormalige Mieterin hatte die Räume verlassen, doch befanden sich in den Räumen noch Laborgefrierschränke mit Chemikalien in einem Gesamtwert von fast 200 000 €. Die Klägerin führte die elektrische Trennung der beiden Etagen durch und schaltete zu diesem Zweck den Strom kurzzeitig ab. Nach dem Wiedereinschalten des Stroms blieben jedoch die Gefrierschränke ohne Stromzufuhr. Dies wiederum führte letztlich zum Verderb der Chemikalien, was jedoch erst in der Folgewoche festgestellt wurde. Die Klägerin hatte keine Kenntnis davon, dass Chemikalien in den Gefrierschränken lagerten.
Das Landgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Beklagten (Auftraggeberin) bejaht. Der Chemikalienschaden sei auf eine mangelhafte Leistung der Klägerin zurückzuführen, ein Mitverschulden der Beklagten liege nicht vor. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Entscheidung
Das OLG hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil teilweise abgewiesen. Das OLG hat die Berufung für teilweise begründet erachtet.
Zunächst ist das OLG der Auffassung des Landgerichts gefolgt. Auch das OLG hat die Schadensersatzpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bejaht. An der Ursächlichkeit der Arbeiten der Klägerin für den eingetretenen Schaden hat das OLG keinen Zweifel gelassen. Auch hat das OLG ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin auch zur Prüfung der Steckdosen im 4. OG verpflichtet gewesen sei. Diese Auffassung hat das OLG durch Auslegung der Absprachen zwischen Klägerin und Beklagter gewonnen. Wenn auch die Arbeiten zur elektrischen Trennung lediglich in einem Verteilerschrank auszuführen gewesen seien, sei jedoch werkvertraglich der Erfolg der vollständigen Wiederherstellung der Stromversorgung in beiden Etagen nach Trennung geschuldet gewesen. Nach Abschluss der Arbeiten hätte sich die Klägerin vergewissern müssen, ob die Stromversorgung der beiden Etagen tatsächlich voll umfänglich wieder hergestellt worden sei. Da dies nicht erfolgt sei, liege darin die Versäumung einer einfachen und äußerst einleuchtenden Vorsichtsmaßnahme.
Mit Erfolg hat die Klägerin jedoch ein Mitverschulden der Beklagten (Auftraggeberin) geltend gemacht. Das OLG hat ausgeführt, dass die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hätte hinweisen müssen. Dies hatte die Beklagte nicht getan, da die Beklagte es unterlassen hatte, die Klägerin auf die werthaltigen Chemikalien in den Gefrierschränken hinzuweisen. Im Gegensatz zum Landgericht hat damit das OLG ein Mitverschulden der geschädigten Beklagten angenommen, dies mit 50 % gewertet.
Kommentar
In zweierlei Hinsicht ist diese Entscheidung von Belang:
Oberlandesgericht München, Urteil vom 10. Mai 2011, AZ: 9 U 4794/10
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